Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, römisch fünf 405/2020-14, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:
„1.Ziffer eins § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 130/2020 war gesetzwidrig.Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020, war gesetzwidrig.
2.Ziffer 2 Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“