Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde St. Michael im Burgenland auf die Landesregierung, Übertragung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 1987, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 47/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeinden St. Michel im Burgenland wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1972,, gem. Paragraph 51, Absatz 4, der Bgld. Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,, verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Gemeinde St. Michel im Burgenland der Landesregierung übertragen:

  1. Ziffer eins
    Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;
  2. Ziffer 2
    die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindeärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

§ 2

Text

Paragraph 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.