Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 1, Fassung vom 02.10.2026

§ 0

Langtitel

PROTOKOLL NR. 1 REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 MIT URSPRUNG IN LIBANON IN DIE GEMEINSCHAFT
StF: BGBl. III Nr. 112/2006 (NR: GP XXII RV 388 AB 396 S. 50. BR: AB 6994 S. 706.)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Art. 1

Text

  1. Ziffer eins
    Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Libanesischen Republik in die Gemeinschaft gelten nachstehende Bedingungen.
  2. Ziffer 2
    Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Libanesischen Republik, die nicht in diesem Protokoll aufgeführt sind, sind frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
  3. Ziffer 3
    Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

Anmerkung, Tabelle ist als PDF dokumentiert.)