Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Name, Abkürzung und Emblem des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), Fassung vom 03.10.2026

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)
StF: BGBl. II Nr. 182/2007

Art. 1

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.