Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. September 1999 betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate

StF: LGBl. Nr. 57/1999

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 9, des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1957,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bekämpfung des Erregers der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel und der bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate [Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith], die Verbreitung seines Auftretens und seiner Ausbreitung.

§ 2

Text

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Wirtspflanzen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Kartoffel (Solanum tuberosum L.), ausgenommen ihre Samen, und
    2. Ziffer 2
      Tomate (Lycopersicon esculentum Mill.), ausgenommen ihre Früchte und Samen.
  2. Absatz 2,Schadorganismus im Sinne dieser Verordnung ist das Bakterium Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., der Erreger der Schleimkrankheit (bakterielle Braunfäule) bei der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate.

§ 3

Text

Paragraph 3

Anzeigepflicht

Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Vorbeugung

Es dürfen nur Pflanzkartoffeln angepflanzt werden, die nachweislich frei von dem Schadorganismus sind.

§ 5

Text

Paragraph 5

Bestandsaufnahme

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeweils nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 2, der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. jährlich systematische Erhebungen über das Auftreten des Schadorganismus in Pflanzkartoffelbeständen und bei begründetem Befallsverdacht in betroffenen Feldschlägen durchzuführen. Diese Untersuchungen haben sich insbesondere zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    auf Wirtspflanzen,
  2. Ziffer 2
    auf Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse,
  3. Ziffer 3
    auf Oberflächenwasser, das zum Bewässern und Beregnen der in Ziffer eins, genannten Wirtspflanzen verwendet wird, und
  4. Ziffer 4
    auf Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung dieser Pflanzen.

§ 6

Text

Paragraph 6

Maßnahmen bei Verdacht

  1. Absatz eins,Das Verbringen aller Aufwüchse, Partien, Sendungen oder Teile von Wirtspflanzen, bei denen sichtbare Symptome der vom Schadorganismus verursachten Krankheit festgestellt wurden oder aufgrund einer wissenschaftlichen Untersuchung ein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus besteht, ist bis zur Abklärung des Verdachtes verboten.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Verbringen solcher Partien oder Sendungen ausnahmsweise und unter amtlicher Überwachung zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus gegeben ist.
  3. Absatz 3,Bei Auftreten eines solchen Verdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausgangspunkt der vermuteten Infektion zu erheben und weitere Vorkehrungen nach Artikel 4, der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, zu treffen.

§ 7

Text

Paragraph 7

Bekämpfungs- und Schutzmaßnahmen

  1. Absatz eins,Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme und der Bestimmungen des Artikel 5, der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, zumindest folgendes zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      alle klonal verbundenen Pflanzkartoffelbestände sind auf einen Befall mit dem Schadorganismus zu untersuchen;
    2. Ziffer 2
      die beprobte Sendung und/oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstigen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten aufgeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, sind als befallen zu erklären. Ebenfalls als befallen zu erklären sind gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung (wie Glashäuser) und die Erzeugungsorte, auf denen die als befallen erklärten Pflanzen geerntet und von denen die Proben entnommen worden sind; hinsichtlich der Proben, die in der Vegetationsperiode entnommen wurden, sind die Felder, die Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen, von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären. Kann durch ein Oberflächenwasser oder seine Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung die Erzeugung von Tomaten oder Kartoffeln durch Infektion mit dem Schadorganismus gefährdet werden, so ist auch dieses Oberflächenwasser als befallen zu erklären;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau von Kartoffeln oder Tomaten aufgrund einer Infektion mit dem Schadorganismus gefährdet werden könnte, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Anhanges römisch fünf Nummer 1 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, den wahrscheinlichen Befall festzustellen;
    4. Ziffer 4
      auf der Grundlage dieser Befallserklärung und unter Berücksichtigung der möglichen Verbreitung des Schadorganismus auf sonstige Wirtspflanzen und Oberflächenwässer ist eine Sicherheitszone abzugrenzen.
  2. Absatz 2,Als befallen oder wahrscheinlich befallen erklärte Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Solche Pflanzen und sonstige als befallen oder wahrscheinlich befallen erklärte Gegenstände sind einer geeigneten, Anhang römisch sechs der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, entsprechenden Maßnahme zu unterziehen. Nach einer Entseuchung im Sinne dieser Vorschriften gelten die Gegenstände nicht mehr als befallen. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis, dass dadurch keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht, vorher anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Absatz eins und 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Sicherheitszone nach Absatz eins, Ziffer 4, das Maßnahmenpaket nach Anhang römisch sechs Ziffer 4 Punkt eins und 4 Punkt 2 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, vorzuschreiben.

§ 8

Text

Paragraph 8

Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot

Das Züchten und Halten des Erregers der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel und der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus ist verboten.

§ 9

Text

Paragraph 9

Umsetzungshinweise

  1. Absatz eins,Mit der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. September 1999 betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1999,, wird die Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabucchi et al., Amtsblatt Nummer L 235 vom 21. 08. 1998 Seite 1, umgesetzt.
  2. Absatz 2,Mit der Änderung durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2007, wird die Richtlinie 2006/63/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei bis römisch sieben der Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabucchi et al., Amtsblatt Nummer L 206 vom 27. 07. 2006 Seite 36, umgesetzt.

§ 10

Text

Paragraph 10

Inkrafttreten

Die Änderungen der Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3 sowie die Anfügung des Paragraph 9, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.