Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Fremddarlehen-Höchstverzinsungs-Verordnung 2012, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juli 2012 über die Höchstverzinsung von Fremddarlehen (Fremddarlehen-Höchstverzinsungs-Verordnung 2012)

StF: LGBl. Nr. 51/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 26, des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Höchstverzinsung von Fremddarlehen

  1. Absatz eins,Diese Verordnung setzt die Höchstverzinsung von Fremddarlehen zur Finanzierung der Errichtung von Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen fest, die Voraussetzung für die Gewährung von Zinsenzuschüssen gemäß Paragraph 21, Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBI. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, ist.
  2. Absatz 2,Für die Gewährung einer Förderung darf die Verzinsung des in einem Kalenderjahr zugezählten Darlehens den entsprechenden Durchschnittszinssatz der aus führenden Finanzinformationssystemen entnehmbaren Zinsswap-Sätze der ersten beiden Monate des dem Kalenderhalbjahr vorausgehenden Kalenderquartals um nicht mehr als 1%-Punkt übersteigen. Der Zinssatz der gewählten Fixzinsbindungsperiode hat sich dabei an jenem der nächstliegenden Euro Zinsswap-Laufzeit zu orientieren. Als Referenzgröße gilt der ISDAFIX um 11.00 Uhr Frankfurter Zeit veröffentlichte Euro-Swap-Satz.

§ 2

Text

Paragraph 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. März 2004 betreffend die Höchstverzinsung von Fremddarlehen, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2004,, außer Kraft.