Auf Antrag der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):Auf Antrag der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):