Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Forstausführungsgesetz, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 29. Juni 1987 betreffend Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 (Burgenländisches Forstausführungsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 56/1987 (XIX. Gp. RV 286 AB 297)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat in Ausführung der Paragraphen 15, Absatz 2, 26, Absatz 2, 42 und 101 Absatz 8, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, beschlossen.

§ 1

Text

1. Abschnitt

Waldteilung

Paragraph eins

Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist nur gestattet, wenn

  1. Ziffer eins
    die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (Paragraphen 17 und 18 Forstgesetz 1975 - ForstG, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,) vorliegt;
  2. Ziffer 2
    die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Die Behörde hat Ausnahmen von Paragraph eins, Ziffer 2, zu bewilligen, wenn

  1. Ziffer eins
    die aufzuteilenden Waldflächen mit angrenzenden Grundstücken, die zur Gänze die Benützungsart Wald aufweisen, vereinigt werden sollten;
  2. Ziffer 2
    die aufzuteilenden Waldflächen mit angrenzenden Grundstücken, die teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, vereinigt werden sollen und die Waldflächen nach der Teilung zweckmäßiger bewirtschaftet werden können als vorher;
  3. Ziffer 3
    die aufzuteilende Waldfläche als Windschutzanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Forstgesetz 1975 anzusehen ist, diese gemeinsam mit einer im selben Eigentum befindlichen angrenzenden landwirtschaftlichen Grundfläche aufgeteilt werden soll und infolge der Teilung eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung der Windschutzanlage (zB durch Errichtung von Durchfahrtswegen oder durch Bewirtschaftungsmaßnahmen) nicht zu erwarten ist. Zur Sicherung der Schutzwirkung ist die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zulässig;
  4. Ziffer 4
    es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, handelt;
  5. Ziffer 5
    ohne die Grundstücksteilung Anlagen im öffentlichen Interesse, wie der umfassenden Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Energiewesens, der Seil- und Güterwege oder der Abfallwirtschaft überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand errichtet werden könnten;
  6. Ziffer 6
    an einer Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile überwiegt. Als solches kommen die Agrarstrukturverbesserung oder das Siedlungswesen in Betracht;
  7. Ziffer 7
    eine Vereinigung gemäß Ziffer eins, oder 2 auf Grund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (Paragraphen 7 a, 12 und 52 des Vermessungsgesetzes - VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,; Paragraph 5, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,) nicht möglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird.

§ 3

Text

2. Abschnitt

Windschutzanlagen

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Errichtung von Windschutzanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Auf die Errichtung von Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen im Zuge agrarischer Operationen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.
  2. Absatz 2,In dem Antrag ist das Gebiet abzugrenzen, auf das sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlagen beziehen sollen (Windschutzgebiet).
  3. Absatz 3,Zur Einbringung eines Antrages sind berechtigt:
    1. Litera a
      die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Windschutzanlage errichtet werden soll;
    2. Litera b
      die Eigentümer von Grundstücken im Windschutzgebiet, deren Eigentum mindestens 2/3 der gesamten Fläche des Windschutzgebietes umfasst.

§ 4

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist ein Projekt anzuschließen, das folgendes zu enthalten hat:
    1. Litera a
      eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung, die die Lage und den Umfang der Windschutzanlagen und des Windschutzgebietes bzw. der zu schützenden Anlagen und Objekte genau bezeichnet, und die im Maßstab der Katastralmappe anzulegen ist;
    2. Litera b
      eine schriftliche Darstellung des Bewuchses, der für die Windschutzanlagen vorgesehen ist;
    3. Litera c
      ein Verzeichnis jener Grundstücke und ihrer Eigentümer, die durch die Windschutzanlagen direkt betroffen werden unter Angabe der in Anspruch genommenen Fläche;
    4. Litera d
      einen Kostenvoranschlag;
    5. Litera e
      einen technischen Bericht, in dem die erforderlichen technischen und forstlichen Maßnahmen anschaulich dargestellt sind.
  2. Absatz 2,Zur Erstellung von Projekten sind die Forstwirte der Behörden und der Agrarbehörde im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches, die leitenden Forstorgane und sonstige Forstwirte und Förster für diese Betriebe sowie Ingenieurkonsulenten für Forstwirtschaft und Zivilingenieure für Forstwirtschaft befugt.

§ 5

Text

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Die Behörde hat das Projekt dem Bürgermeister jener Gemeinde, in dem der größte Teil des Windschutzgebietes, der zu schützenden Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnlicher Objekte liegt, zu übermitteln. Das Projekt ist von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat auch Zeit und Ort der nach Beendigung der Auflegungsfrist von der Behörde durchzuführenden Verhandlung zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Parteien sind berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Projekt schriftlich Stellung zu nehmen. Der Bürgermeister hat diese schriftlichen Stellungnahmen zu sammeln und unmittelbar nach Beendigung der Auflegungsfrist der Behörde zu übermitteln.

§ 6

Text

Paragraph 6

Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn

  1. Litera a
    durch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann,
  2. Litera b
    sonstige Anlagen, wie besondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht nachteilig beeinflusst werden,
  3. Litera c
    Nachbargrundstücke, die nicht zum Windschutzgebiet gehören, sowie die innerhalb und außerhalb des Windschutzgebietes liegenden Verkehrsanlagen durch Durchwurzelung, Beschattung oder Schneeverwehung nicht nachteilig beeinflusst werden.

§ 7

Text

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung hat die Behörde eine Ausfertigung der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, jener Ausfertigung dieser Bewilligung anzuschließen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 dem Vermessungsamt zu übermitteln ist.
  2. Absatz 2,Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung kann mit der Errichtung der Windschutzanlage begonnen werden.
  3. Absatz 3,Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die im Projekt ausgewiesenen Grundstücksteile für die Errichtung der Windschutzanlagen zur Verfügung zu stellen und das Nutzungsrecht an die Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte abzutreten. Hiefür steht den Grundeigentümern eine angemessene Entschädigung zu.
  4. Absatz 4,Die Höhe der Entschädigung ist, sofern hierüber kein Übereinkommen erzielt wird, auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen. Ein während dieses Verfahrens zustande kommendes Übereinkommen hat die Behörde zu beurkunden. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen.
  5. Absatz 5,Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.

§ 8

Text

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von amtswegen einzuleiten.
  2. Absatz 2,Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, dass eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides geht das Nutzungsrecht auf den Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.
  4. Absatz 4,Für die Leistung von Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß.

§ 9

Text

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Windschutzanlagen können in Form von Einzelstammentnahmen oder von Kahlhieben genutzt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 5, Forstgesetz 1975 bleiben dadurch unberührt.
  2. Absatz 2,Kahlhiebe in Windschutzanlagen sind grundsätzlich zulässig. Windschutzanlagen von mehr als 20 m Breite sind in Etappen zu schlägern, wobei der verbleibende Teil die Windschutzwirkung noch gewährleisten muss. Die Schlägerung des verbleibenden Teiles darf zur Aufrechterhaltung der Windschutzwirkung erst durchgeführt werden, wenn der Bewuchs des wiederaufgeforsteten ersten Teiles eine Höhe von 3 m erreicht hat.
  3. Absatz 3,Einzelstammentnahmen zum Zwecke der Auflichtung des Bewuchses, der Beseitigung von Schadhölzern oder der Verjüngung dürfen insoweit vorgenommen werden, als dadurch die Schutzfunktion der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4,Bestehen in einem Windschutzgebiet mehrere Windschutzanlagen, so dürfen Nutzungen in Form von Kahlhieben nur jede zweite Windschutzanlage erfassen.
  5. Absatz 5,Um die rechtzeitige Auszeige der Fällungen sicherzustellen, sind diese spätestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Beginn in der Behörde anzumelden.

§ 10

Text

Paragraph 10

Die Wiederbewaldung ist innerhalb des der Fällung folgenden Kalenderjahres durchzuführen.

§ 11

Text

Paragraph 11

Eine Windschutzanlage kann aufgelassen werden, wenn der volle Ertrag landwirtschaftlicher Grundstücke durch Windschäden nicht mehr gefährdet oder ein Schutz für Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnliche Objekte nicht mehr notwendig ist und für die Windschutzanlage eine Rodungsbewilligung (Paragraph 17, Forstgesetz 1975) erteilt wurde.

§ 12

Text

3. Abschnitt

Waldbrandbekämpfung

Paragraph 12

Unter Waldbrand im Sinne dieses Gesetzes ist ein Feuer auf einer Grundfläche zu verstehen, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Windschutzanlage (Paragraph 2, Absatz 3, Forstgesetz 1975), als Neubewaldungsfläche (Paragraph 4, Forstgesetz 1975) oder als Gefährdungsbereich im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Forstgesetz 1975 anzusehen ist, wenn das Feuer seinen Herd verlassen hat und geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs oder Forstproduktion zu verursachen.

§ 13

Text

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Wer einen Waldbrand wahrnimmt ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen. Ist das Löschen des Waldbrandes nicht möglich, so ist der Brand sofort unter den Notrufnummern 122 oder 112 den zuständigen Behörden oder Einsatzkräften zu melden.
  2. Absatz 2,Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Absatz eins, genannten Stellen weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der örtlich zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.

§ 14

Text

Paragraph 14

  1. Absatz eins,Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um den Waldbrand in ihrem Gebiet zu löschen bzw. ein Übergreifen des Waldbrandes auf ihr Gemeindegebiet zu verhindern. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, hat sie sich aller Mittel zu bedienen, die ihr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Für die Waldbrandbekämpfung sind in erster Linie die Feuerwehren heranzuziehen. Die Feuerwehr, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet örtlich zuständig ist, hat die Waldbrandbekämpfung unverzüglich aufzunehmen. Andere Feuerwehren haben Hilfe zu leisten, wenn sie von der Gemeinde, die für die Waldbrandbekämpfung zuständig ist, darum ersucht wurden.
  4. Absatz 4,Zur Waldbrandbekämpfung dienen zunächst die Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel der örtlich zuständigen Feuerwehr und der Eigentümer jener Grundflächen, auf denen der Waldbrand sich ereignet oder die hievon unmittelbar bedroht sind, sowie jene Hilfsmittel der Gemeinden, auf deren Gebiet der Waldbrand sich ereignet.

§ 15

Text

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend allgemeine Pflichten, Hilfeleistung und Duldung zur Bekämpfung von Bränden sind sinngemäß anzuwenden. Mit der Waldbrandbekämpfung in Zusammenhang stehende Entschädigungsansprüche sind jedoch nach den in Paragraph 41 a, ForstG festgelegten Bestimmungen abzuwickeln.
  2. Absatz 2,Eine Mitwirkungspflicht im Sinne der Regelungen des Bgld. FwG 2019 besteht hingegen nicht für Angehörige des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.

§ 16

Text

Paragraph 16

  1. Absatz eins,Zur technischen Leitung der Löschmaßnahmen bei Waldbränden ist der ranghöchste zuständige am Brandplatz anwesende Angehörige der örtlich zuständigen Feuerwehren berufen. Sind mehrere Zuständigkeitsbereiche von einem Waldbrand betroffen, so haben die genannten Personen einvernehmlich vorzugehen.
  2. Absatz 2,Ist eine örtlich zuständige Feuerwehr am Brandplatz noch nicht eingetroffen, so kommt in der nachstehenden Reihung folgenden Personen, soweit sie am Brandplatz anwesend sind, die Leitung der Löschmaßnahmen zu:
    1. Litera a
      dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten Forstorgan oder
    2. Litera b
      dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten, in deren Bereich sich der Waldbrand ereignet.
  3. Absatz 3,Kommt nach den Bestimmungen des Absatz eins, nicht einem Forstorgan die Leitung der Löschmaßnahmen zu, so hat deren Leiter bei Anwesenheit von für das betreffende Waldgrundstück bestellten Fortorganen im Einvernehmen mit diesen vorzugehen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstrafen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhauses oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Leiter der Löschmaßnahmen im Auftrag oder im Namen des Bürgermeisters angeordnet wird.
  5. Absatz 5,Zu den Sicherungsvorkehrungen nach Löschung des Brandes (Brandwache) sind der Waldeigentümer, dessen Forstpersonal oder Waldarbeiter, im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr und das Aufgebot heranzuziehen.

§ 17

Text

Paragraph 17

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024,)

§ 18

Text

Paragraph 18

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024,)

§ 19

Text

4. Abschnitt

Freihaltung der Wildbäche

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Holz und andere Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Hochwasserabfluss eines Wildbaches behindert wird.
  2. Absatz 2,Bei Fällungen auf Flächen, die zu einem Wildbach einhängen, hat der Waldeigentümer vorzusorgen, dass durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluss des Wildbaches nicht behindert wird.
  3. Absatz 3,Zur Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß Paragraph 87, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.

§ 20

Text

Paragraph 20

  1. Absatz eins,Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des Paragraph 101, Absatz 6, des Forstgesetzes 1975 sind tunlichst Organe des forsttechnischen Dienstes der Bezirksverwaltungsbehörde beizuziehen.
  2. Absatz 2,Werden hiebei Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zur weiteren Verfügung zu berichten.

§ 21

Text

5. Abschnitt

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 21

Die nach Paragraph 20, zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 22

Text

Behörden

Paragraph 22

Unter Behörde nach diesem Gesetz ist die im Sinne des Fortgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen.

§ 23

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 23

  1. Absatz eins,Wer
    1. Litera a
      1. entgegen Paragraph 11, eine Windschutzanlage auflässt;
      1. Ziffer 2
        die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen Paragraph 13, nicht durchführt;
      2. Ziffer 3
        entgegen Paragraph 15, bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;
      3. Ziffer 4
        Holz oder andere Gegenstände entgegen Paragraph 19, im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches lagert;
    2. Litera b
      1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen Paragraph 9, vornimmt;
      1. Ziffer 2
        die Wiederbewaldung entgegen Paragraph 10, nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;
    3. Litera c
      1. entgegen Paragraph 9, nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;
      1. Ziffer 2
        entgegen Paragraph 19, bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2,Diese Übertretungen sind in den Fällen der Litera a,) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der Litera b,) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der Litera c,) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.

§ 24

Text

Paragraph 24

Übergangsbestimmungen

Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraphen 7 und 17 sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.

§ 25

Text

Paragraph 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 24, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 7, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 17, Absatz 6,
  2. Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 21, mit 1. Juli 2024, gleichzeitig entfallen Paragraphen 17 und 18;
    2. Ziffer 2
      Paragraphen eins, 2, 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 6, 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins und 3, Paragraph 14, Absatz 3 und 4, Paragraphen 15, 16, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 23, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.