(6)Absatz 6,Werden zwei Dienststellen im Sinne des § 4, die aus Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 3 ausgeschieden sind, miteinander zu einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 zusammengefasst, sind die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses für die neu gebildete Dienststelle von der Bedienstetenversammlung zu bestellen. § 16 Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden. Dies gilt sinngemäß im Falle des § 24, wenn die neu geschaffene Dienststelle mit einer anderen Dienststelle im Sinne des § 4, die aus einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 ausgeschieden ist, zusammengefasst wird.Werden zwei Dienststellen im Sinne des Paragraph 4,, die aus Dienststellen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, ausgeschieden sind, miteinander zu einer Dienststelle im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, zusammengefasst, sind die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses für die neu gebildete Dienststelle von der Bedienstetenversammlung zu bestellen. Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden. Dies gilt sinngemäß im Falle des Paragraph 24,, wenn die neu geschaffene Dienststelle mit einer anderen Dienststelle im Sinne des Paragraph 4,, die aus einer Dienststelle im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, ausgeschieden ist, zusammengefasst wird.