Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Tadten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. März 2002, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Tadten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 45/2002

Art. 1

Text

Auf Antrag der Gemeinde Tadten wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):

  1. Ziffer eins
    In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung. Die Übertragung bezieht sich auf den gesamten Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigung unterliegt;
  2. Ziffer 2
    Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller im Burgenländischen Baugesetz 1997 normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nichtbewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Ziffer eins,