Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Übertragung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. März 2023, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 27/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeinde Leithaprodersdorf wird auf Grund Paragraph 58, Absatz 4, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2022,, verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des römisch eins. Teils des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2022,, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung übertragen:

  1. Ziffer eins
    die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten und
  2. Ziffer 2
    die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

§ 2

Text

Paragraph 2

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft.