Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Paketsteuergesetz, Fassung vom 10.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Besteuerung der Zustellung von Paketen (Paketsteuergesetz – PakStG)
StF: BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Steuergegenstand

Paragraph eins,

Der Paketsteuer unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändlern.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Eine „Zustellung“ liegt vor, wenn das Paket in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt. Von einer Zustellung ist auszugehen, solange der Versandhändler nicht nachweist, dass das Paket nie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt ist.
  2. Absatz 2,„Paket“ bezeichnet eine Postsendung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, wobei Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften nur umfasst sind, wenn sie in Postpaketen zugestellt werden.
  3. Absatz 3,„Versandhandelsumsätze“ liegen vor bei Lieferungen eines Unternehmers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, an einen Abnehmer gemäß Artikel 3, Absatz 4, UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt), wenn die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nur für Lieferungen, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrages im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, ausgeführt werden.
  4. Absatz 4,„Versandhändler“ ist ein Unternehmer, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze mit Gegenständen, die in Paketen gemäß Absatz 2, versandt oder befördert wurden, im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes als von diesem Unternehmer ausgeführt.

§ 3

Text

Höhe der Steuer

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Steuer beträgt 2 Euro pro zugestelltem Paket.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können Versandhändler die Steuer pro Bestellung, die zu einer Zustellung gemäß Paragraph eins, führt, berechnen. Diese Entscheidung gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes.

§ 4

Text

Steuerschuldner

Paragraph 4,

Steuerschuldner ist der Versandhändler.

§ 5

Text

Entstehung der Steuerschuld

Paragraph 5,

Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz, im Rahmen dessen das Paket zugestellt werden soll. Die entstandene Steuerschuld kann nach der Zustellung des Pakets nicht mehr entfallen.

§ 6

Text

Steuererklärung

Paragraph 6,

Der Versandhändler hat die Steuer selbst zu berechnen. Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum (Paragraph 7,) folgenden Monats ist die Steuererklärung für diesen Erklärungszeitraum einzureichen. Die Übermittlung der Erklärung ist nur elektronisch im Verfahren FinanzOnline, und zwar im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.

§ 7

Text

Erklärungszeitraum

Paragraph 7,

Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

§ 8

Text

Berichtigung

Paragraph 8,

Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung gemäß Paragraph 6, ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen.

§ 9

Text

Fiskalvertreter

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Versandhändler, die weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Einreichung der ersten Steuererklärung gemäß Paragraph 6, einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Absatz 2,, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Andere als im ersten Satz genannte Versandhändler können einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Absatz 2, beauftragen.
  2. Absatz 2,Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland.

§ 10

Text

Fälligkeit

Paragraph 10,

Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.

§ 11

Text

Festsetzung der Steuer

Paragraph 11,

Unterlässt der Versandhändler die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das zuständige Finanzamt die Steuer festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den in Paragraph 10, genannten Fälligkeitstag.

§ 12

Text

Zuständigkeit

Paragraph 12,

Für die Erhebung der Paketsteuer ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständig ist.

§ 13

Text

Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

Paragraph 13,

Der Versandhändler ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.

§ 14

Text

Vollziehung

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 15

Text

Verweisungen

Paragraph 15,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 16

Text

Evaluierung

Paragraph 16,

Der Bundesminister für Finanzen hat die Paketsteuer im Jahr 2029 zu evaluieren und dabei auch die Notwendigkeit einer Anpassung der Umsatzgrenze zu prüfen. Der Evaluierungsbericht ist bis 30. April 2029 dem Nationalrat vorzulegen.

§ 17

Text

Inkrafttreten

Paragraph 17,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Zustellungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.