Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Bekämpfung des Feuerbrandes, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 2003 zur Bekämpfung des Feuerbrandes

StF: LGBl. Nr. 19/2003

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 9, des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und die Verhinderung der Ausbreitung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora).

§ 2

Text

Paragraph 2

Wirtspflanzen

Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere Pflanzen folgender Gattungen:

Amelanchier (Felsenbirne),
Chaenomeles (Zierquitte),
Crataegus (Weiß- und Rotdorn),
Cotoneaster (Zwergmispel),
Cydonia (Quitte),
Eriobotrya (Wollmispel),
Malus (Apfel),
Mespilus (Mispel),
Pyrus (Birne),
Pyracantha (Feuerdorn),
Sorbus (zB Eberesche, Vogelbeere) ausgenommen Sorbus intermedia,
Stanvaesia (Stanvaesie).

§ 3

Text

Paragraph 3

Anzeigepflicht

  1. Absatz eins,Die über Feuerbrand-Wirtspflanzen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf das Auftreten von Feuerbrand zu achten.
  2. Absatz 2,Jedes Auftreten des Feuerbrandes sowie alle Anzeichen, die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind unverzüglich der Bezirkverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Untersuchung

  1. Absatz eins,Wird der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall von Wirtspflanzen bzw. der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Anzeige nach Paragraph 3, oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie diese Pflanzen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests, zu untersuchen.
  2. Absatz 2,Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Absatz eins, sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Befallszone

  1. Absatz eins,Zum Schutz der benachbarten Gebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Gemeindegebiet, in der sich die Befallsstelle befindet, erforderlichenfalls auch das Gebiet der angrenzenden Gemeinde, als Befallszone abzugrenzen. Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Interessenvertretung der Imker und die Burgenländische Landwirtschaftskammer sind über die Feuerbrand-Befallsituation zu informieren.
  2. Absatz 2,Als befallsfrei gelten die betroffenen Flächen frühestens 3 Jahre nach der letzten Feststellung von Feuerbrand-Befallssymptomen. Die Feststellung der Befallsfreiheit hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Verständigungsverpflichtung des Absatz eins, gilt sinngemäß.

§ 6

Text

Paragraph 6

Bekämpfungsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Die befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind nach den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen und schadlos zu vernichten (zB Verbrennen an Ort und Stelle).
  2. Absatz 2,Beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.

§ 7

Text

Paragraph 7

Auspflanzungsbeschränkungen

Bis zur Feststellung der Befallsfreiheit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist in der Befallszone das Auspflanzen von Feuerbrand-Wirtspflanzen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn dadurch die weitere Verbreitung des Feuerbrandes verhindert werden kann.

§ 8

Text

Paragraph 8

Maßnahmen betreffend Bienen

  1. Absatz eins,Das Verbringen von Bienenvölkern aus Befallszonen in feuerbrandfreie Gebiete oder in andere Befallszonen ist in der Zeit vom 15. März bis 30.  Juni jeden Jahres verboten.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Bienenvölker, die von Gebieten oder in Gebiete oberhalb einer Seehöhe von 1400 m verbracht werden;
    2. Ziffer 2
      für Bienenvölker, die zuvor 48 Stunden in Quarantäne (abgeschlossener Kühlraum, Keller oder Dunkelraum) gehalten
      wurden;
    3. Ziffer 3
      für Bienenköniginnen, wenn beim Empfänger die Begleitbienen abgetötet werden.
  3. Absatz 3,Das Verbringen von Bienenvölkern gemäß Absatz eins, sowie das Zurückverbringen in die Gemeinde des Heimatbienenstandes ist spätestens 8 Tage im Voraus der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Meldung hat den derzeitigen Standort der Bienenvölker, den Ort, an den die Bienenvölker verbracht werden sollen sowie gegebenenfalls den Ort der Quarantänemaßnahmen gemäß Absatz 2, zu umfassen.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, dass Bienen in einer Befallszone nicht gehalten werden dürfen.

§ 9

Text

Paragraph 9

Inkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Bekämpfung des Feuerbrandes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1983,, außer Kraft.