Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026, Fassung vom 05.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026 – GuK-LFV 2026)
StF: BGBl. II Nr. 151/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraph 65 a, Absatz 2 und Paragraph 30, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Durch diese Verordnung werden

  1. Ziffer eins
    die für die Ausübung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden Qualifikationsprofile festgelegt,
  2. Ziffer 2
    die Studiengänge, Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Ziffer eins, gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt und
  3. Ziffer 3
    nähere Vorschriften über die Absolvierung von im Rahmen der Anerkennung von in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Spezialisierungen für Lehraufgaben und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.

§ 2

Text

Verweisungen

Paragraph 2,

Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,,
  2. Ziffer 2
    Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,,
  3. Ziffer 3
    Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,,
  4. Ziffer 4
    Privathochschulgesetz – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Qualifikationsprofile

Qualifikationen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Höherqualifizierung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege ist das in der Anlage 1 festgelegte Qualifikationsprofil zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation in der Praxisanleitung vorsehen.
  3. Absatz 3,Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grundlagen der Pflegepädagogik,
    2. Ziffer 2
      Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement,
    3. Ziffer 3
      Lehren und Lernen,
    4. Ziffer 4
      Berufspraktikum,
    5. Ziffer 5
      Masterarbeit.
  4. Absatz 4,Das Berufspraktikum gemäß Absatz 3, Ziffer 4, hat mindestens 14 ECTS zu umfassen und ist im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 angeführten Handlungsfeldern „Theoriegeleitet Lehr- und Lernsituationen gestalten“ (Punkt römisch drei.1), „Entwicklung einer professionellen Identität“ (Punkt römisch eins.3) und „Lernberatung“ (Punkt römisch drei.3) durchzuführen. Im Rahmen des Berufspraktikums sind verpflichtend Unterrichte im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu planen und durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, hat einen pflegefachlichen Schwerpunkt in Verbindung mit einem Schwerpunkt in Bezug auf Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement aufzuweisen.
  6. Absatz 6,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Absatz eins, auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, eine Abschlussarbeit mit den Anforderungen des Absatz 5, zu beinhalten.

§ 4

Text

Qualifikationen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für die Höherqualifizierung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege ist das in der Anlage 2 festgelegte Qualifikationsprofil zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation im basalen und mittleren Pflegemanagement vorsehen.
  3. Absatz 3,Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Pflege,
    2. Ziffer 2
      Personal,
    3. Ziffer 3
      Organisation,
    4. Ziffer 4
      Gesundheitssystem,
    5. Ziffer 5
      Wissenschaft, Forschung, Evidenced Based Nursing (EBN),
    6. Ziffer 6
      Kommunikation, Interaktion, Konfliktmanagement,
    7. Ziffer 7
      Praktischer Transfer,
    8. Ziffer 8
      Masterarbeit.
  4. Absatz 4,Der praktische Transfer gemäß Absatz 3, Ziffer 7, hat ein einschlägiges Praktikum im Ausmaß von mindestens 200 Stunden oder eine einschlägige Projektarbeit mit Praxisbezug im Ausmaß von mindestens 15 ECTS im Berufsfeld „Führen in der Pflege“ zu beinhalten, eine Kombination aus Praktikum und Projektarbeit ist zulässig.
  5. Absatz 5,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Absatz eins, auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 8, eine Abschlussarbeit zu beinhalten.

§ 5

Text

3. Abschnitt
Anerkannte Ausbildungen

Lehraufgaben

Paragraph 5,

Die in der Anlage 3 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

§ 6

Text

Führungsaufgaben

Paragraph 6,

Die in der Anlage 4 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

§ 7

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 7,

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine der in der Anlage 5 angeführten Ausbildungen,

  1. Ziffer eins
    die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1995,, gleichgeachtet worden sind, oder
  2. Ziffer 2
    die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
erfolgreich absolviert haben, haben eine Qualifikation für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege.

§ 8

Text

4. Abschnitt
EWR-Anerkennungen

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung von in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Spezialisierungen für Lehraufgaben und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 30, Absatz 2, GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, anerkannten Ausbildung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 30, Absatz 3, GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu bewerten.
  3. Absatz 3,Eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die erfolgreich absolvierte Eignungsprüfung ist von der Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, eine Bestätigung auszustellen.

§ 9

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung – GuK-LFV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005,, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege
QUALIFIKATIONSPROFIL

  1. Ziffer römisch eins
    Grundlagen der Pflegepädagogik
  2. Ziffer römisch eins Punkt eins
    Berufs- und Bildungspolitik

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    analysiert und erfasst Gesundheits-, Pflege- und Berufsbildungssysteme im Kontext historischer Entwicklungen (national und international) und leitet daraus Gestaltungsoptionen und Grenzen für die Aus- und Weiterbildung ab;
  2. Ziffer 2
    analysiert und bewertet bildungspolitische und gesundheits-/pflegepolitische Prozesse, rechtliche Grundlagen und Entwicklungen, identifiziert (Mit-)Gestaltungsmöglichkeiten und leitet daraus Schlussfolgerungen für die Aus- und Weiterbildung ab;
  3. Ziffer 3
    wendet Kriterien zur Bewertung politischer Positionen insbesondere unter dem Aspekt der Intersektionalität an und entwickelt eigene begründete Positionen hinsichtlich bildungs-, gesundheits-, berufs- und klimapolitischer Fragen;
  4. Ziffer 4
    ist in der Lage, auf Basis vertiefter Kenntnisse der berufsrechtlich relevanten Rahmenbedingungen der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe in der interprofessionellen Arbeit den eigenen Verantwortungsbereich, den übertragenen Verantwortungsbereich, die jeweiligen Delegationsermächtigungen und die berufs-, sonstige zivil- und strafrechtliche Haftung zu beachten.
  1. Ziffer römisch eins Punkt 2
    Wissenschaftliche Paradigmen von Pflegewissenschaft, Bildungs- und zentralen Bezugswissenschaften

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    ist in der Lage, im Zusammenhang mit pflegedidaktischen Fragestellungen und Diskursen wissenschaftstheoretische, forschungsmethodische und berufsfeldanalytische Kenntnisse zu verknüpfen;
  2. Ziffer 2
    ist in der Lage, wissenschaftliche Erkenntnisse und Theorien der Bildungswissenschaften und der Pflegewissenschaft sowie der zentralen Bezugswissenschaften kritisch zu hinterfragen und daraus Schlussfolgerungen für das künftige pädagogische Handeln zu ziehen;
  3. Ziffer 3
    ist in der Lage, Grundlagenwissen in Bezug auf die bildungswissenschaftlichen Theorien zu reflektieren, und kann dieses unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Berufsfeldes der Pflege kritisch bewerten;
  4. Ziffer 4
    verfügt über die Fähigkeit, verschiedene relevante Studiendesigns in ihrer Unterschiedlichkeit zu erläutern, auf ethische Prinzipien hin zu überprüfen und ihre Möglichkeiten und Grenzen zu erklären;
  5. Ziffer 5
    ist in der Lage, die Auswahl relevanter Forschungsdesigns und -methoden zu begründen bzw. die Eignung gewählter Studiendesigns und Forschungsmethoden kritisch zu hinterfragen;
  6. Ziffer 6
    verfügt über die Fähigkeit, ethische Problemfelder in der Pflege zu identifizieren, sie vor dem Hintergrund persönlicher und professioneller Haltungen sowie wissenschaftlicher Erkenntnisse im Kontext von Lernsituationen zu diskutieren, und gemeinsam mit Auszubildenden diesbezügliche Handlungsoptionen zu erarbeiten;
  7. Ziffer 7
    richtet ihr/sein berufliches Handeln auf Basis des aktuellen Forschungs- und Entwicklungsstands der Pflegedidaktik und Pflegepädagogik sowie der Pflegewissenschaft aus, insbesondere in Hinblick auf die Professionalisierung der Pflege;
  8. Ziffer 8
    ist in der Lage, auf Basis von Kenntnissen der Indikatoren, Methoden und Instrumente zur Förderung der Patienten- und Mitarbeitersicherheit Maßnahmen zu vermitteln, die eine offene Sicherheitskultur sowie die Vermeidung von Fehlern und unerwünschten Ereignissen fördern.
  1. Ziffer römisch eins Punkt 3
    Entwicklung einer professionellen Identität

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    identifiziert sich mit der Rolle der Pflegepädagogin / des Pflegepädagogen u. a. als Ergebnis einer reflexiven Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsbiografie;
  2. Ziffer 2
    vermittelt Werte und nimmt eine Haltung der Wertschätzung und Anerkennung der gesellschaftlichen Diversität ein;
  3. Ziffer 3
    unterstützt selbstbestimmtes Handeln und Urteilen;
  4. Ziffer 4
    reflektiert mit Auszubildenden das Spannungsfeld zwischen pflegefachlichen Ansprüchen einerseits und deren Umsetzbarkeit in der Praxis andererseits;
  5. Ziffer 5
    zeigt die Fähigkeit, aufgrund persönlicher und rollenspezifischer Reflexion das Wesen von Interaktionsarbeit vermitteln zu können;
  6. Ziffer 6
    ist in der Lage, auf Basis einer vertieften Fachkenntnis in pflegefachlichen Themenbereichen bzw. in Bezug auf Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement eine themenspezifische Expertenrolle zu entwickeln;
  7. Ziffer 7
    ist in der Lage, auf Basis systematischer Erweiterung pflegewissenschaftlicher Kenntnisse in pflegefachlichen Themenbereichen bzw. in Bezug auf Bildungsentwicklung und Bildungsma-nagement ihre/seine fachliche Vertiefung zum einen für ihr/sein pädagogisches Handeln und zum anderen für die Rolle einer Multiplikatorin / eines Multiplikators für Kolleginnen/Kollegen in der theoretischen und praktischen Lehre nutzbar zu machen;
  8. Ziffer 8
    übernimmt unter Berücksichtigung der angestrebten bzw. bestehenden pflegefachlichen Expertise bzw. der Expertise in Bezug auf Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement sowie auf die eigenen Interessen und Belastungsgrenzen Verantwortung für die persönliche und berufliche/pflegefachliche Weiterentwicklung;
  9. Ziffer 9
    initiiert innovative Prozesse auf pädagogischer, struktureller, pflegepraktischer und bildungs-/pflegepolitischer Ebene und wirkt an ihrer Durchführung und Evaluierung mit;
  10. Ziffer 10
    ist in der Lage, Auszubildenden die Bedeutung und Verantwortung der Pflege im globalen Gesundheitskontext zu vermitteln sowie für die Zusammenhänge zwischen Klima- und Umweltveränderungen und deren gesundheitlichen Auswirkungen zu sensibilisieren;
  11. Ziffer 11
    ist in der Lage, die Bedeutung der Aus- und Weiterbildung bei Gesundheitsförderung und Prävention sowie jene der Förderung der Gesundheitskompetenz Lernender zu erkennen, und kann ihr/sein pädagogisches Handeln danach ausrichten.

  1. Ziffer römisch zwei
    Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement

römisch zwei.1. Curriculumsentwicklung

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    ist in der Lage, nationale und internationale Entwicklungen in der Curriculumforschung zu analysieren und für das eigene berufliche Handeln zu nutzen;
  2. Ziffer 2
    diskutiert bildungspolitische und pflegepolitische Vorgaben kritisch und lässt Erkenntnisse aus diesem Diskurs in curriculare Entwicklungsprozesse einfließen;
  3. Ziffer 3
    berücksichtigt und integriert didaktische Theorien, Modelle und Konzepte bei der Entwicklung schulinterner Curricula im Bewusstsein, dass deren Ausgestaltung explizit ein Berufs-, Handlungs-, Bildungs- und Lernverständnis zugrunde gelegt werden muss;
  4. Ziffer 4
    ist in der Lage, unter Berücksichtigung lernortspezifischer Bedingungen an der Erstellung, Analyse und Evaluation von Dokumenten mitzuarbeiten, die Bildungsangebote strukturieren.

römisch zwei.2. Lernortgestaltung und Lernortkooperation

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    analysiert systematisch den Forschungs- und Entwicklungsstand bezüglich der pflegespezifischen Gestaltung von Lernorten und Lernortkooperation sowie des pflegekompetenzfördernden Lernens;
  2. Ziffer 2
    setzt Konzepte von Lernorten und Lernortkooperation auf Basis eines differenzierten Verständnisses davon unter der Berücksichtigung ethischer und sozialer Verantwortung um;
  3. Ziffer 3
    passt inhaltliche und methodische Gestaltungsspielräume den vorhandenen lernortspezifischen Bedingungen an;
  4. Ziffer 4
    schafft Bedingungen, die eine Vernetzung aller am Lernprozess Beteiligten an verschiedenen Lernorten fördern, und leistet Überzeugungsarbeit für die Notwendigkeit dieser Vernetzung;
  5. Ziffer 5
    reflektiert gemeinsam mit Pflegepädagoginnen/Pflegepädagogen bzw. Praxisanleiterinnen/Praxisanleitern pflegeberufliche Schlüsselprobleme vor dem Hintergrund der Perspektiven „Theorie“ und „Praxis“ und entwirft mit ihnen gemeinsam Möglichkeiten zur kompetenzfördernden Ausgestaltung pflegespezifischer Lernorte.

römisch zwei.3. Schulentwicklung, Management und Leadership

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    versteht aus pflege- und bildungspolitischer sowie ökonomischer Perspektive den Zusammenhang zwischen und Einflussfaktoren von Bedarf, Angebot und Nachfrage von Bildungsangeboten in der Pflege;
  2. Ziffer 2
    kennt notwendige Bedingungen für Entwicklungsprozesse der Ausbildungseinrichtung auf organisatorischer, strategischer und pädagogischer Ebene vor dem Hintergrund relevanter Theorien und Konzepte und wirkt bei der Umsetzung dieser Prozesse mit; sie/er berücksichtigt dabei insbesondere Nachhaltigkeit, gesellschaftliche Diversität, Internationalisierung und Digitalisierung;
  3. Ziffer 3
    hat Einblick in die (Weiter-)Entwicklung von Bildungsangeboten und deren Leistungsspektren auf Basis relevanter Gesetze und Verordnungen für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe;
  4. Ziffer 4
    ist in der Lage, auf Basis theoretischer Kenntnisse unterschiedliche Führungsverständnisse sowie die zugrundeliegenden Werte und Haltungen zu erkennen und deren Bedeutung zu reflektieren;
  5. Ziffer 5
    ist in der Lage, auf Basis vertieften theoretischen Wissens in der Pflege- und Bildungsforschung Projekte zur Qualitätsentwicklung und -sicherung (auf der Grundlage evidenzbasierter Indikatoren) in der Einrichtung zu initiieren, zu leiten und zu begleiten;
  6. Ziffer 6
    wendet Methoden des Selbst- und Zeitmanagements an und setzt in nicht vorhergesehenen Situationen Prioritäten;
  7. Ziffer 7
    ist in der Lage, selbstständig Arbeitsgruppen zu initiieren und zu leiten sowie die Expertise von Kolleginnen/Kollegen bzw. Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zielführend zu nutzen;
  8. Ziffer 8
    hat Einblick in den gesamtorganisatorischen Bedarf an materiellen Ressourcen für die Lehre und ist in der Lage, in nicht vorhersehbaren Situationen diesbezüglich kreative Lösungen zu entwickeln;
  9. Ziffer 9
    verfügt über grundlegende Kenntnisse bezüglich Ressourcen- und Budgetplanung für den eigenen Funktionsbereich;
  10. Ziffer 10
    ist in der Lage, digitale Systeme für den Unterricht sowie Neuerungen im Bereich der Digitalisierung im eigenen Funktionsbereich zu nutzen und notwendigen Veränderungsbedarf in diesem Bereich zu erkennen;
  11. Ziffer 11
    ist in der Lage, an Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Pflegepraxis und und Ausbildungspartner zur Stärkung des Theorie-Praxis-Transfers mitzuwirken;
  12. Ziffer 12
    ist in der Lage, pflegerische Bildungsangebote anhand fundierter Evaluationsmethoden in Bezug auf Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität auszuwerten;
  13. Ziffer 13
    ist in der Lage, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sowie des Gewaltschutzes im eigenen Funktionsbereich selbstständig und nachhaltig mitzugestalten;
  14. Ziffer 14
    ist in der Lage, Konfliktgespräche mit Kolleginnen/Kollegen zu führen und kreative Lösungen dafür zu entwickeln;
  15. Ziffer 15
    hat Einblick in theoriegeleitete Personalentwicklungsmaßnahmen – von der Personalwerbung über die Karriereplanung und die innerbetriebliche Fortbildung bis zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen;
  16. Ziffer 16
    ist in der Lage, Konzepte interprofessioneller Lehre zu entwickeln und zu implementieren.

  1. Ziffer römisch drei
    Lehren und Lernen

römisch drei.1. Theoriegeleitet Lehr- und Lernsituationen gestalten

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    reflektiert pflegedidaktische Überlegungen und entscheidet theoriegeleitet, an welchen Lernorten welche Lernprozesse umgesetzt werden können;
  2. Ziffer 2
    interpretiert Rahmenlehrpläne reflexiv und gestaltet eigenverantwortlich die dort zur Verfügung stehenden Freiräume;
  3. Ziffer 3
    wendet verschiedene didaktische Ansätze für die Planung, Durchführung und Nachbereitung theoretischer und praktischer Lehr- und Lernsituationen, die im Rahmen handlungsfeldorientierten Lernens gestaltet werden, an;
  4. Ziffer 4
    fördert die pflegeberufliche Identitätsentwicklung der Lernenden in der theoretischen und praktischen Ausbildung durch Berücksichtigung zentraler Bezugspunkte wie der Gesundheitsförderung und der interaktiven sowie ethischen Aspekte in der Pflege und stellt Kontinuität bei der Begleitung individueller Lernprozesse sicher;
  5. Ziffer 5
    ist in der Lage, die Herausforderung des doppelten Handlungsbezugs (Unterrichtssituation, Pflegesituation) zu reflektieren;
  6. Ziffer 6
    gestaltet theoretische und praktische Lehr- und Lernsituationen vor dem Hintergrund bildungstheoretischer Überlegungen und interprofessioneller Zusammenarbeit und setzt Methoden, Konzepte und Medien ein, die ein eigenverantwortliches Lernen ermöglichen und fördern;
  7. Ziffer 7
    ist in der Lage, bei der Gestaltung der theoretischen und praktischen Lehr- und Lernsituationen die Diversität der Lernenden unter Berücksichtigung der kulturellen Sicherheit und ihrer Lernbiografien sowie der Lernorte und der strukturellen Bedingungen zu berücksichtigen;
  8. Ziffer 8
    knüpft an vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten der Auszubildenden an und berücksichtigt dabei deren Diversität, insbesondere in Bezug auf ihre individuellen Stärken und Schwächen;
  9. Ziffer 9
    reagiert situativ angepasst und flexibel auf die Notwendigkeit, pflegedidaktische Entscheidungen anzupassen;
  10. Ziffer 10
    schafft durch die Integration digitaler Lehr- und Lernformen flexible Möglichkeiten, auf kurzfristige Veränderungen des Lehr- und Lernsettings zu reagieren;
  11. Ziffer 11
    kann den Kompetenzerwerb sowohl im theoretischen als auch im praktischen Unterricht durch die Förderung bewusster Wahrnehmung und Reflexion begleiten;
  12. Ziffer 12
    trägt Reflexionsergebnissen in der weiteren Planung und Gestaltung theoretischer und praktischer Lehr- und Lernsituationen Rechnung;
  13. Ziffer 13
    fördert die interprofessionelle Zusammenarbeit in der theoretischen und praktischen Ausbildung durch innovative Lernsituationen und theoretisches Wissen zu den unterschiedlichen Berufsbildern und gesetzlichen Rahmenbedingungen.

römisch drei.2. Leistungsfeststellung und -bewertung

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    nimmt den Lernenden gegenüber eine wohlwollende, wertschätzende Haltung ein und berücksichtigt bei der Bewertung kriteriengeleitet ihren Entwicklungsstand und ihre Potenziale;
  2. Ziffer 2
    reflektiert Chancen und Grenzen verschiedener Methoden der Leistungsfeststellung bzw. der Kompetenzerfassung und wendet ausgewählte Formate lernortbezogen sowie dem Prüfungsanlass und dem Inhalt, der überprüft werden soll, entsprechend an;
  3. Ziffer 3
    wirkt bei der Weiterentwicklung von Bewertungsformaten mit und berücksichtigt dabei die Konsequenzen für die Lehr- und Lernprozesse.

römisch drei.3. Lernberatung

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    ist in der Lage, Lernberatung vor dem Hintergrund theoretischer Ansätze in einem für die Lernenden konstruktiven Setting durchzuführen;
  2. Ziffer 2
    kann Auszubildende unter Berücksichtigung alters- und entwicklungsspezifischer Unterschiede dazu befähigen, Lernmöglichkeiten selbstgesteuert für den Kompetenzerwerb zu nutzen;
  3. Ziffer 3
    erkundet gemeinsam mit den Lernenden Lernbedarfe und entwickelt diesbezüglich neue Handlungsmöglichkeiten;
  4. Ziffer 4
    versteht den Nutzen der Dualität der Ausbildung und fördert die Wissenszirkulation zwischen Theorie und Praxis;
  5. Ziffer 5
    unterstützt Auszubildende bei der Entwicklung eines kritischen Denkvermögens, ebenso bei der Umsetzung einer evidenzbasierten Praxis;
  6. Ziffer 6
    berücksichtigt Spannungsfelder, die eine duale Ausbildung erzeugen kann und erarbeitet mit den Lernenden Strategien zu ihrer positiven Bewältigung;
  7. Ziffer 7
    ist sensibilisiert für die Widersprüchlichkeit zwischen Sein und Sollen der gelebten Berufspraxis und erarbeitet mit den Auszubildenden Schutzfaktoren für die psychische Gesundheit zur Förderung ihrer Resilienz;
  8. Ziffer 8
    verfügt über ausreichendes Wissen, um sich mit Interaktions-/Verhaltensmustern und Glaubenssätzen auseinanderzusetzen, leitet daraus Konsequenzen für die Kommunikation und die Beziehungsgestaltung zu Lernenden einerseits und zu Berufskolleginnen/-kollegen andererseits ab.

Anl. 2

Text

Anlage 2

Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege
QUALIFIKATIONSPROFIL

römisch eins. Leadership – Pflege: fachliches Führen

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    ist in der Lage, die aktuelle Praxis der Pflege auf Fakten basierend kritisch zu hinterfragen, Schlussfolgerungen für das künftige Handeln zu ziehen und die Notwendigkeit des kritischen Hinterfragens zu vermitteln;
  2. Ziffer 2
    ist in der Lage, innovative Pflegevisionen/-philosophien/-leitbilder selbstständig zu entwickeln und nachhaltig in der Einrichtung zu implementieren;
  3. Ziffer 3
    ist in der Lage, wissenschaftlich fundierte personenzentrierte Versorgungsmodelle für spezielle Settings bzw. Zielgruppen selbstständig, letztverantwortlich und nachhaltig in der Einrichtung zu implementieren;
  4. Ziffer 4
    ist in der Lage, wissenschaftlich fundierte Konzepte der personenzentrierten Pflege für spezifische Zielgruppen, der Angehörigenarbeit und Patientenedukation selbstständig und nachhaltig im eigenen Funktionsbereich zu implementieren;
  5. Ziffer 5
    ist in der Lage, ein personenzentriertes Pflegeverständnis und die dahinterliegenden Werte und Haltungen zu vermitteln, zu argumentieren und sich verändernden Kontexten anzupassen;
  6. Ziffer 6
    ist in der Lage, Pflegestandards, pflegespezifische Leit- und Richtlinien evidenzbasiert zu entwickeln, kontinuierlich zu aktualisieren und nachhaltig in der Einrichtung zu implementieren;
  7. Ziffer 7
    ist in der Lage, evidenzbasierte Qualitätsindikatoren und Kennzahlen der Pflegequalität vorausschauend zu entwickeln und nachhaltig in der Einrichtung zu implementieren;
  8. Ziffer 8
    ist in der Lage, pflegespezifische Statistiken zu lesen, Kennzahlen zu interpretieren, auf deren praktische Relevanz zu prüfen und daraus Schlussfolgerungen für den eigenen Funktionsbereich zu ziehen;
  9. Ziffer 9
    ist in der Lage, Maßnahmen zur Verbesserung des Transfers pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse in die Pflegepraxis zur Stärkung der pflegefachlichen Position nachhaltig und letztverantwortlich in der Einrichtung zu implementieren;
  10. Ziffer 10
    ist in der Lage, auf Basis theoretischer Kenntnisse in Bezug auf Evidence-based Nursing und Implementierungsmodelle den Wissenstransfer im eigenen Funktionsbereich zu fördern und zu unterstützen;
  11. Ziffer 11
    ist in der Lage, vorausschauend Forschungsbedarf zu erfassen und Forschungskooperationen zu pflegespezifischen Themen aufzubauen;
  12. Ziffer 12
    ist in der Lage, auf Basis vertieften theoretischen Wissens in Sachen Pflege- und Versorgungssystemforschung Projekte zur Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Einrichtung zu initiieren, zu leiten und zu begleiten;
  13. Ziffer 13
    ist in der Lage, Prinzipien der Forschungsethik in pflege- und organisationsspezifischen Forschungsvorhaben zu berücksichtigen;
  14. Ziffer 14
    ist in der Lage, Maßnahmen zur Sicherung der Pflegequalität auf Basis des evidenzgestützten Pflegeprozesses selbstständig und letztverantwortlich durchzuführen;
  15. Ziffer 15
    ist in der Lage, Fallbesprechungen als Reflexions-, Lern- und Problemlösungsinstrument komplexer Pflegesituationen zu initiieren und zu moderieren;
  16. Ziffer 16
    ist in der Lage, auf Basis ethischer und rechtlicher Grundlagen die Verantwortung für die Qualität der Versorgung zu Pflegender im eigenen Funktionsbereich zu tragen;
  17. Ziffer 17
    ist in der Lage, auf Basis umfassender ethischer und rechtlicher Kenntnisse, insbesondere auch im Zusammenhang mit Gewaltprävention, die Verantwortung für die Qualität der Versorgung zu Pflegender in der Einrichtung zu tragen;
  18. Ziffer 18
    ist in der Lage, auf Basis von Kenntnissen der Indikatoren, Methoden und Instrumente zur Förderung der Patienten- und Mitarbeitersicherheit Maßnahmen zu initiieren und umzusetzen, die eine offene Sicherheitskultur sowie die Vermeidung von Fehlern und unerwünschten Ereignissen fördern;
  19. Ziffer 19
    ist in der Lage, auf Basis vertiefter Kenntnisse der berufsrechtlich relevanten Rahmenbedingungen der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe in der interprofessionellen Arbeit den eigenen Verantwortungsbereich, den übertragenen Verantwortungsbereich, die jeweiligen Delegationsermächtigungen und die berufs-, sonstige zivil- und strafrechtliche Haftung zu beachten.

römisch zwei. Leadership – Personal: Führen und Steuern auf Organisationsebene

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    ist in der Lage, auf Basis eines vertieften theoretischen Wissens in den Bereichen Führungspsychologie, Führungsstile und Führungskonzepte Führungsaufgaben in Routine- und in nicht vorhersehbaren Situationen zu bewältigen;
  2. Ziffer 2
    ist in der Lage, das Führungsverständnis sowie die dahinterliegenden Werte und Haltungen zu vermitteln, zu argumentieren und sich verändernden Kontexten anzupassen;
  3. Ziffer 3
    ist in der Lage, führungs- und organisationsbezogene Entscheidungen faktenbasiert kritisch zu hinterfragen und daraus Schlussfolgerungen für das künftige Handeln zu ziehen;
  4. Ziffer 4
    ist in der Lage, auf Basis theoretischer Kenntnisse unterschiedliche Führungsverständnisse sowie die zugrundeliegenden Werte, Haltungen und Prinzipien zu erkennen, deren Bedeutung für die Führungspraxis zu reflektieren und daraus ein eigenes, situationsgerechtes Führungsverhalten abzuleiten;
  5. Ziffer 5
    ist in der Lage, Methoden des Selbst- und Zeitmanagements in ihrer Führungsfunktion anzuwenden und in nicht vorhergesehenen Situationen Prioritäten zu setzen;
  6. Ziffer 6
    ist in der Lage, Personalentwicklungsmaßnahmen – von der Personalwerbung über die Karriereplanung und die innerbetriebliche Fortbildung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – für die Einrichtung zu entwickeln, gestalterisch einzusetzen und verändernden Kontexten anzupassen;
  7. Ziffer 7
    ist in der Lage, auf Basis theoretischer Kenntnisse der Personalentwicklung Maßnahmen für den eigenen Funktionsbereich nachhaltig zu implementieren;
  8. Ziffer 8
    ist in der Lage, das Potenzial von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sowie Auszubildenden einzuschätzen und für eine zielorientierte Entwicklung zu nutzen;
  9. Ziffer 9
    ist in der Lage, Mitarbeiterorientierungsgespräche letztverantwortlich zu führen und daraus Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen;
  10. Ziffer 10
    ist in der Lage, Mitarbeiterbeurteilungen letztverantwortlich vorzunehmen und daraus Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen;
  11. Ziffer 11
    ist in der Lage, Konfliktgespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu führen und kreative Lösungen zu entwickeln;
  12. Ziffer 12
    ist in der Lage, Teamentwicklungsmaßnahmen zu initiieren und zu begleiten;
  13. Ziffer 13
    ist in der Lage, das Team im eigenen Funktionsbereich zu motivieren, ihm Feedback zu geben und es in der Eigenverantwortung zu fördern;
  14. Ziffer 14
    ist in der Lage, die Notwendigkeit des Wandels und des kritischen Hinterfragens der aktuellen Praxis zu vermitteln;
  15. Ziffer 15
    verfügt über die Fähigkeit, Mitarbeitende für die Bedeutung von Klima- und Umweltveränderungen für die Gesundheit der Bevölkerung zu sensibilisieren;
  16. Ziffer 16
    ist in der Lage, selbstständig Arbeitsgruppen zu initiieren sowie zu leiten und die Expertise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zielführend zu nutzen;
  17. Ziffer 17
    ist in der Lage, innovative Maßnahmen des Diversity-Managements sowie des Gewaltschutzes selbstständig, letztverantwortlich und nachhaltig in der Einrichtung zu implementieren;
  18. Ziffer 18
    ist in der Lage, Gruppen und Teams auf Basis theoretischer Kenntnisse des Diversity-Managements sowie des Gewaltschutzes zu führen;
  19. Ziffer 19
    ist in der Lage, auf Basis vertiefter theoretischer Kenntnisse der Personalbedarfsplanung und Delegationssysteme einen qualitätssichernden Skill-and-Grade-Mix nachhaltig zu implementieren und verändernden Kontexten anzupassen;
  20. Ziffer 20
    ist in der Lage, familienfreundliche und lernfördernde Arbeitszeitmodelle in der Einrichtung zu implementieren und den verändernden Kontexten anzupassen;
  21. Ziffer 21
    ist in der Lage, auf Basis theoretischer Kenntnisse des Skill-and-Grade-Mix und anhand fachlich fundierter Delegationssysteme die Dienstplanung im eigenen Funktionsbereich qualitätssichernd zu gestalten;
  22. Ziffer 22
    ist in der Lage, Dienstzeiten im eigenen Funktionsbereich prozess- und mitarbeiterorientiert zu gestalten und in nicht vorhersehbaren Situationen kreative Lösungen zu entwickeln;
  23. Ziffer 23
    ist in der Lage, im interprofessionellen Kontext ein Gesundheitsförderungskonzept sowie ein Gewaltschutzkonzept für die Einrichtung zu entwickeln und nachhaltig zu implementieren;
  24. Ziffer 24
    ist in der Lage, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung im eigenen Funktionsbereich selbstständig und nachhaltig zu implementieren.

römisch drei. Management – Organisation: Steuern auf Organisationsebene

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    ist in der Lage, strukturiert mit anderen Führungskräften der Einrichtung zusammenzuarbeiten und unternehmerisch zu agieren;
  2. Ziffer 2
    ist in der Lage, in der interprofessionellen Zusammenarbeit eine Vision und Strategie zu entwickeln und nachhaltig in der Einrichtung zu implementieren;
  3. Ziffer 3
    ist in der Lage, systematisch die mono- wie interprofessionelle Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Einrichtung voranzutreiben;
  4. Ziffer 4
    ist in der Lage, auf Basis vertiefter theoretischer Kenntnisse zum Qualitätsmanagement evidenzbasierte organisationsspezifische Qualitätsindikatoren und Kennzahlen in interprofessioneller Zusammenarbeit zu entwickeln, nachhaltig in der Einrichtung zu implementieren und verändernden Kontexten anzupassen;
  5. Ziffer 5
    ist in der Lage, Dienstleistungs- und Steuerungsprozesse personenorientiert zu entwickeln, nachhaltig zu implementieren und verändernden Kontexten anzupassen;
  6. Ziffer 6
    ist in der Lage, auf Basis umfassender Kenntnisse innovativer Pflegekonzepte architektonische und infrastrukturelle Anforderungen zu formulieren und aktiv in die Entscheidungsfindung einzubringen;
  7. Ziffer 7
    ist in der Lage, adäquate Informationen (Statistiken, Kennzahlen) zur Planung und Steuerung des eigenen Funktionsbereichs einzuholen, auf deren praktische Relevanz zu prüfen und einzusetzen;
  8. Ziffer 8
    ist in der Lage, auf Basis umfassender theoretischer Kenntnisse und in der interprofessionellen Zusammenarbeit und kulturellen Sicherheit Organisationsentwicklungs- und Veränderungsmaßnahmen für die gesamte Einrichtung zu planen und nachhaltig zu implementieren;
  9. Ziffer 9
    ist in der Lage, ein Veränderungsprojekt im eigenen Funktionsbereich selbstständig zu planen, zu leiten und zu koordinieren;
  10. Ziffer 10
    ist in der Lage, auf Basis theoretischer Kenntnisse in Bezug auf organisatorische Funktionen und Beziehungssysteme sowie Aufbau- und Ablauforganisation den eigenen Funktionsbereich auf operationaler Ebene zu gestalten;
  11. Ziffer 11
    verfügt über die Fähigkeit, die Bedeutung von Klima- und Umweltveränderungen für die Gesundheit der Bevölkerung strategisch zu erfassen und die Rolle der Pflege im globalen Gesundheitskontext als integralen Bestandteil einer nachhaltigen, resilienten Organisationsentwicklung zu verankern;
  12. Ziffer 12
    ist in der Lage, Pflegeorganisationsmodelle selbstständig und nachhaltig im eigenen Funktionsbereich zu implementieren;
  13. Ziffer 13
    ist in der Lage, in interprofessioneller Zusammenarbeit innovative Maßnahmen zur Patienten- und Mitarbeitersicherheit und zum Risikomanagement zu entwickeln und nachhaltig zu implementieren;
  14. Ziffer 14
    ist in der Lage, in der interprofessionellen Zusammenarbeit ein einrichtungsspezifisches Wissensmanagement aufzubauen und verändernden Kontexten anzupassen;
  15. Ziffer 15
    ist in der Lage, den Bedarf an Betreuung und Pflege in der Einrichtung zu erfassen und eine gerechte Verteilung knapper Ressourcen auch in nicht vorhersehbaren Situationen sicherzustellen;
  16. Ziffer 16
    ist in der Lage, vorausschauend den gesamtorganisatorischen Bedarf an materiellen Ressourcen für die Pflege zu erfassen, sicherzustellen und in nicht vorhersehbaren Situationen diesbezüglich kreative Lösungen zu entwickeln;
  17. Ziffer 17
    ist in der Lage, auf Basis vertiefter theoretischer Kenntnisse der Finanzierungs- und Budgetierungsmodelle deren Auswirkungen auf den Bereich der Pflege zu verstehen und daraus Maßnahmen für die Einrichtung abzuleiten;
  18. Ziffer 18
    ist in der Lage, finanzielle Ergebnisse der Organisation zu analysieren, um Effizienzsteigerungen zu erreichen und Best Practices in allen Pflegebereichen umzusetzen;
  19. Ziffer 19
    ist in der Lage, einen Ressourcen- und Budgetplan für den eigenen Funktionsbereich zu erstellen;
  20. Ziffer 20
    ist in der Lage, die Anforderungen an IT-Systeme und an Neuerungen im Bereich der Digitalisierung auf deren praktische Relevanz zu prüfen, diese nachhaltig in der Einrichtung zu implementieren und verändernden Kontexten anzupassen;
  21. Ziffer 21
    ist in der Lage, IT-gestützte Systeme zur Pflegedokumentation und Dienstplanung sowie Neuerungen im Bereich der Digitalisierung im eigenen Funktionsbereich nachhaltig zu implementieren und notwendigen Veränderungsbedarf in diesem Bereich zu erkennen.

römisch vier. Gesundheitssystem: Beraten der Politik

DIE ABSOLVENTIN / DER ABSOLVENT

  1. Ziffer eins
    ist in der Lage, auf Basis vertiefter theoretischer Kenntnisse der demografischen und epidemiologischen Entwicklungen deren Konsequenzen für die Pflege zu reflektieren und daraus vorausschauend Maßnahmen für die Einrichtung abzuleiten bzw. anhand dessen neue Handlungsfelder der Pflege zu erschließen;
  2. Ziffer 2
    ist in der Lage, auf Basis theoretischer Kenntnisse in den Bereichen Demografie und Epidemiologie Implikationen für den eigenen Funktionsbereich ableiten zu können;
  3. Ziffer 3
    ist in der Lage, auf Basis vertiefter theoretischer Kenntnisse in puncto Public Health relevante Schlussfolgerungen zu ziehen und daraus vorausschauend Maßnahmen für die Einrichtung abzuleiten bzw. anhand dessen neue Handlungsfelder der Pflege zu erschließen;
  4. Ziffer 4
    ist in der Lage, auf Basis theoretischer Public-Health-Kenntnisse Implikationen für den eigenen Funktionsbereich ableiten zu können;
  5. Ziffer 5
    ist in der Lage, auf Basis vertiefter theoretischer Kenntnisse der Gesundheitsökonomie Schlussfolgerungen für die Einrichtung zu ziehen;
  6. Ziffer 6
    ist in der Lage, organisations- und arbeitsrechtliche Grundlagen zur Steuerung der Organisation und zur Schaffung von Sicherheit in der alltäglichen Praxis und in nicht vorhersehbaren Situationen heranzuziehen;
  7. Ziffer 7
    ist in der Lage, auf Basis theoretischer Kenntnisse der aktuellen management- und pflegerelevanten Rechtsgrundlagen den eigenen Funktionsbereich zu führen;
  8. Ziffer 8
    ist in der Lage, nach organisationsethischen Standards in alltäglichen und in nicht vorhersehbaren Situationen zu handeln;
  9. Ziffer 9
    ist in der Lage, auf Basis vertiefter Kenntnisse des österreichischen Gesundheitssystems zu geplanten Neuerungen Stellung zu beziehen und vorausschauend zu planen;
  10. Ziffer 10
    ist in der Lage, die Pflege als Profession und gleichberechtigte Partnerin innerhalb der Gesundheitsberufe nach innen und nach außen zu vertreten;
  11. Ziffer 11
    ist in der Lage, Veränderungsprojekte und Best-Practice-Beispiele des eigenen Funktionsbereichs nach außen hin zu präsentieren;
  12. Ziffer 12
    ist in der Lage, gesundheitspolitische Gremien zu beraten;
  13. Ziffer 13
    ist in der Lage, Strukturen zur Sicherung der fachlichen Kontinuität der Pflege über die Einrichtung hinaus zu schaffen.

Anl. 3

Text

Anlage 3

Anerkannte Ausbildungen
LEHRAUFGABEN

Ausbildungsanbieter

Bezeichnung der Ausbildung

von / ab

bis

römisch eins. Universitätsstudien und Universitätslehrgänge gemäß UG 2002

1.

Universität für Weiterbildung Krems

Universitätslehrgang „Nursing Science“

(Schwerpunkt Lehraufgaben)

Sommersemester 2004

Wintersemester 2006/2007

2.

Universität für Weiterbildung Krems

Universitätslehrgang „Pflegepädagogik (MSc)“

Sommersemester 2006

Sommersemester 2017

3.

Universität für Weiterbildung Krems

Universitätslehrgang „Gesundheits- und Pflegepädagogik (MSc)“

Wintersemester

 

 

 

und

2009/2010

 

 

Universitätslehrgang „Propädeutikum Gesundheits- und

Wintersemester

 

 

Pflegepädagogik“

2009/2010

 

 

oder

 

 

 

Universitätslehrgang „Praxisanleitung und Mentoring im

Wintersemester

 

 

Gesundheitswesen“

2015/2016

 

 

oder

 

 

 

Universitätslehrgang „Pre-Camp Gesundheitswissenschaft“

Sommersemester

 

 

 

2016

4.

Universität für Weiterbildung Krems

Masterstudium der Weiterbildung „Gesundheitspädagogik“

Wintersemester 2024/2025

 

5.

Universität Linz, Sozial- und Wirtschafts-wissenschaftliche Fakultät

Universitätslehrgang für lehrendes Pflegepersonal

Sommersemester 1994

Wintersemester 1999/2000

6.

Universität Linz, Sozial- und Wirtschafts-wissenschaftliche Fakultät,

in Kooperation mit dem Land Oberösterreich

Universitätslehrgang für lehrendes Personal im gehobenen Dienst

für Gesundheits- und Krankenpflege und in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten

Sommersemester 2000

Wintersemester 2012/2013

7.

Universität Salzburg

in Kooperation mit dem Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken

Universitätslehrgang für Gesundheitswissenschaft (Schwerpunkt Lehre)

Wintersemester 2002/2003

Sommersemester 2004

8.

Universität Salzburg

in Kooperation mit der SALK – Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken

Universitätslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer in Gesundheits-und Pflegeberufen

Sommersemester 2006

Sommersemester 2008

9.

Universität Salzburg

in Kooperation mit dem Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken

Universitätslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer in Gesundheits-und Pflegeberufen – Wissenschaftliche Grundlagen des Unterrichtens in Gesundheits- und Krankenpflege (ULG Grundlagen)

und

Universitätslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer in Gesundheits-und Pflegeberufen – Master of Health Professional Education (ULG MHPE)

Sommersemester 2006

Wintersemester 2009/2010

Sommersemester 2009

Sommersemester 2014

10.

Universität Graz, Geisteswissenschaftliche Fakultät in Kooperation mit dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Universitätslehrgang für Lehrer und Lehrerinnen der Gesundheits-und Krankenpflege

Wintersemester 1992/1993

Sommersemester 2009

11.

Universität Graz

in Kooperation mit dem Land Steiermark

Universitätslehrgang „Lehrer und Lehrerinnen der Gesundheits-und Krankenpflege, MSc”

Wintersemester 2009/2010

Sommersemester 2025

12.

Universität Graz

in Kooperation mit dem Land Steiermark

Universitätslehrgang „Pflegepädagogik”

Wintersemester 2025/2026

 

13.

Medizinische Universität Graz

Bachelorstudiengang „Gesundheits- und Pflegewissenschaft“ oder

ein gleichwertiger Bachelorstudiengang und

Masterstudiengang „Gesundheits- und Pflegewissenschaft

(Schwerpunkt Lehre)“

Wintersemester 2004/2005

Wintersemester 2007/2008

Wintersemester 2016/2017

Wintersemester 2018/2019

14.

Medizinische Universität Innsbruck

in Kooperation mit dem Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe

Universitätslehrgang „Lehrer/in für Gesundheitsberufe“

Sommersemester 2000

Wintersemester 2001/2002

15.

Medizinische Universität Innsbruck

in Kooperation mit dem Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe

Universitätslehrgang „Lehrkräfte für Gesundheitsberufe“

Wintersemester 2002/2003

Sommersemester 2004

16.

Medizinische Universität Wien

in Kooperation mit der Niederösterreichischen Landesakademie für höhere Fortbildung in der Pflege

Universitätslehrgang für lehrendes Krankenpflegepersonal

Wintersemester 1981/1982

Sommersemester 2006

17.

Medizinische Universität Wien

in Kooperation mit der Niederösterreichischen Landesakademie für höhere Fortbildung in der Pflege

Universitätslehrgang für Pflegepädagogik

Wintersemester 2005/2006

Sommersemester 2010

18.

Universität Wien, Human- und Sozialwissenschaftliche Fakultät,

in Kooperation mit dem Wiener Krankenanstaltenverbund

Universitätslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits-und Krankenpflege und Lehrhebammen

Wintersemester 1995/1996

Wintersemester 2014/2015

römisch zwei. Fachhochschulausbildungen gemäß FHG

1.

Fachhochschule Kärnten

Fachhochschul-Diplomstudiengang „Gesundheits- und

Pflegemanagement“

und

Aufbaumodul auf Grund der Kooperationsvereinbarung mit dem Institut für Erziehungs- und Bildungsforschung der Universität

Klagenfurt

Wintersemester 2001/2002

Sommersemester 2010

2.

Fachhochschule Kärnten

Fachhochschul-Weiterbildungslehrgang

„Pädagogik für Gesundheitsberufe“

Wintersemester 2008/2009

Sommersemester 2026

3.

Fachhochschule Kärnten

Akademischer Hochschulehrgang

„Pädagogik für Gesundheits- und Pflegeberufe“

Sommersemester 2025

 

4.

Fachhochschule Kärnten

Ao. Masterstudium „Pädagogik für Gesundheits- und

Pflegeberufe“

Wintersemester 2025/2026

 

5.

IMC Fachhochschule Krems

Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Advanced Nursing Practice“, Studienschwerpunkt Pflegeentwicklung und Patienteneducation

und

Zusatzmodul Pädagogik auf Grund des Kooperationsvertrags mit der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems

Wintersemester 2008/2009

Wintersemester 2019/2020

6.

fhg – Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH

Fachhochschul-Weiterbildungslehrgang „Pädagogik in Gesundheitsberufen“

und

Fachhochschul-Weiterbildungslehrgang „Wissenschaft und Beruf

für Gesundheits- und Krankenpflegepersonen“

und

Praktikum auf Grund des Kooperationsvertrags mit dem Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe der TILAK

GmbH

Sommersemester 2009

Sommersemester 2011

7.

fhg – Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH

Fachhochschul-Weiterbildungslehrgang „Akademische Gesundheitspädagogik“

Wintersemester 2011/2012

Sommersemester 2028

8.

fhg – Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH

Akademischer Hochschullehrgang „Gesundheitspädagogik“

Wintersemester 2025/2026

 

9.

FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH

Fachhochschul-Weiterbildungslehrgang „Hochschuldidaktik für Gesundheitsberufe“

und

Zusatzmodul „Wissenschaft und Beruf“

Wintersemester 2011/2012

Wintersemester 2025/2026

10.

FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH

Hochschullehrgang mit Masterabschluss „Hochschuldidaktik für Gesundheitsberufe“

und

Zusatzmodul „Wissenschaft und Beruf“

Wintersemester 2025/2026

 

11.

FH Joanneum Graz

Hochschullehrgang „ao. Masterlehrgang Fachdidaktik für

Gesundheitsberufe – Fokusrichtung Pflegepädagogik“

Sommersemester 2025

 

12.

Hochschule Campus Wien

Fachhochschul-Weiterbildungslehrgang „Advanced Nursing Education“

Wintersemester 2011/2012

Sommersemester 2028

13.

Hochschule Campus Wien

Ao. Masterstudium „Advanced Nursing Education (ANE)“

Wintersemester 2023/2024

 

14.

Hochschule Campus Wien

Akademischer Hochschullehrgang „Pflegepädagogik“

Wintersemester 2024/2025

 

römisch drei. Universitätsstudien und Universitätslehrgänge gemäß PrivHG

1.

Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT), Hall

Bakkalauteatsstudium Pflegewissenschaft (Schwerpunkt Lehre) bzw. (Schwerpunkt Pflegepädagogik)

Wintersemester 2005/2006

Sommersemester 2013

2.

Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT), Hall

Bachelorstudium Pflegewissenschaft (Schwerpunkt Pflegepädagogik)

Wintersemester 2010/2011

 

3.

Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT), Hall

Universitätslehrgang „Lehraufgaben in der Gesundheits- und

Krankenpflege“

Wintersemester 2015/2016

 

4.

Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT), Hall

Masterstudium „Pflege- und Gesundheitspädagogik“

Wintersemester 2019/2020

 

5.

Paracelsus Medizinische Privatuniversität

Universitätslehrgang „Pflegepädagogik“ (Akademischer Experte

für Pflegepädagogik)

Wintersemester 2022/2023

 

Anl. 4

Text

Anlage 4

Anerkannte Ausbildungen
FÜHRUNGSAUFGABEN

Ausbildungsanbieter

Bezeichnung der Ausbildung

von / ab

bis

römisch eins. Universitätsstudien und Universitätslehrgänge gemäß UG 2002

1.

Universität für Weiterbildung Krems

Universitätslehrgang „Nursing Science“

(Schwerpunkt Führungsaufgaben)

Sommersemester 2004

Wintersemester 2006/2007

2.

Universität für Weiterbildung Krems

Universitätslehrgang „Pflegemanagement“ (MSc)

Sommersemester 2004

 

3.

Universität für Weiterbildung Krems

in Kooperation mit IBG Institut für Bildung im Gesundheitsdienst GmbH

Universitätslehrgang „Health Care Management mit Schwerpunkt Pflegemanagement“

Wintersemester 2017/2018

Wintersemester 2019/2020

4.

Universität für Weiterbildung Krems

in Kooperation mit IBG Institut für Bildung im Gesundheitsdienst GmbH

Universitätslehrgang „Health Care Management, MSc (Donau-Universität Krems)“

und

„Diplom Pflegemanagement (IBG)“

Sommersemester 2019

 

5.

Universität Linz, Sozial- und Wirtschafts-wissenschaftliche Fakultät

in Kooperation mit dem Land Oberösterreich

Universitätslehrgang für leitendes Personal im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten

Wintersemester 1999/2000

Wintersemester 2004/2005

Sommersemester 2002

Sommersemester 2006

6.

Universität Salzburg, Geisteswissenschaftliche Fakultät in Kooperation mit dem Bildungszentrum der Landeskliniken Salzburg

Universitätslehrgang für Gesundheitswissenschaft (Schwerpunkt Management)

Wintersemester 2002/2003

Sommersemester 2004

7.

Medizinische Universität Graz

Bachelorstudiengang „Gesundheits- und Pflegewissenschaft“ oder

ein gleichwertiger Bachelorstudiengang und

Masterstudiengang „Gesundheits- und Pflegewissenschaft

(Schwerpunkt Management)“

Wintersemester 2004/2005

Wintersemester 2007/2008

Wintersemester 2016/2017

Wintersemester 2018/2019

8.

Universität Graz

in Kooperation mit dem Land Steiermark

Universitätslehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

Wintersemester 2009/2010

Sommersemester 2024

9.

Universität Graz

in Kooperation mit connexia – Gesellschaft für Gesundheit und Pflege gem. GmbH bzw.

dem Land Steiermark

Universitätslehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens Teil I“

und

Universitätslehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens Teil römisch zwei, MSc

Wintersemester 2009/2010

Sommersemester 2025

10.

Universität Graz

in Kooperation mit dem Land Steiermark

Universitätslehrgang „Pflegemanagement der mittleren Führungsebene“ oder vergleichbare Ausbildung des basalen und mittleren Pflegemanagements

und

Universitätslehrgang „Pflegemanagement der gehobenen Führungsebene“

Wintersemester 2024/2025

Wintersemester 2025/2026

Sommersemester 2025

11.

Universität Graz

in Kooperation mit dem Land Steiermark

Universitätskurs „Pflegemanagement der mittleren Führungsebene“ oder vergleichbare Ausbildung des basalen und mittleren Pflegemanagements

und

Universitätslehrgang „Pflegemanagement der gehobenen Führungsebene“

Wintersemester 2025/2026

Wintersemester 2025/2026

 

12.

Medizinische Universität Innsbruck

in Kooperation mit dem Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe

Universitätslehrgang für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen

Sommersemester 1995

Sommersemester 2003

13.

Medizinische Universität Wien

in Kooperation mit der Niederösterreichischen Landesakademie für höhere Fortbildung in der Pflege

Universitätslehrgang für leitende Krankenpflegepersonal

Wintersemester 1081/1982

Sommersemester 2006

14.

Medizinische Universität Wien

in Kooperation mit der Niederösterreichischen Landesakademie für höhere Fortbildung in der Pflege

Universitätslehrgang für Pflegemanagement

Wintersemester 2005/2006

Sommersemester 2010

15.

Universität Wien, Human- und Sozial-wissenschaftliche Fakultät

in Kooperation mit dem Wiener Krankenanstaltenverbund

Universitätslehrgang „Management im Gesundheits- und

Krankenhauswesen“

Sommersemester 2002

Wintersemester 2003/2004

16.

Wirtschaftsuniversität Wien

Universitätslehrgang für Krankenhausmanagement und

Pflegemodul auf Grund des Kooperationsvertrags mit dem Wiener Krankenanstaltenverbund

Wintersemester 1987/1988

Sommersemester 2005

17.

Wirtschaftsuniversität Wien

Universitätslehrgang für Health Care Management und

Pflegemodul auf Grund des Kooperationsvertrags mit der Akademie für Fortbildungen und Sonderausbildungen, Wiener Krankenanstaltenverbund

Wintersemester 2005/2006

 

18.

Universität Klagenfurt

Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft –

KABEG

Universitätslehrgang „Management in Gesundheitsorganisationen“

und

Weiterbildungslehrgang „Basales und mittleres Pflegemanagement“

Wintersemester 2023/2024

Sommersemester 2024

 

römisch zwei. Fachhochschulausbildungen gemäß FHG

1.

Fachhochschule Burgenland

Fachhochschul-Bachelorstudiengang

„Gesundheitsmanagement und Gesundheitsförderung“

und

Pflegemodul auf Grund des Kooperationsvertrags mit der Medizinischen Universität Graz

Wintersemester 2004/2005

Sommersemester 2016

2.

Hochschule Burgenland

in Kooperation mit IBG Institut für Bildung im Gesundheitsdienst GmbH

Hochschullehrgang „Bachelor Professional Leadership & Management in der Pflege“

Wintersemester 2024/2055

 

3.

Hochschule Burgenland

Masterstudiengang „Gesundheitsmanagement und integrierte Versorgung mit Vertiefung Health Care Management“

und

Zusatzmodul „Leadership in der Pflege“

Wintersemester 2025/2026

 

4.

Fachhochschule Kärnten

Fachhochschul-Diplomstudiengang

„Gesundheits- und Pflegemanagement“

Wintersemester 2001/2002

Sommersemester 2010

5.

Fachhochschule Kärnten

Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang

„Gesundheits- und Pflegemanagement“ – berufsbegleitend

Wintersemester 2004/2005

Sommersemester 2008

6.

Fachhochschule Kärnten

Fachhochschul-Bachelorstudiengang

„Gesundheits- und Pflegemanagement“

Wintersemester 2007/2008

Sommersemester 2025

7.

Fachhochschule Kärnten

Fachhochschul-Bachelorstudiengang

„Gesundheits- und Pflegemanagement mit dem Wahlpflichtmodul A Pflegemanagement“

Wintersemester 2023/2024

 

8.

Fachhochschule Kärnten

Fachhochschul-Weiterbildungslehrgang

„Akademische/r Gesundheits- und PflegemanagerIn“

Sommersemester 2008

Sommersemester 2025

9.

Fachhochschule Kärnten

Masterstudiengang „Gesundheitsmanagement mit dem Wahlpflichtmodul A Pflegemanagement“

Wintersemester 2021/2022

Sommersemester 2025

10.

Fachhochschule Kärnten

in Kooperation mit der EMG Akademie für Gesundheitsberufe

ao. Masterstudium „Führungsaufgaben in Einrichtungen des

Gesundheits- und Sozialwesens – Gehobenes Pflegemanagement“

Sommersemester 2026

 

11.

Fachhochschule Kärnten

Zertifikatslehrgang „Basales und mittleres Pflegemanagement“ oder vergleichbare Ausbildung des basalen und mittleren Pflegemanagements

und

Akademischer Hochschullehrgang „Akademisches höheres Pflegemanagement“

Wintersemester 2026/2027

 

12.

IMC Fachhochschule Krems

Fachhochschul-Diplomstudiengang „Gesundheitsmanagement“

Wintersemester 2001/2002

Sommersemester 2008

13.

IMC Fachhochschule Krems

Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Advanced Nursing Practice“, Studienschwerpunkt Pflegemanagement“

Wintersemester 2008/2009

Wintersemester 2019/2020

14.

IMC Hochschule für Angewandte Wissenschaften Krems GmbH

Fachhochschul-Masterstudiengang „Advanced Nursing Practice“

und

„Zusatzmodul Pflegemanagement“

Wintersemester 2018/2019

 

15.

FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH

Masterstudiengang „Management for Health Professionals – Schwerpunkt Krankenhausmanagement“

und

Zusatzmodul „Wissenschaft und Beruf“

Wintersemester 2011/2012

 

16.

FH Oberösterreich

Fachhochschul-Weiterbildungslehrgang „Interkulturelles Pflegemanagement“

Wintersemester 2014/2015

Sommersemester 2026

17.

FH Oberösterreich

Hochschullehrgang „Akadem. Interkulturelle Pflegemanager*in“

Wintersemester 2023/2024

 

18.

FH Joanneum Graz

Hochschullehrgang „ao. Masterlehrgang Management für

Gesundheitsberufe – Fokus Spezialisierung Pflege“

Sommersemester 2025

 

19.

Hochschule Campus Wien

Fachhochschul-Weiterbildungslehrgang „Advanced Nursing

Practice – Schwerpunkt Pflegemanagement“

Wintersemester 2012/2013

Sommersemester 2028

20.

Hochschule Campus Wien

Ao. Masterstudium „Advanced Nursing Practice (ANP)“

Wintersemester 2023/2024

 

21.

fhg – Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH

Lehrgang zur Weiterbildung „Akademische/r ExpertIn in Business Administration im Gesundheitswesen“

Wintersemester 2020/2021

Sommersemester 2025

22.

fhg – Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH

Hochschullehrgang „Akademische Expertise in Business Administration im Gesundheitswesen“

Wintersemester 2024/2025

 

23.

FH Vorarlberg

Lehrgang zur Weiterbildung „Gesundheits- und

Pflegemanagement, Akademischer Lehrgang“

Sommersemester 2021

 

24.

FH Vorarlberg

Lehrgang zur Weiterbildung „Gesundheits- und

Pflegemanagement, Masterlehrgang“

Sommersemester 2021

 

römisch drei. Universitätsstudien und Universitätslehrgänge gemäß PrivHG

1.

Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT), Hall

Bakkalaureatsstudium Pflegewissenschaft (Schwerpunkt Management) bzw. (Schwerpunkt Pflegemanagement)

Wintersemester 2005/2006

Sommersemester 2013

2.

Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT), Hall

Bachelorstudium Pflegewissenschaft (Schwerpunkt Pflegemanagement)

Wintersemester 2010/2011

 

3.

Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT), Hall

Universitätslehrgang „Führungsaufgaben in der Gesundheits- und

Krankenpflege“

Wintersemester 2015/2016

 

4.

Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT), Hall

Masterstudium „Pflege- und Gesundheitsmanagement“

Wintersemester 2019/2020

 

5.

Paracelsus Medizinische Privatuniversität

Universitätslehrgang „Pflegemanagement“ (Akademischer Experte

für Pflegemanagement)

Sommersemester 2023

 

römisch vier. Lehrgänge universitären Charakters gemäß Universitäts-Studiengesetz

 

Verein für Bildungsinnovation im Gesundheitswesen, Graz

Lehrgang universitären Charakters „Führungsaufgaben in

Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens“

Wintersemester 2000/2001

Sommersemester 2009

Anl. 5

Text

Anlage 5

Anerkannte Ausbildungen

ÜBERGANGSRECHT
(Beginn vor 1. September 1998)

Lehraufgaben

Bezeichnung der Ausbildung

Ausbildungsanbieter

Hochschullehrgang für Lehrkräfte in Gesundheitsberufen

Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt

Hochschullehrgang für lehrendes Pflegepersonal

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz

Hochschullehrgang für Lehrende in Gesundheits-und Pflegeberufen

Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg

Universitätslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer der Gesundheits- und Krankenpflege

Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz

Hochschullehrgang für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen

Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck

Universitätslehrgang für Lehrende im Gesundheitswesen

Medizinische Fakultät der Universität Innsbruck

Universitätslehrgang für Lehraufgaben

Medizinische Fakultät der Universität Innsbruck in Kooperation mit dem Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe

Universitätslehrgang für lehrendes Krankenpflegepersonal

Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät der Universität Wien in Kooperation mit dem Wiener Krankenanstaltenverbund

Hochschullehrgang für lehrendes Krankenpflegepersonal

Medizinische Fakultät der Universität Wien in Kooperation mit der Niederösterreichischen Landesakademie für höhere Fortbildung in der Pflege

Hochschullehrgang für lehrendes Krankenpflegepersonal

Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät der Universität Wien in Kooperation mit dem Wiener Krankenanstaltenverbund

Führungsaufgaben

Bezeichnung der Ausbildung

Ausbildungsanbieter

Universitätslehrgang für leitende Fachkräfte im Gesundheitswesen

Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt

Universitätslehrgang für leitende Pflegefachkräfte im Sozialmedizinischen Dienst

Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt

Universitätslehrgang für leitendes Pflegepersonal

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz

Universitätslehrgang für leitendes Krankenpflegepersonal

Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät der Universität Wien in Kooperation mit dem Wiener Krankenanstaltenverbund

Hochschullehrgang für leitendes Krankenpflegepersonal

Medizinische Fakultät der Universität Wien in Kooperation mit der Niederösterreichischen Landesakademie für höhere Fortbildung in der Pflege

Hochschullehrgang für leitendes Krankenpflegepersonal

Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät der Universität Wien in Kooperation mit dem Wiener Krankenanstaltenverbund