Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Grundversorgungs-Verordnung, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2023, mit der die für die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Kostenhöchstsätze und Freibeträge festgelegt werden (Grundversorgungs-Verordnung)

StF: LGBl. Nr. 93/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes - Bgld. LBetreuG, LGBI. Nr. 42 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 61 aus 2023,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:

  1. Ziffer eins
    bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft:
    1. Litera a
      für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag
      25,00 Euro
    2. Litera b
      für das Taschengeld von in Vollversorger-Quartieren und Quartieren für , unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge untergebrachten Personen , pro Person und Monat
      40,00 Euro
    3. Litera c
      für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat
      10,00 Euro
  2. Ziffer 2
    bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft:
    1. Litera a
      für den Mietaufwand pro Monat:
      1. Sub-Litera, a, a
        für eine Einzelperson
        165,00 Euro
      2. Sub-Litera, b, b
        für Familien (ab zwei Personen) gesamt
        330,00 Euro
    2. Litera b
      für die Verpflegung pro Monat:
      1. Sub-Litera, a, a
        für Erwachsene
        260,00 Euro
      2. Sub-Litera, b, b
        für Minderjährige
        145,00 Euro
      3. Sub-Litera, c, c
        für unbegleitete Minderjährige
        260,00 Euro
  3. Ziffer 3
    für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen in betreuten Wohneinrichtungen pro Person und Tag:
    1. Litera a
      in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)
      95,00 Euro
    2. Litera b
      in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)
      63,50 Euro
    3. Litera c
      in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20) oder sonstigen , geeigneten Unterkünften
      40,50 Euro
  4. Ziffer 4
    für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Monat
    2.480,00 Euro
  5. Ziffer 5
    für den Schulbedarf pro Kind und Jahr
    200,00 Euro
  6. Ziffer 6
    für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr
    150,00 Euro

§ 2

Text

Paragraph 2

Freibeträge

  1. Absatz eins,Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:
    1. Ziffer eins
      für die Person mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit
      110,00 Euro
    2. Ziffer 2
      für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied
      80,00 Euro
  2. Absatz 2,Für Fremde mit Vertriebenenstatus gemäß der Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023,, wird die Grundversorgungsleistung um 65% des über dem Freibetrag liegenden Einkommens reduziert.

§ 3

Text

Paragraph 3

Rückwirkende Verrechnung

  1. Absatz eins,Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Unterbringungen einer organisierten Unterkunft können die Kostenhöchstsätze gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung auf Basis des Artikel 5, der 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2022,, von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2023 gegenverrechnet werden.
  2. Absatz 2,Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Unterbringungen einer individuellen Unterkunft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundesgebiet aufhältig sind, werden die Kostenhöchstsätze gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, dieser Verordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gegenverrechnet.

§ 4

Text

Paragraph 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.