Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien gesetzwidrig war, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Justiz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen Europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien, beschlossen am 3. Dezember 2003, kundgemacht im Anwaltsblatt 2004, Seite 160 ff., gesetzwidrig war
StF: BGBl. II Nr. 36/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht:

Art. 1

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 2011, römisch fünf 37/11-9, der Bundesministerin für Justiz zugestellt am 13. Jänner 2012, ausgesprochen, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen Europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien, beschlossen am 3. Dezember 2003, kundgemacht im Anwaltsblatt 2004, Seite 160 ff., gesetzwidrig war.