(2)Absatz 2,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger der Pensionsversicherung die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei Zeiten einer Beschäftigung bei der Kommission, während der der/die Angestellte vor In-Kraft-Treten des Abkommens dem Vorsorgefonds angehörte, als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger der Pensionsversicherung die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu berechnen, wobei Zeiten einer Beschäftigung bei der Kommission, während der der/die Angestellte vor In-Kraft-Treten des Abkommens dem Vorsorgefonds angehörte, als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.