Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Grundversorgungsänderungsvereinbarung, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Die Änderungen wurden in die Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 63/2004, eingearbeitet.

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Jänner 2025 betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung)

StF: LGBl. Nr. 5/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

VEREINBARUNG, zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung)

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, - im folgenden Vertragspartner genannt - kommen überein,

- zur Stärkung der Resilienz des partnerschaftlichen Grundversorgungssystems und mit dem Ziel, den Bestand vorhandener Kapazitäten zu erhalten und die Schaffung zusätzlicher Versorgungsplätze zu unterstützen, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B- VG vor allem im Bereich der Versorgung vulnerabler Personengruppen, wie unbegleitete minderjährige Fremde sowie Personen mit besonderen Bedürfnissen, anzupassen und zur näheren Differenzierung zusätzliche Kostenkategorien zu schaffen, ohne dass dabei eine Übernahme zusätzlicher Aufgaben bzw. damit einhergehender Kosten abseits der Grundversorgung erfolgen soll,

- unter Hinweis auf die in der bestehenden Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG festgelegte Aufgabenverteilung, insbesondere hinsichtlich der darin vereinbarten verbindlichen und zeitgerechten Übernahme von durch die Koordinationsstelle des Bundes an die Länder zugewiesenen Fremden in den Zuständigkeitsbereich der Länder,

und

- unbeschadet der Möglichkeit, hinsichtlich ausgewählter Kostenkategorien, insbesondere im Bereich der Versorgung vulnerabler Personengruppen, weitergehende Vereinbarungen über die Verrechnung tatsächlich aufgewendeter Kosten in Ergänzung zu festgelegten Kostenhöchstsätzen, etwa nach dem Vorbild der bereits zwischen dem Bund und dem Land Wien abgeschlossenen Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund - Wien, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2024,, zu treffen,

gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG) wird wie folgt geändert:

Art. 1

Text

Anmerkung, Die Änderungen wurden in die Grundversorgungsvereinbarung, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2004,, eingearbeitet.)

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung) am 17. Oktober 2024 gemäß Artikel 81, Absatz 2, L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel 18, Absatz eins, mit 1. Jänner 2025 in Kraft getreten.