Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Seniorengesetz 2002, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 23. Mai 2002 über die Förderung der Seniorinnen und Senioren im Burgenland (Burgenländisches Seniorengesetz 2002)

StF: LGBl. Nr. 90/2002 (XVIII. Gp. RV 313 AB 375)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins

Ziel des Gesetzes

  1. Absatz eins,Ausgehend von der Tatsache, dass der Anteil der älteren Generation an der Gesamtbevölkerung im ständigen Wachsen begriffen ist, dass diese ältere Generation den Grundstein für die Entwicklung des Burgenlandes gelegt hat und auch weiterhin einen wertvollen Beitrag für die heutige und zukünftige Entwicklung leistet, und dass dieser Bevölkerungsgruppe bei der Bewältigung der besonderen Herausforderungen eine aktive Mitgestaltung eingeräumt werden soll, ist es notwendig, in der Gesamtheit der Landes- und Gemeindepolitik den Bedürfnissen der burgenländischen Seniorinnen und Senioren bestmöglich Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2,Ziel dieses Gesetzes ist auf Grundlage der in Absatz eins, dargelegten Erwägungen, - unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften des Landes und des Bundes - eine noch stärkere Einbindung der burgenländischen Seniorinnen und Senioren in die Entscheidungsprozesse, die Einfluss auf die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse insbesondere im sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Bereich haben, zu gewährleisten. Geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Stärkung der institutionalisierten Interessensvertretungen der älteren Generation;
    2. Ziffer 2
      die Förderung jener Maßnahmen, die einer vertieften Verständigung der Generationen und dabei besonders dem Gespräch und dem Erfahrungsaustausch zwischen den Generationen dienen, und
    3. Ziffer 3
      eine zweckmäßige sachliche und finanzielle Unterstützung diesbezüglicher Aktivitäten.
  3. Absatz 3,Das Land Burgenland hat im Rahmen seiner verfassungsgemäßen Zuständigkeiten dafür zu sorgen, dass sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen Angehörigen verschiedener Generationen vermieden werden (Diskriminierungsverbot).

§ 2

Text

Paragraph 2

Burgenländische Seniorinnen und Senioren

Burgenländische Seniorinnen und Senioren sind jene österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die

  1. Ziffer eins
    in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Hauptwohnsitz haben und
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      eine Pension oder einen Ruhebezug beziehen oder
    2. Litera b
      das 60. Lebensjahr vollendet haben.

§ 3

Text

Paragraph 3

Seniorenvereinigungen

  1. Absatz eins,Als Seniorenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes gelten Vereinigungen von Seniorinnen und Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Teilorganisationen,
    1. Ziffer eins
      deren Tätigkeit (nach Maßgabe des Absatz 2,) wesentliche Bedeutung für das Burgenland hat;
    2. Ziffer 2
      deren in den maßgeblichen Organisationsvorschriften festgelegtes Hauptziel die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Seniorinnen und Senioren im Burgenland ist;
    3. Ziffer 3
      deren Geschäftsführung ihren Sitz im Burgenland hat;
    4. Ziffer 4
      denen ein Recht auf Entsendung von Mitgliedern in den Landes-Seniorenbeirat (Paragraph 6,) zusteht, und
    5. Ziffer 5
      die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2000,, sind.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit einer Seniorenvereinigung hat wesentliche Bedeutung für das Burgenland im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      sich ihr in den maßgeblichen Organisationsvorschriften festgelegter Wirkungsbereich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt;
    2. Ziffer 2
      sie in mindestens drei politischen Bezirken des Landes eine Zweigorganisation hat und
    3. Ziffer 3
      ihr mindestens 5 % der Seniorinnen oder Senioren (Paragraph 2,) als Mitglieder angehören.

§ 4

Text

Paragraph 4

Allgemeine Seniorenförderung

  1. Absatz eins,Das Land hat für jede der in Paragraph 2, genannten Personen jährlich einen Förderungsbeitrag von 1 Euro zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren durch Seniorenvereinigungen bereitzustellen (Allgemeine Seniorenförderung). Bei der Feststellung der Anzahl der im ersten Satz genannten Personen ist vom Ergebnis der letzten Volkszählung auszugehen.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, genannte Betrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder der an seine Stelle tretende Index ändert. Als Bezugsgröße für die Verminderung oder Erhöhung dient dabei der Jahresdurchschnittswert des der Auszahlung vorangegangenen Kalenderjahres.
  3. Absatz 3,Ein Förderungsbeitrag im Rahmen der Allgemeinen Seniorenförderung darf nur Seniorenvereinigungen gewährt werden, die
    1. Ziffer eins
      nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Aufgaben wahrzunehmen haben und auch tatsächlich wahrnehmen;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erfüllen sowie
    3. Ziffer 3
      bis 31. März des Förderungsjahrs beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einen Antrag auf Gewährung eines Förderungsbeitrags für die in Absatz eins, genannten Förderungszwecke eingebracht haben.
  4. Absatz 4,Die Mittel der Allgemeinen Seniorenförderung sind wie folgt aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Die Seniorenorganisationen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 erfüllen und die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung eingebracht haben, erhalten zunächst jeweils 5 % dieser Mittel.
    2. Ziffer 2
      Die nach der Aufteilung gemäß Ziffer eins, verbleibenden Mittel der Allgemeinen Seniorenförderung sind - im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der jeweiligen Seniorenvereinigungen, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung eingebracht haben - auf die Seniorenvereinigungen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 erfüllen, aufzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Absatz eins, erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus.
  6. Absatz 6,Der Förderungswerber ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen, sowie
    3. Ziffer 3
      die Mitgliederzahl nachzuweisen, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen.
  7. Absatz 7,Bei widmungswidriger Verwendung der gewährten Förderungsmittel und der Verweigerung der Aufzeichnungs-, Einsichts- und Auskunftspflichten (Absatz 6,) hat der Förderungswerber auf Verlangen der Landesregierung die gewährten Förderungsmittel unverzüglich rückzuerstatten.
  8. Absatz 8,Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen der Allgemeinen Seniorenförderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5

Text

Paragraph 5

Besondere Seniorenförderung

  1. Absatz eins,Das Land kann - unbeschadet der Regelungen des Paragraph 4, - falls dies im jeweiligen Falle sachlich gerechtfertigt erscheint, die Durchführung folgender Maßnahmen fördern:
    1. Ziffer eins
      Kurse zur Fort- und Weiterbildung der Seniorinnen und Senioren;
    2. Ziffer 2
      Veranstaltungen, die zum besseren gegenseitigen Verständnis der jungen und der älteren Generation dienen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die der Aufklärung über seniorenspezifische Gesundheitsprobleme dienen, wie zB ärztliche Vorträge über Gesundheitsvorsorge;
    4. Ziffer 4
      Veranstaltungen, die den Seniorinnen und Senioren Auskünfte über grundlegende Rechtsfragen, Behördenzuständigkeiten und Behördenwege geben, sowie
    5. Ziffer 5
      die Tätigkeit von Vereinen, deren satzungsgemäßer Zweck Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, 2, 3, oder 4 sind.
  2. Absatz 2,Das Land hat für die in Paragraph 2, genannten Personen jährlich einen Betrag von je 20 Cent als Besonderen Seniorenförderungsbeitrag bereitzustellen, wobei Paragraph 4, Absatz 2, 6 und 7 sinngemäß gelten.
  3. Absatz 3,Die Förderung gemäß Absatz eins, kann überdies - je nach der erforderlichen Maßnahme - auch durch Beistellung von Personen oder von Sachleistungen zur Durchführung dieser Maßnahmen erfolgen.
  4. Absatz 4,Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen der Besonderen Seniorenförderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 6

Text

Paragraph 6

Einrichtung eines Landes-Seniorenbeirats

  1. Absatz eins,Zur Wahrnehmung der in Paragraph 7, genannten Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Landes-Seniorenbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Funktionsperiode des Landes-Seniorenbeirats fällt mit der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammen. Der Landes-Seniorenbeirat bleibt auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode solange im Amt, bis alle neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gültig bestellt worden sind.
  3. Absatz 3,Der Landes-Seniorenbeirat besteht aus der von der Landesregierung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die jedoch neun nicht übersteigen darf und die von der Landesregierung für die Dauer seiner Funktionsperiode auf Vorschlag der Seniorenvereinigungen (Paragraph 3,) bestellt werden. Jede Seniorenvereinigung, die einer im Landtag vertretenen Partei auf Grund ihrer Zielsetzung zuzuordnen ist, darf die Entsendung eines Mitglieds in den Landes-Seniorenbeirat vorschlagen. Dabei darf jeder im Landtag vertretenen Partei jeweils nur eine Seniorenorganisation zugeordnet werden. Die weiteren Mitglieder des Landes-Seniorenbeirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt.
  4. Absatz 4,Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Absatz 3, ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt.
  5. Absatz 5,Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.
  6. Absatz 6,Vertreter von nicht im Beirat vertretenen Seniorenorganisationen können mit beratender Stimme vom Beirat kooptiert werden, wenn dies der Beirat mit qualifizierter Mehrheit (zwei Drittel) beschließt.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied abberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Seniorenvereinigung, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, dies verlangt;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Abberufung schriftlich beantragt oder
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.
  8. Absatz 8,Die Anzahl der Mitglieder des Landes-Seniorenbeirats (Absatz 3,) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Geschäftsordnung des Landes-Seniorenbeirats (insbesondere hinsichtlich der Einberufung, den Vorsitz und die Beschlussfassung) ist durch den Landes-Seniorenbeirat zu erlassen.

§ 7

Text

Paragraph 7

Aufgaben des Landes-Seniorenbeirats

  1. Absatz eins,Der Landes-Seniorenbeirat hat die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die für die burgenländischen Seniorinnen und Senioren von besonderem Interesse sind, zu beraten, und zwar durch
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von allgemeinen Vorschlägen, die die Interessen der Seniorinnen und Senioren berühren;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen und sonstigen Richtlinien sowie
    3. Ziffer 3
      die Abgabe von Stellungnahmen zu sonstigen Angelegenheiten, die für die Seniorinnen und Senioren von grundlegender Bedeutung sind.
  2. Absatz 2,Der Landes-Seniorenbeirat ist - unbeschadet des Absatz eins, Ziffer 2, - jedenfalls zu allen Entwürfen von Landesgesetzen anzuhören.

§ 8

Text

Paragraph 8

Gemeinde-Seniorenbeiräte

  1. Absatz eins,In den Gemeinden sollen vom Gemeinderat nach Möglichkeit Gemeinde-Seniorenbeiräte eingerichtet werden, die entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (Paragraph eins,) die in Paragraph 7, genannten Aufgaben auf Gemeindeebene wahrzunehmen haben.
  2. Absatz 2,Der Gemeinde-Seniorenbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
  3. Absatz 3,Die näheren Vorschriften über die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinde-Seniorenbeirats sind durch Beschluss des Gemeinderats festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  5. Absatz 5,Den Gemeinde-Seniorenbeiräten sollen - nach Maßgabe einer einvernehmlichen Kostentragungsregelung hiefür - von der Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

§ 9

Text

Paragraph 9

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Der Landes-Seniorenbeirat ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten; diese Frist ist nach Tunlichkeit auch im Falle der Einrichtung von Gemeinde-Seniorenbeiräten einzuhalten.
  2. Absatz 2,Der bestehende Burgenländische Seniorenbeirat hat bis zur Konstituierung des Landes-Seniorenbeirats gemäß Paragraph 6, die dem Landes-Seniorenbeirat nach Paragraph 7, obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz 6 a und die Überschrift des Paragraph 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 6 a und die Überschrift des Paragraph 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; Paragraph 6, Absatz 6 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.