Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 22/2017-13, der Bundesministerin für Bildung zugestellt am 12. Juli 2017, zu Recht erkannt:
Der 4. Teil der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr. 2/2015, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der 4. Teil der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr. 2 aus 2015,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.