(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50 000 Euro und höchstens 75 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 26 Abs. 1, 32 Abs. 1, 2, 3 oder 4, 35 Abs. 1 oder 2, 36 Abs. 1, 37, 39 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, 41 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 4 oder 5, 67 Abs. 5, 68 Abs. 17 oder 18 nicht entspricht.Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50 000 Euro und höchstens 75 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den Paragraphen 26, Absatz eins, 32, Absatz eins, 2, 3, oder 4, 35 Absatz eins, oder 2, 36 Absatz eins, 37, 39, Absatz eins, 2, 3, 4, oder 5, 41 Absatz 2, 3, 4, oder 6, 45 Absatz 3, 47, Absatz eins, 48, Absatz 2, 4, oder 5, 67 Absatz 5, 68, Absatz 17, oder 18 nicht entspricht.