Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Trennung der Gemeinde Bocksdorf, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. November 1991 über die Trennung der Gemeinde Bocksdorf

StF: LGBl. Nr. 93/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 2, 6, 9 und 11 der Burgenländischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1987, Landesgesetzblatt Nr. 58 wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Trennung

Die Gemeinde Bocksdorf wird in drei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.

§ 2

Text

Paragraph 2

Gemeindenamen und Gemeindegebiet

  1. Absatz eins,Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:
    • Strichaufzählung
      Bocksdorf
    • Strichaufzählung
      Heugraben
    • Strichaufzählung
      Rohr im Burgenland
  2. Absatz 2,Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Bocksdorf umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Bocksdorf, jenes der neuen Gemeinde Heugraben das Gebiet der Katastralgemeinde Heugraben und jenes der neuen Gemeinde Rohr im Burgenland das Gebiet der Katastralgemeinde Rohr im Burgenlaand.

§ 3

Text

Paragraph 3

Vermögensauseinandersetzung

Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Bocksdorf am 12. Juli 1991 und 11. Oktober 1991 beschlossene vollständige Übereinkommen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.