Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Marz aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 2003, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Marz aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 54/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeinde Marz wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr.  42 aus 2003,, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Mattersburg übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):

Art. 1

Text

  1. Ziffer eins
    In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung und Erteilung der Benützungsfreigabe. Die Übertragung bezieht sich auf den gesamten Bau, wenn auch nur ein Teil des Baus der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;
  2. Ziffer 2
    für Bauten in Grünflächen (Paragraph 16, des Bgld. Raumplanungsgesetzes): Feststellung in Zweifelsfällen, ob in geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung und Erteilung der Benützungsfreigabe;
  3. Ziffer 3
    Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller im Burgenländischen Baugesetz normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nichtbewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Ziffer eins und 2,