Artikel 17
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, am 19. November 2015 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, am 19. November 2015 gemäß Artikel 81, Absatz 2, L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zwischen dem Bund und den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg rückwirkend mit 1. September 2015 in Kraft.Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 15, Absatz eins, zwischen dem Bund und den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg rückwirkend mit 1. September 2015 in Kraft.