Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Europaschutzgebiet Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 2013, mit der Teile der Bezirke Oberpullendorf und Oberwart zum „Europaschutzgebiet Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ erklärt werden

StF: LGBl. Nr. 65/2013 [CELEX Nr. 31992L0043, 31997L0062, 32006L0105]

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 22 b, Absatz eins, Litera a und b sowie Absatz 3 und des Paragraph 22 c, des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Schutzgebietsgrenzen

  1. Absatz eins,Teile der Katastralgemeinden Allersdorf, Allersgraben, Althodis, Altschlaining, Bergwerk, Bernstein, Bubendorf, Deutsch Gerisdorf, Glashütten bei Langeck, Glashütten bei Schlaining, Goberling, Grodnau, Günseck, Hammerteich, Hochstraß, Holzschlag, Kogl, Langeck, Lebenbrunn, Lockenhaus, Mariasdorf, Markt Neuhodis, Mönchmeierhof, Neumarkt im Tauchental, Neustift bei Schlaining, Oberkohlstätten, Pilgersdorf, Podgoria, Rauhriegel, Rechnitz, Redlschlag, Rettenbach, Rumpersdorf, Salmannsdorf, Stadtschlaining, Steinbach, Stuben, Unterkohlstätten und Weiden bei Rechnitz, einschließlich der Einzelobjekte Kirche Deutsch Gerisdorf, Kirche Glashütten bei Schlaining, Kirche Lockenhaus, Kirche Neumarkt im Tauchental, Kirche Salmannsdorf, Kirche Steinbach, Burg Schlaining und Puhr- und Redlschlagstollen in Bernstein werden zum „Europaschutzgebiet Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ erklärt.
  2. Absatz 2,Die Fläche des „Europaschutzgebietes Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
  3. Absatz 3,In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“.
  4. Absatz 4,In Anlage 3, bestehend aus 16 Detailplänen (01 - 16) im Maßstab 1 : 5 000 und einem Übersichtsplan (Blattschnitt), erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“.

§ 2

Text

Paragraph 2

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Durch die gegenständliche Verordnung werden die Bestimmungen der im Gebiet gemäß Paragraph eins, bereits bestehenden Schutzgebietsverordnungen und der Schutzgebietsverordnungen, die in diesem Gebiet als Landesgesetze gelten, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,, nicht berührt.

§ 3

Text

Paragraph 3

Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß Paragraph 4,

§ 4

Text

Paragraph 4

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.07.1992 Seite 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 193, und der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 95 vom 29.03.2014 Seite 70, sind:

Lebensraumtypen:
  1. Ziffer 3140
    Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
  2. Ziffer 6130
    Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)
  3. Ziffer 6210
    Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) , (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
  4. Ziffer 6430
    Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
  5. Ziffer 6510
    Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
  6. Ziffer 8310
    Nicht touristisch erschlossene Höhlen
  7. Ziffer 9110
    * Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
  8. Ziffer 9130
    Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
  9. Ziffer 91 E, 0
    * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
  10. Ziffer 91 L, 0
    Illyrische Eichen-Hainbuchenwälder (Erythronio-Carpinion)
  11. Ziffer 91 M, 0
    Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder

Tierarten:
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros)
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
Kleines Mausohr (Myotis blythii)
Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Fischotter (Lutra lutra)
Alpenkammmolch (Triturus carnifex)
Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo)
Hirschkäfer (Lucanus cervus)
* Russischer Bär (Euplagia quadripunctaria, Callimorpha quadripunctaria)
Hecken-Wollafter (Eriogaster catax)
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous, Maculinea nausithous)
Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris teleius, Maculinea teleius)
Große Quelljungfer (Cordulegaster heros)
Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia)

Pflanzenarten:
Grünspitz-Streifenfarn (Asplenium adulterinum)
Große Küchenschelle (Pulsatilla grandis)

§ 5

Text

Paragraph 5

Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes

Die Landesregierung hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in Paragraph 4, aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß Paragraph 22 c, Absatz 3, des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020,, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und/oder Förderungen gewähren (Paragraph 4, Absatz 3, NG 1990).

§ 6

Text

Paragraph 6

Bewilligungen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 22 e, NG 1990 festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des Paragraph 22 c, Absatz 2, NG 1990 beeinträchtigen werden.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 22 c, Absatz 2, NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des Paragraph 22 d, Absatz 2 bis 6 NG 1990 erteilen.

§ 7

Text

Paragraph 7

Nutzung

  1. Absatz eins,Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß Paragraph 3, nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2,Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
  3. Absatz 3,Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:
    1. Ziffer eins
      auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in Paragraph 4, angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;
    2. Ziffer 2
      auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.
  4. Absatz 4,Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

§ 8

Text

Paragraph 8

Umsetzungshinweis

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.07.1992 Seite 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 193, und der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 95 vom 29.03.2014 Seite 70, umgesetzt.

§ 9

Text

Paragraph 9

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Anlagen 2 und 3 gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 4 werden gemäß Paragraph 6, des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1991,, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraphen 4, 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1