Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für Einleitungen aus bestehenden Kleinabwasserreinigungsanlagen, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. Dezember 2005 zur Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für Einleitungen aus bestehenden Kleinabwasserreinigungsanlagen

StF: LGBl. Nr. 99/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 33 g, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Diese Verordnung gilt für Einleitungen von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung),

  1. Ziffer eins
    mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60, oder
  2. Ziffer 2
    mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW60 bis nicht größer als 50 EW60 Belastung, für die nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist,
wenn die Abwasserreinigungsanlagen am 1. Juli 1990 bestanden sowie ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden.

§ 2

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Einleitungen im Sinne von Paragraph eins, dieser Verordnung sind bis 31. Dezember 2010 von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, WRG 1959 ausgenommen, wenn sie außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten liegen.
  2. Absatz 2,Einleitungen im Sinne von Paragraph eins, dieser Verordnung in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, sind bis 31. Dezember 2008 von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, WRG 1959 ausgenommen.

§ 3

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung wird die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, WRG 1959 in nachstehend bezeichneten Bereichen von Gemeinden bis zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten verlängert:
    1. Ziffer eins
      Gemeinde Eberau: Weinberge ........................................ bis 31. Dezember 2007
    2. Ziffer 2
      Gemeinde Kohfidisch: Csaterberg .................................. bis 31. Dezember 2008
    3. Ziffer 3
      Gemeinde Deutsch Schützen - Eisenberg:
      Weinberg und Riedlingberg …………………………… bis 31. Dezember 2012
    4. Ziffer 4
      Gemeinde Bernstein: Redlschlag .................................... bis 22. Dezember 2015
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung wird die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, WRG 1959 in nachstehend bezeichneten Bereichen von Gemeinden bis zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten verlängert:
    1. Ziffer eins
      Gemeinde Weiden bei Rechnitz: Rauhriegl,               Oberpodgoria, Unterpodgoria, Parabatitschberg und Weiden bei Rechnitz ....................................................... bis 31. Dezember 2006
    2. Ziffer 2
      Gemeinde Stadtschlaining: Drumling,
      Goberling und Dornau ..................................................... bis 31. Dezember 2008
    3. Ziffer 3
      Gemeinde Oberschützen: Schmiedrait ……………….... bis 31. Dezember 2007
    4. Ziffer 4
      Gemeinde Hackerberg ..................................................... bis 31. Dezember 2006
    5. Ziffer 5
      Gemeinde Deutsch Schützen - Eisenberg: Eisenberg ...... bis 31. Dezember 2012
    6. Ziffer 6
      Gemeinde Forchtenstein: Neustift und Rosalia . .............. bis 31. Dezember 2012

§ 4

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Als geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne dieser Verordnung ist ein Gebiet mit mindestens zehn Objekten in räumlicher Nähe zueinander zu verstehen. Räumliche Nähe liegt vor, wenn das Ausmaß der Flächen, in denen die Objekte gelegen sind, das Produkt aus „Anzahl der Objekte x 2500 m2“ nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Zwei oder mehrere eng benachbarte geschlossene Siedlungsgebiete sind als ein geschlossenes Siedlungsgebiet zu betrachten, wenn deren kürzeste Entfernung (bezogen auf die zu äußerst gelegenen Objekte) weniger als 300 m beträgt.
  3. Absatz 3,Als Objekt gelten Wohnhäuser, Betriebe und sonstige Gebäude, in denen Abwässer anfallen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Paragraphen 2 und 3 genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit dem Zeitpunkt, ab dem diese Anschlussmöglichkeit besteht.

§ 6

Text

Paragraph 6

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.