Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verlegung der Semesterferien im Bundesland Tirol, Fassung vom 10.10.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Semesterferien im Bundesland Tirol verlegt werden
StF: BGBl. II Nr. 322/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2 a, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, wird verordnet:

Art. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Abweichend von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, des Schulzeitgesetzes 1985 beginnen die Semesterferien im Schuljahr 2026 aus 2027, im Bundesland Tirol am dritten Montag im Februar.