Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. September 1993, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 90/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):

§ 1

Text

  1. Ziffer eins
    Baubewilligung und Benützungsbewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;
  2. Ziffer 2
    Baubewilligung und Benützungsbewilligung für Bauten in Grünflächen (Paragraph 16, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes);
  3. Ziffer 3
    Bauplatzerklärung in den Fällen der Ziffer eins und 2, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorhanden ist;
  4. Ziffer 4
    Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller in der Bgld. Bauordnung normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Ziffer eins bis 3,