Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten, Fassung vom 08.10.2026

§ 0

Langtitel

Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte
StF: BGBl. III Nr. 53/2006 (NR: GP XXII RV 404 AB 419 S. 55. BR: AB 7009 S. 707.)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

(im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt),

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

(im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt),

(zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt)

und

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet worden ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik beantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln sind -

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Übereinkommen zu schließen:

__________________________
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 130 vom 29. April 2004 S 11-80, veröffentlicht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. April 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 6, mit 6. Dezember 2005 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat das Fürstentum Liechtenstein folgende Erklärung abgegeben:

Wir erklären dieses Übereinkommen und diese Schlussakte mit der Erklärung gemäß Anhang als ratifiziert, und versprechen im Namen des Fürstentums Liechtenstein, dieselben, soweit es von uns abhängt, jederzeit und gewissenhaft zu beachten.

Das Fürstentum Liechtenstein ratifiziert das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum, durch das die Beitrittsländer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden, mit dem Verständnis, dass Ziel und Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere sein Artikel 3,, die Vertragsparteien verpflichtet, sich um die Beilegung zwischen ihnen bestehender, bislang ungelöster Streitigkeiten auf friedlichem Wege auf der Grundlage des Völkerrechts zu bemühen, und dass mit der Ratifikation dieses Übereinkommens das Bestehen des Fürstentums Liechtenstein als seit langem bestehender souveräner Staat auch für die in Artikel eins, dieses Übereinkommens genannten „neuen Vertragsparteien“ außer Zweifel steht.

Art. 1

Text

ARTIKEL 1

  1. Absatz eins,Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden “neue Vertragsparteien” genannt.
  2. Absatz 2,Ab Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. November 2002 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens verbindlich.
  3. Absatz 3,Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 2

Text

ARTIKEL 2

  1. Ziffer eins
    ANPASSUNG DES HAUPTTEILS DES EWR-ABKOMMENS
    1. Litera a
      Präambel
      Die Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:
      “DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
      DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
      DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
      DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
      DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
      DIE REPUBLIK ESTLAND,
      DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
      DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
      DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
      IRLAND,
      DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
      DIE REPUBLIK ZYPERN,
      DIE REPUBLIK LETTLAND,
      DIE REPUBLIK LITAUEN,
      DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
      DIE REPUBLIK UNGARN,
      DIE REPUBLIK MALTA,
      DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
      DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
      DIE REPUBLIK POLEN,
      DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
      DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
      DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
      DIE REPUBLIK FINNLAND,
      DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
      DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
      UND
      DIE REPUBLIK ISLAND,
      DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
      DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,”
    2. Litera b
      Artikel 2
    3. Litera i
      Buchstabe b erhält folgende Fassung:
      “EFTA-Staaten”: die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen,”
      1. Sub-Litera, i, i
        Unter Buchstabe c werden die Worte “und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl” gestrichen.
      iii) Folgender Buchstabe wird angefügt:
      1. Litera d
        “Beitrittsakte vom 16. April 2003”: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.”
    4. Litera c
      Artikel 109
      In Absatz 1 werden die Worte “, dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl” gestrichen.
    5. Litera d
      Artikel 117
      Artikel 117 erhält folgende Fassung:
      “Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a festgelegt.”
    6. Litera e
      Artikel 121
      Buchstabe c wird gestrichen.
    7. Litera f
      Artikel 126
      Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    8. Litera i
      Die Worte “und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl” werden gestrichen.
      1. Sub-Litera, i, i
        Die Worte “jener Verträge” werden durch die Worte “jenes Vertrages” ersetzt.
      iii) Die Worte “der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden” werden durch die Worte “der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen” ersetzt.
    9. Litera g
      Artikel 129
    10. Litera i
      In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
      “Infolge der Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.”
      1. Sub-Litera, i, i
        In Absatz 1 erhält der neue Unterabsatz 3 folgende Fassung:
        “Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.”

  1. Ziffer 2
    ANPASSUNG DER PROTOKOLLE ZUM EWR-ABKOMMEN

  1. Litera a
    Protokoll 36
    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    “Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern.”

  1. Litera b
    Neues Protokoll 38a
    Nach Protokoll 38 wird ein neues Protokoll 38a eingefügt:
    “PROTOKOLL 38a
    ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS

ARTIKEL 1

Mit der Finanzierung von Zuschüssen zu Investitions- und Entwicklungsprojekten in den in Artikel 3 aufgeführten Schwerpunktbereichen leisten die EFTA-Staaten einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum.

ARTIKEL 2

Der Gesamtbetrag des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 600 Millionen EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 in jährlichen Tranchen zu je 120 Millionen EUR zur Bindung bereitgestellt werden.

ARTIKEL 3

  1. Absatz eins,Die Zuschüsse werden für Projekte in folgenden Schwerpunktbereichen bereitgestellt:
    1. Litera a
      Schutz der Umwelt, einschließlich der Umwelt des Menschen, unter anderem durch Verringerung der Verschmutzung und durch Förderung erneuerbarer Energie;
    2. Litera b
      Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch bessere Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen;
    3. Litera c
      Erhaltung des europäischen kulturellen Erbes, einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens, und Stadterneuerung;
    4. Litera d
      Entwicklung des Humankapitals unter anderem durch Förderung von Bildung und Ausbildung, Stärkung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung oder ihrer Einrichtungen in den Bereichen Verwaltung oder Daseinsvorsorge und der sie unterstützenden demokratischen Prozesse;
    5. Litera e
      Gesundheitspflege und Kinderbetreuung.
  2. Absatz 2,Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.

ARTIKEL 4

  1. Absatz eins,Der EFTA-Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60% der Projektkosten; wird das Projekt im Übrigen aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Stellen finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85% der Gesamtkosten.

Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden.

  1. Absatz 2,Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
  2. Absatz 3,Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft.
  3. Absatz 4,Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.

ARTIKEL 5

Die Mittel werden den Empfängerstaaten (Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei) nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:

           _____________________________________________________

                                        prozentualer Anteil am

            Empfängerstaat

                                        Gesamtbeitrag

           _____________________________________________________

            Tschechische Republik       8,09%

           _____________________________________________________

            Estland                     1,68%

           _____________________________________________________

            Griechenland                5,71%

           _____________________________________________________

            Spanien                     7,64%

           _____________________________________________________

            Zypern                      0,21%

           _____________________________________________________

            Lettland                    3,29%

           _____________________________________________________

            Litauen                     4,50%

           _____________________________________________________

            Ungarn                      10,13%

           _____________________________________________________

            Malta                       0,32%

           _____________________________________________________

            Polen                       46,80%

           _____________________________________________________

            Portugal                    5,22%

           _____________________________________________________

            Slowenien                   1,02%

           _____________________________________________________

            Slowakei                    5,39%

           _____________________________________________________

ARTIKEL 6

Zum Zwecke einer Neuzuweisung nicht gebundener verfügbarer Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit hoher Priorität wird im November 2006 und im November 2008 eine Überprüfung vorgenommen.

ARTIKEL 7

  1. Absatz eins,Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.
  2. Absatz 2,Die EFTA-Staaten gewährleisten insbesondere, dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Finanzierungsmechanismen die gleichen Antragsverfahren gelten.
  3. Absatz 3,Gegebenenfalls wird einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft Rechnung getragen.

ARTIKEL 8

  1. Absatz eins,Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss ein, der den EWR-Finanzierungsmechanismus verwaltet.
  2. Absatz 2,Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden gegebenenfalls von den EFTA-Staaten erlassen.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungskosten werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.

ARTIKEL 9

Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.

ARTIKEL 10

Wird einer der in Artikel 5 dieses Protokolls aufgeführten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertragspartei des Abkommens oder ändert sich die Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschaftsraums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.”

  1. Litera c
    Neues Protokoll 44
    Folgendes Protokoll wird als Protokoll 44 eingefügt:

“PROTOKOLL 44
ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
  1. Ziffer eins
    Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs
    Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und in den Schutzmechanismen der Übergangsregelungen in Anhang römisch fünf (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang römisch acht (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift “Übergangszeit”, in Anhang römisch achtzehn (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang römisch dreizehn (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird, und zwar mit den Fristen, dem Anwendungsbereich und den Wirkungen, die in den genannten Bestimmungen festgelegt sind.
  2. Ziffer 2
    Binnenmarkt-Schutzklausel
    Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 Anwendung.”

Art. 3

Text

ARTIKEL 3

  1. Absatz eins,Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, (im Folgenden “Beitrittsakte vom 16. April 2003” genannt) an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, in denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:

“- [CELEX-Nummer]: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, angenommen am 16. April 2003”.

  1. Absatz 3,Ist der in Absatz 2 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Worte “, geändert durch:” vorangestellt.
  2. Absatz 4,In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Absätzen 2 und 3 genannte Wortlaut einzufügen ist.
  3. Absatz 5,Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht in diesem Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.

Art. 4

Text

ARTIKEL 4

  1. Absatz eins,Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
  2. Absatz 2,Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.

Art. 5

Text

ARTIKEL 5

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen, um eine annehmbare Lösung zu finden und das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.

Art. 6

Text

ARTIKEL 6

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
  2. Absatz 2,Es tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind und sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:
    1. Litera a
      Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009,
    2. Litera b
      Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union,
    3. Litera c
      Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und
    4. Litera d
      Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  3. Absatz 3,Haben nicht alle neuen Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen rechtzeitig hinterlegt, so tritt dieses für die Staaten in Kraft, die dies rechtzeitig getan haben. In diesem Fall beschließt der EWR-Rat unverzüglich über die Anpassungen, die an diesem Übereinkommen und gegebenenfalls am EWR-Abkommen vorzunehmen sind.

Art. 7

Text

ARTIKEL 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten Oktober zweitausendunddrei.

Anl. 1

Text

ANHANG A

Verzeichnis nach Artikel 3 des Abkommens
TEIL I

IM EWR-ABKOMMEN GENANNTE RECHTSAKTE, DIE DURCH

DIE BEITRITTSAKTE GEÄNDERT WURDEN

Der Gedankenstrich, auf den in Artikel 3 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird an folgenden Stellen in den Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens eingefügt:

In Anhang römisch eins (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), Kapitel römisch eins (Veterinärwesen)

  • Strichaufzählung
    Teil 1.1, Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 1.1, Nummer 5 (Richtlinie 91/496/EWG des Rates)
  • Strichaufzählung
    Teil 1.2, Nummer 16 (Entscheidung 93/13/EWG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Teil 1.2, Nummer 67 (Entscheidung 97/735/EG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Teil 1.2, Nummer 71 (Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Teil 3.1, Nummer 1 (Richtlinie 85/511/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 3.1, Nummer 3 (Richtlinie 80/217/EWG),
  • Strichaufzählung
    Teil 3.1, Nummer 4 (Richtlinie 92/35/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 3.1, Nummer 5 (Richtlinie 92/40/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 3.1, Nummer 6 (Richtlinie 92/66/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 3.1, Nummer 7 (Richtlinie 93/53/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 3.1, Nummer 8 (Richtlinie 95/70/EG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 3.1, Nummer 9 (Richtlinie 92/119/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 3.1, Nummer 9a (Richtlinie 2000/75/EG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 4.1, Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 4.1, Nummer 3 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 4.1, Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 4.1, Nummer 9 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 5.1, Nummer 1 (Richtlinie 72/461/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 5.1, Nummer 4 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 5.1, Nummer 5 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 5.1, Nummer 6 (Richtlinie 92/45/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 5.1, Nummer 7 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 6.1, Nummer 1 (Richtlinie 64/433/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 6.1, Nummer 2 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 6.1, Nummer 4 (Richtlinie 77/99/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 6.1, Nummer 7 (Richtlinie 89/437/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 6.1, Nummer 8 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 6.1, Nummer 11 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 6.1, Nummer 13 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 6.1, Nummer 14 (Richtlinie 92/45/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 6.1, Nummer 15 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 6.2, Nummer 17 (Entscheidung 93/383/EWG des Rates ),
  • Strichaufzählung
    Teil 6.2, Nummer 39 (Entscheidung 98/536/EG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Teil 7.1, Nummer 2 (Richtlinie 96/23/EG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 7.2, Nummer 14 (Entscheidung 98/179/EG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Teil 8.1, Nummer 2 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 8.1, Nummer 3 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 8.1, Nummer 8 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 8.1, Nummer 11 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 8.1, Nummer 13 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 8.1, Nummer 14 (Richtlinie 92/45/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 8.1, Nummer 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 8.1, Nummer 16 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 8.1, Nummer 17 (Richtlinie 77/96/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Teil 9.1, Nummer 9 (Entscheidung 2000/50/EG der Kommission).

In Anhang römisch zwei (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)

A. Kapitel 1 (Kraftfahrzeuge):

  • Strichaufzählung
    Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 4 (Richtlinie 70/221/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 8 (Richtlinie 70/388/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 9 (Richtlinie 71/127/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 10 (Richtlinie 71/320/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 14 (Richtlinie 74/61/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 16 (Richtlinie 74/408/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 17 (Richtlinie 74/483/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 19 (Richtlinie 76/114/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 22 (Richtlinie 76/757/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 23 (Richtlinie 76/758/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 24 (Richtlinie 76/759/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 25 (Richtlinie 76/760/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 26 (Richtlinie 76/761/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 27 (Richtlinie 76/762/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 29 (Richtlinie 77/538/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 30 (Richtlinie 77/539/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 31 (Richtlinie 77/540/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 32 (Richtlinie 77/541/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 36 (Richtlinie 78/318/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 39 (Richtlinie 78/932/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 45a (Richtlinie 91/226/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 45r (Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 45t (Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

B. Kapitel römisch zwei (Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen):

  • Strichaufzählung
    Nummer 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 7 (Richtlinie 75/322/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 11 (Richtlinie 77/536/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 13 (Richtlinie 78/764/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 17 (Richtlinie 79/622/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 23 (Richtlinie 89/173/EWG des Rates).

C. Kapitel römisch vier (Haushaltsgeräte):

  • Strichaufzählung
    Nummer 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 4b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 4c (Richtlinie 95/13/EG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 4d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 4f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission).

D. Kapitel römisch acht (Druckgefäße):

  • Strichaufzählung
    Nummer 2 (Richtlinie 76/767/EWG des Rates).

E. Kapitel römisch neun (Messgeräte):

  • Strichaufzählung
    Nummer 1 (Richtlinie 71/316/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 5 (Richtlinie 71/347/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 6 (Richtlinie 71/348/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 12 (Richtlinie 75/106/EWG des Rates).

F. Kapitel römisch elf (Textilien):

  • Strichaufzählung
    Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

G. Kapitel römisch zwölf (Lebensmittel):

  • Strichaufzählung
    Nummer 18 (Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 24 (Richtlinie 80/590/EWG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 47 (Richtlinie 89/108/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 54a (Richtlinie 91/321/EWG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 54w (Richtlinie 1999/21/EG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 54zh (Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 54zs (Richtlinie 2001/114/EG des Rates).

H. Kapitel römisch vierzehn (Düngemittel):

  • Strichaufzählung
    Nummer 1 (Richtlinie 76/116/EWG des Rates).

römisch eins. Kapitel römisch fünfzehn (Gefährliche Stoffe):

  • Strichaufzählung
    Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates).

J. Kapitel römisch sechzehn (Kosmetika):

  • Strichaufzählung
    Nummer 9 (Richtlinie 95/17/EG der Kommission).

K. Kapitel römisch neunzehn (Allgemeine Bestimmungen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse):

  • Strichaufzählung
    Nummer 1 (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 3b (Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 3e (Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 3g (Richtlinie 69/493/EWG des Rates).

L. Kapitel römisch 24 (Maschinen):

  • Strichaufzählung
    Nummer 1a (Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

M. Kapitel römisch 27 (Spirituosen)

- Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates)

In Anhang römisch vier (Energie):

  • Strichaufzählung
    Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 8 (Richtlinie 90/547/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 11b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 11c (Richtlinie 95/13/EG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 11d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 11f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission).

In Anhang römisch fünf (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
- Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates).

In Anhang römisch sechs (Soziale Sicherheit)
  • Strichaufzählung
    Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates)
  • Strichaufzählung
    Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 574/72 des Rates)
  • Strichaufzählung
    Nummer 3.18 (Beschluss Nr. 117),
  • Strichaufzählung
    Nummer 3.19 (Beschluss Nr. 118),
  • Strichaufzählung
    Nummer 3.27 (Beschluss Nr. 136),
  • Strichaufzählung
    Nummer 3.37 (Beschluss Nr. 150).

In Anhang römisch sieben (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen)
  • Strichaufzählung
    Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 2 (Richtlinie 77/249/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 2a (Richtlinie 98/5/EG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 4 (Richtlinie 93/16/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 8 (Richtlinie 77/452/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 10 (Richtlinie 78/686/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 11 (Richtlinie 78/687/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 12 (Richtlinie 78/1026/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 14 (Richtlinie 80/154/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 17 (Richtlinie 85/433/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 18 (Richtlinie 85/384/EWG des Rates),

In Anhang römisch neun (Finanzdienstleistungen):
  • Strichaufzählung
    Nummer 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 13 (Richtlinie 77/92/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

In Anhang römisch elf (Telekommunikationsdienste):
  • Strichaufzählung
    Nummer 5i (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

In Anhang römisch dreizehn (Verkehr):
  • Strichaufzählung
    Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates)
  • Strichaufzählung
    Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 281/71 des Rates)
  • Strichaufzählung
    Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates)
  • Strichaufzählung
    Nummer 13 (Richtlinie 92/106/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
  • Strichaufzählung
    Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 24c (Richtlinie 1999/37/EG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 33c (Verordnung (EWG) Nr. 2121/98 der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 46a (Richtlinie 91/672/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 47 (Richtlinie 82/714/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 49 (Entscheidung 77/527/EWG der Kommission).
  • Strichaufzählung
    Nummer 50 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 66c (Richtlinie 93/65/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 66f (Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

In Anhang römisch vierzehn (Wettbewerb):
  • Strichaufzählung
    Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 2790/99 der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 4b (Verordnung (EG) Nr. 1400 aus 2002, der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 5 (Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 6 (Verordnung (EG) Nr. 2658 aus 2000, der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 2659 aus 2000, der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 10 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 823 aus 2000, der Kommission).

In Anhang römisch sechzehn (Öffentliches Auftragswesen):
  • Strichaufzählung
    Nummer 2 (Richtlinie 93/37/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 3 (Richtlinie 93/36/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 4 (Richtlinie 93/38/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 5b (Richtlinie 92/50/EWG des Rates).

In Anhang römisch siebzehn (Geistiges Eigentum):
  • Strichaufzählung
    Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates).

In Anhang römisch zwanzig (Umweltschutz):
  • Strichaufzählung
    Nummer 2fa (Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates).

In Anhang römisch 21 (Statistik):
  • Strichaufzählung
    Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 1f (Verordnung (EG) Nr. 1227 aus 1999, der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 1g (Verordnung (EG) Nr. 1228 aus 1999, der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 24 (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 24a (Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 25b (Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates).

In Anhang römisch 22 (Gesellschaftsrecht):
  • Strichaufzählung
    Nummer 1 (Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 2 (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 3 (Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 6 (Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates),
  • Strichaufzählung
    Nummer 9 (Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts).

In Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen:
  • Strichaufzählung
    Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission),
  • Strichaufzählung
    Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates),
  • Strichaufzählung
    Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates).

In Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben der, EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen:

  • Strichaufzählung
    Artikel 2 (Verordnung (EG) Nr. 659 aus 1999, des Rates).

In Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten:
  • Strichaufzählung
    Fußnote (Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates) zu Artikel 4 Absatz 6 (Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend).
  • Strichaufzählung
    Fußnote (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates) zu Artikel 5 Absatz 10 (Sozialpolitik).
  • Strichaufzählung
    (Entscheidung 2000/819/EG des Rates) zu Artikel 7 Absatz 5 (Unternehmen und unternehmerische Initiative sowie kleine und mittlere Unternehmen), siebter Gedankenstrich.

TEIL römisch zwei

WEITERE ÄNDERUNGEN ZU DEN ANHÄNGEN DES EWR-ABKOMMENS

Es werden folgende Änderungen an den Anhängen zum EWR-Abkommen vorgenommen:

In Anhang römisch eins (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), Kapitel römisch eins (Veterinärwesen)

In Unterkapitel 1 Teil 1.1. Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates) werden die Nummern 16 und 17 in Anpassung b) in Nummern 26 und 27 umbenannt.

In Anhang römisch zwei (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)

Kapitel römisch zwölf (Lebensmittel)

In Nummer 54zs (Richtlinie 2001/114/EG des Rates) wird der an Anhang römisch zwei anzufügende Text “k)” in “za)” umbenannt.

In Anhang römisch fünf (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)

  1. Ziffer eins
    In Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates) erhält die Anpassung e) ii) folgende Fassung:
    1. Sub-Litera, i, i
      Die Fußnote erhält folgende Fassung:
      “Je nach Ausstellungsland: belgischen, tschechischen, dänischen, deutschen, estnischen, griechischen, isländischen, spanischen, französischen, irischen, italienischen, zypriotischen, lettischen, liechtensteinischen, litauischen, luxemburgischen, ungarischen, maltesischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, polnischen, portugiesischen, slowenischen, slowakischen, finnischen, schwedischen und britischen.”
  2. Ziffer 2
    In Nummer 7 (Entscheidung 93/569/EWG der Kommission) werden die Wörter “Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden” durch die Wörter “Island und Norwegen” ersetzt.

In Anhang römisch sechs (Soziale Sicherheit)

  1. Ziffer eins
    Die Anpassungen in Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden wie folgt geändert:
    1. Litera a
      In den Anpassungen h), i), j), k), l), m), p), q), r), t) und v) werden die Buchstaben “P”, “Q” und “R” in die Buchstaben “ZA”, “ZB” bzw. “ZC” umbenannt.
    2. Litera b
      Die Aufzählung in Anpassung n) erhält folgende Fassung:
      1. Ziffer 301
        ISLAND - BELGIEN
        Kein Abkommen.
      2. Ziffer 302
        ISLAND - TSCHECHISCHE REPUBLIK
        Kein Abkommen
      3. Ziffer 303
        ISLAND - DÄNEMARK
        Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
      4. Ziffer 304
        ISLAND - DEUTSCHLAND
        Kein Abkommen.
      5. Ziffer 305
        ISLAND - ESTLAND
        Kein Abkommen.
      6. Ziffer 306
        ISLAND - GRIECHENLAND
        Kein Abkommen.
      7. Ziffer 307
        ISLAND - SPANIEN
        Kein Abkommen.
      8. Ziffer 308
        ISLAND - FRANKREICH
        Kein Abkommen.
      9. Ziffer 309
        ISLAND - IRLAND
        Kein Abkommen.
      10. Ziffer 310
        ISLAND - ITALIEN
        Kein Abkommen.
      11. Ziffer 311
        ISLAND - ZYPERN
        Kein Abkommen.
      12. Ziffer 312
        ISLAND - LETTLAND
        Kein Abkommen.
      13. Ziffer 313
        ISLAND - LITAUEN
        Kein Abkommen.
      14. Ziffer 314
        ISLAND - LUXEMBURG
        Kein Abkommen.
      15. Ziffer 315
        ISLAND - UNGARN
        Kein Abkommen.
      16. Ziffer 316
        ISLAND - MALTA
        Kein Abkommen.
      17. Ziffer 317
        ISLAND - NIEDERLANDE
        Kein Abkommen.
      18. Ziffer 318
        ISLAND - ÖSTERREICH
        Keine.
      19. Ziffer 319
        ISLAND - POLEN
        Kein Abkommen.
      20. Ziffer 320
        ISLAND - PORTUGAL
        Kein Abkommen.
      21. Ziffer 321
        ISLAND - SLOWENIEN
        Kein Abkommen.
      22. Ziffer 322
        ISLAND - SLOWAKEI
        Kein Abkommen.
      23. Ziffer 323
        ISLAND - FINNLAND
        Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
      24. Ziffer 324
        ISLAND - SCHWEDEN
        Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
      25. Ziffer 325
        ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
        Keine.
      26. Ziffer 326
        ISLAND - LIECHTENSTEIN
        Kein Abkommen.
      27. Ziffer 327
        ISLAND - NORWEGEN
        Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
      28. Ziffer 328
        LIECHTENSTEIN - BELGIEN
        Kein Abkommen.
      29. Ziffer 329
        LIECHTENSTEIN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
        Kein Abkommen.
      30. Ziffer 330
        LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
        Kein Abkommen.
      31. Ziffer 331
        LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
        Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen Nr. 1 vom 11. August 1989 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
      32. Ziffer 332
        LIECHTENSTEIN - ESTLAND
        Kein Abkommen.
      33. Ziffer 333
        LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
        Kein Abkommen.
      34. Ziffer 334
        LIECHTENSTEIN - SPANIEN
        Kein Abkommen.
      35. Ziffer 335
        LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
        Kein Abkommen.
      36. Ziffer 336
        LIECHTENSTEIN - IRLAND
        Kein Abkommen.
      37. Ziffer 337
        LIECHTENSTEIN - ITALIEN
        Artikel 5 Satz 2 des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
      38. Ziffer 338
        LIECHTENSTEIN - ZYPERN
        Kein Abkommen.
      39. Ziffer 339
        LIECHTENSTEIN - LETTLAND
        Kein Abkommen.
      40. Ziffer 340
        LIECHTENSTEIN - LITAUEN
        Kein Abkommen.
      41. Ziffer 341
        LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
        Kein Abkommen.
      42. Ziffer 342
        LIECHTENSTEIN - UNGARN
        Kein Abkommen.
      43. Ziffer 343
        LIECHTENSTEIN - MALTA
        Kein Abkommen.
      44. Ziffer 344
        LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
        Kein Abkommen.
      45. Ziffer 345
        LIECHTENSTEIN - ÖSTERREICH
        Artikel 4 des Abkommens vom 23. September 1998 über soziale Sicherheit.
      46. Ziffer 346
        LIECHTENSTEIN - POLEN
        Kein Abkommen.
      47. Ziffer 347
        LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
        Kein Abkommen.
      48. Ziffer 348
        LIECHTENSTEIN - SLOWENIEN
        Kein Abkommen.
      49. Ziffer 349
        LIECHTENSTEIN - SLOWAKEI
        Kein Abkommen.
      50. Ziffer 350
        LIECHTENSTEIN - FINNLAND
        Kein Abkommen.
      51. Ziffer 351
        LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
        Kein Abkommen.
      52. Ziffer 352
        LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
        Kein Abkommen.
      53. Ziffer 353
        LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
        Kein Abkommen.
      54. Ziffer 354
        NORWEGEN - BELGIEN
        Kein Abkommen.
      55. Ziffer 355
        NORWEGEN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
        Kein Abkommen.
      56. Ziffer 356
        NORWEGEN - DÄNEMARK
        Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
      57. Ziffer 357
        NORWEGEN - DEUTSCHLAND
        Kein Abkommen.
      58. Ziffer 358
        NORWEGEN - ESTLAND
        Kein Abkommen.
      59. Ziffer 359
        NORWEGEN - GRIECHENLAND
        Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit
      60. Ziffer 360
        NORWEGEN - SPANIEN
        Kein Abkommen.
      61. Ziffer 361
        NORWEGEN - FRANKREICH
        Keine.
      62. Ziffer 362
        NORWEGEN - IRLAND
        Kein Abkommen.
      63. Ziffer 363
        NORWEGEN - ITALIEN
        Keine.
      64. Ziffer 364
        NORWEGEN - ZYPERN
        Kein Abkommen.
      65. Ziffer 365
        NORWEGEN - LETTLAND
        Kein Abkommen.
      66. Ziffer 366
        NORWEGEN - LITAUEN
        Kein Abkommen.
      67. Ziffer 367
        NORWEGEN - LUXEMBURG
        Keine.
      68. Ziffer 368
        NORWEGEN - UNGARN
        Keine.
      69. Ziffer 369
        NORWEGEN - MALTA
        Kein Abkommen.
      70. Ziffer 370
        NORWEGEN - NIEDERLANDE
        Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
      71. Ziffer 371
        NORWEGEN - ÖSTERREICH
        1. Litera a
          Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
        2. Litera b
          Artikel 4 des genannten Abkommens in Bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
        3. Litera c
          Nummer römisch zwei des Schlussprotokolls zu genanntem Abkommen in Bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
      72. Ziffer 372
        NORWEGEN - POLEN
        Kein Abkommen.
      73. Ziffer 373
        NORWEGEN - PORTUGAL
        Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
      74. Ziffer 374
        NORWEGEN - SLOWENIEN
        Keine.
      75. Ziffer 375
        NORWEGEN - SLOWAKEI
        Kein Abkommen.
      76. Ziffer 376
        NORWEGEN - FINNLAND
        Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
      77. Ziffer 377
        NORWEGEN - SCHWEDEN
        Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
      78. Ziffer 378
        NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
        Keine.”
    3. Litera c
      Die Aufzählung in Anpassung o) erhält folgende Fassung:
      1. Ziffer 301
        ISLAND-BELGIEN
        Kein Abkommen.
      2. Ziffer 302
        ISLAND - TSCHECHISCHE REPUBLIK
        Kein Abkommen.
      3. Ziffer 303
        ISLAND - DÄNEMARK
        Keine.
      4. Ziffer 304
        ISLAND - DEUTSCHLAND
        Kein Abkommen.
      5. Ziffer 305
        ISLAND - ESTLAND
        Kein Abkommen.
      6. Ziffer 306
        ISLAND - GRIECHENLAND
        Kein Abkommen.
      7. Ziffer 307
        ISLAND - SPANIEN
        Kein Abkommen.
      8. Ziffer 308
        ISLAND - FRANKREICH
        Kein Abkommen.
      9. Ziffer 309
        ISLAND - IRLAND
        Kein Abkommen.
      10. Ziffer 310
        ISLAND - ITALIEN
        Kein Abkommen.
      11. Ziffer 311
        ISLAND - ZYPERN
        Kein Abkommen.
      12. Ziffer 312
        ISLAND - LETTLAND
        Kein Abkommen.
      13. Ziffer 313
        ISLAND - LITAUEN
        Kein Abkommen.
      14. Ziffer 314
        ISLAND - LUXEMBURG
        Kein Abkommen.
      15. Ziffer 315
        ISLAND - UNGARN
        Kein Abkommen.
      16. Ziffer 316
        ISLAND - MALTA
        Kein Abkommen.
      17. Ziffer 317
        ISLAND - NIEDERLANDE
        Kein Abkommen.
      18. Ziffer 318
        ISLAND - ÖSTERREICH
        Artikel 4 des Abkommens vom 18. November 1993 über soziale Sicherheit.
      19. Ziffer 319
        ISLAND - POLEN
        Kein Abkommen.
      20. Ziffer 320
        ISLAND - PORTUGAL
        Kein Abkommen.
      21. Ziffer 321
        ISLAND - SLOWENIEN
        Kein Abkommen.
      22. Ziffer 322
        ISLAND - SLOWAKEI
        Kein Abkommen.
      23. Ziffer 323
        ISLAND - FINNLAND
        Keine.
      24. Ziffer 324
        ISLAND - SCHWEDEN
        Keine.
      25. Ziffer 325
        ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
        Keine.
      26. Ziffer 326
        ISLAND - LIECHTENSTEIN
        Kein Abkommen.
      27. Ziffer 327
        ISLAND - NORWEGEN
        Keine.
      28. Ziffer 328
        LIECHTENSTEIN - BELGIEN
        Kein Abkommen.
      29. Ziffer 329
        LIECHTENSTEIN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
        Kein Abkommen.
      30. Ziffer 330
        LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
        Kein Abkommen.
      31. Ziffer 331
        LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
        Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen Nr. 1 vom 11. August 1989 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
      32. Ziffer 332
        LIECHTENSTEIN - ESTLAND
        Kein Abkommen.
      33. Ziffer 333
        LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
        Kein Abkommen.
      34. Ziffer 334
        LIECHTENSTEIN - SPANIEN
        Kein Abkommen.
      35. Ziffer 335
        LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
        Kein Abkommen.
      36. Ziffer 336
        LIECHTENSTEIN - IRLAND
        Kein Abkommen.
      37. Ziffer 337
        LIECHTENSTEIN - ITALIEN
        Artikel 5 Satz 2 des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
      38. Ziffer 338
        LIECHTENSTEIN - ZYPERN
        Kein Abkommen.
      39. Ziffer 339
        LIECHTENSTEIN -LETTLAND
        Kein Abkommen.
      40. Ziffer 340
        LIECHTENSTEIN - LITAUEN
        Kein Abkommen.
      41. Ziffer 341
        LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
        Kein Abkommen.
      42. Ziffer 342
        LIECHTENSTEIN - UNGARN
        Kein Abkommen.
      43. Ziffer 343
        LIECHTENSTEIN - MALTA
        Kein Abkommen.
      44. Ziffer 344
        LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
        Kein Abkommen.
      45. Ziffer 345
        LIECHTENSTEIN - ÖSTERREICH
        Artikel 4 des Abkommens vom 23. September 1998 über soziale Sicherheit.
      46. Ziffer 346
        LIECHTENSTEIN - POLEN
        Kein Abkommen.
      47. Ziffer 347
        LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
        Kein Abkommen.
      48. Ziffer 348
        LIECHTENSTEIN - SLOWENIEN
        Kein Abkommen.
      49. Ziffer 349
        LIECHTENSTEIN - SLOWAKEI
        Kein Abkommen.
      50. Ziffer 350
        LIECHTENSTEIN - FINNLAND
        Kein Abkommen.
      51. Ziffer 351
        LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
        Kein Abkommen.
      52. Ziffer 352
        LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
        Kein Abkommen.
      53. Ziffer 353
        LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
        Kein Abkommen.
      54. Ziffer 354
        NORWEGEN - BELGIEN
        Kein Abkommen.
      55. Ziffer 355
        NORWEGEN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
        Kein Abkommen.
      56. Ziffer 356
        NORWEGEN - DÄNEMARK
        Keine.
      57. Ziffer 357
        NORWEGEN - DEUTSCHLAND
        Kein Abkommen.
      58. Ziffer 358
        NORWEGEN - ESTLAND
        Kein Abkommen.
      59. Ziffer 359
        NORWEGEN - GRIECHENLAND
        Keine.
      60. Ziffer 360
        NORWEGEN - SPANIEN
        Kein Abkommen.
      61. Ziffer 361
        NORWEGEN - FRANKREICH
        Keine.
      62. Ziffer 362
        NORWEGEN - IRLAND
        Kein Abkommen.
      63. Ziffer 363
        NORWEGEN - ITALIEN
        Keine.
      64. Ziffer 364
        NORWEGEN - ZYPERN
        Kein Abkommen.
      65. Ziffer 365
        NORWEGEN - LETTLAND
        Kein Abkommen.
      66. Ziffer 366
        NORWEGEN - LITAUEN
        Kein Abkommen.
      67. Ziffer 367
        NORWEGEN - LUXEMBURG
        Keine.
      68. Ziffer 368
        NORWEGEN - UNGARN
        Keine.
      69. Ziffer 369
        NORWEGEN - MALTA
        Kein Abkommen.
      70. Ziffer 370
        NORWEGEN - NIEDERLANDE
        Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
      71. Ziffer 371
        NORWEGEN - ÖSTERREICH
        1. Litera a
          Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
        2. Litera b
          Artikel 4 des genannten Abkommens in Bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
        3. Litera c
          Nummer römisch zwei des Schlussprotokolls zu den genannten Abkommen in Bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
      72. Ziffer 372
        NORWEGEN - POLEN
        Kein Abkommen.
      73. Ziffer 373
        NORWEGEN - PORTUGAL
        Keine.
      74. Ziffer 374
        NORWEGEN - SLOWENIEN
        Keine.
      75. Ziffer 375
        NORWEGEN - SLOWAKEI
        Kein Abkommen.
      76. Ziffer 376
        NORWEGEN - FINNLAND
        Keine.
      77. Ziffer 377
        NORWEGEN - SCHWEDEN
        Keine.
      78. Ziffer 378
        NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
        Keine.”
    4. Litera d
      In Anpassung s) wird Buchstabe “g)” in “j)” umbenannt.
    5. Litera e
      In Anpassung u) werden die Nummern “13”, “14” und “15” in die Nummern “17”, “18” bzw. “19” umbenannt.
  2. Ziffer 2
    Die Anpassungen in Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden wie folgt geändert:
    1. Litera a
      In den Anpassungen a), b), c), f), h), i), l), m), und n) werden die Buchstaben “P”, “Q” und “R” in die Buchstaben “ZA”, “ZB” bzw. “ZC” umbenannt.
    2. Litera b
      In den Anpassungen d) und e) werden die Wörter “K. AUSTRIA” durch die Wörter “R. AUSTRIA” ersetzt.
    3. Litera c
      Die Aufzählung in Anpassung g) erhält folgende Fassung:
      1. Ziffer 301
        ISLAND - BELGIEN
        Nicht zutreffend.
      2. Ziffer 302
        ISLAND - TSCHECHISCHE REPUBLIK
        Kein Abkommen.
      3. Ziffer 303
        ISLAND - DÄNEMARK
        Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
      4. Ziffer 304
        ISLAND - DEUTSCHLAND
        Nicht zutreffend.
      5. Ziffer 305
        ISLAND - ESTLAND
        Kein Abkommen.
      6. Ziffer 306
        ISLAND - GRIECHENLAND
        Nicht zutreffend.
      7. Ziffer 307
        ISLAND - SPANIEN
        Nicht zutreffend.
      8. Ziffer 308
        ISLAND - FRANKREICH
        Nicht zutreffend.
      9. Ziffer 309
        ISLAND - IRLAND
        Nicht zutreffend.
      10. Ziffer 310
        ISLAND - ITALIEN
        Nicht zutreffend.
      11. Ziffer 311
        ISLAND - ZYPERN
        Kein Abkommen.
      12. Ziffer 312
        ISLAND - LETTLAND
        Kein Abkommen.
      13. Ziffer 313
        ISLAND - LITAUEN
        Kein Abkommen.
      14. Ziffer 314
        ISLAND - LUXEMBURG
        Keine.
      15. Ziffer 315
        ISLAND - UNGARN
        Kein Abkommen.
      16. Ziffer 316
        ISLAND - MALTA
        Kein Abkommen.
      17. Ziffer 317
        ISLAND-NIEDERLANDE
        Briefwechsel vom 25. April und 26. Mai 1995 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung betreffend den Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß Titel römisch drei Kapitel 1 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71, ausgenommen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c.
      18. Ziffer 318
        ISLAND - ÖSTERREICH
        Vereinbarung vom 21. Juni 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.
      19. Ziffer 319
        ISLAND - POLEN
        Kein Abkommen.
      20. Ziffer 320
        ISLAND - PORTUGAL
        Nicht zutreffend.
      21. Ziffer 321
        ISLAND - SLOWENIEN
        Kein Abkommen.
      22. Ziffer 322
        ISLAND - SLOWAKEI
        Kein Abkommen.
      23. Ziffer 323
        ISLAND - FINNLAND
        Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
      24. Ziffer 324
        ISLAND - SCHWEDEN
        Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
      25. Ziffer 325
        ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
        Keine.
      26. Ziffer 326
        ISLAND - LIECHTENSTEIN
        Nicht zutreffend.
      27. Ziffer 327
        ISLAND - NORWEGEN
        Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
      28. Ziffer 328
        LIECHTENSTEIN - BELGIEN
        Nicht zutreffend.
      29. Ziffer 329
        LIECHTENSTEIN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
        Kein Abkommen.
      30. Ziffer 330
        LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
        Nicht zutreffend.
      31. Ziffer 331
        LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
        Keine.
      32. Ziffer 332
        LIECHTENSTEIN - ESTLAND
        Kein Abkommen.
      33. Ziffer 333
        LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
        Nicht zutreffend.
      34. Ziffer 334
        LIECHTENSTEIN - SPANIEN
        Nicht zutreffend.
      35. Ziffer 335
        LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
        Nicht zutreffend.
      36. Ziffer 336
        LIECHTENSTEIN - IRLAND
        Nicht zutreffend.
      37. Ziffer 337
        LIECHTENSTEIN - ITALIEN
        Keine.
      38. Ziffer 338
        LIECHTENSTEIN - ZYPERN
        Kein Abkommen.
      39. Ziffer 339
        LIECHTENSTEIN - LETTLAND
        Kein Abkommen.
      40. Ziffer 340
        LIECHTENSTEIN - LITAUEN
        Kein Abkommen.
      41. Ziffer 341
        LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
        Nicht zutreffend.
      42. Ziffer 342
        LIECHTENSTEIN - UNGARN
        Kein Abkommen.
      43. Ziffer 343
        LIECHTENSTEIN - MALTA
        Kein Abkommen.
      44. Ziffer 344
        LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
        Artikel 2 bis 6 der Vereinbarung vom 27. November 2000 über die Abrechnung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit.
      45. Ziffer 345
        LIECHTENSTEIN - ÖSTERREICH
        Vereinbarung vom 14. Dezember 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.
      46. Ziffer 346
        LIECHTENSTEIN - POLEN
        Kein Abkommen.
      47. Ziffer 347
        LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
        Nicht zutreffend.
      48. Ziffer 348
        LIECHTENSTEIN - SLOWENIEN
        Kein Abkommen.
      49. Ziffer 349
        LIECHTENSTEIN - SLOWAKEI
        Kein Abkommen.
      50. Ziffer 350
        LIECHTENSTEIN - FINNLAND
        Nicht zutreffend.
      51. Ziffer 351
        LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
        Nicht zutreffend.
      52. Ziffer 352
        LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
        Nicht zutreffend.
      53. Ziffer 353
        LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
        Nicht zutreffend.
      54. Ziffer 354
        NORWEGEN - BELGIEN
        Nicht zutreffend.
      55. Ziffer 355
        NORWEGEN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
        Kein Abkommen.
      56. Ziffer 356
        NORWEGEN - DÄNEMARK
        Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
      57. Ziffer 357
        NORWEGEN - DEUTSCHLAND
        Artikel 1 des Abkommens vom 28. Mai 1999 über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen.
      58. Ziffer 358
        NORWEGEN - ESTLAND
        Kein Abkommen.
      59. Ziffer 359
        NORWEGEN - GRIECHENLAND
        Keine.
      60. Ziffer 360
        NORWEGEN - SPANIEN
        Nicht zutreffend.
      61. Ziffer 361
        NORWEGEN - FRANKREICH
        Keine.
      62. Ziffer 362
        NORWEGEN - IRLAND
        Nicht zutreffend.
      63. Ziffer 363
        NORWEGEN - ITALIEN
        Keine.
      64. Ziffer 364
        NORWEGEN - ZYPERN
        Kein Abkommen.
      65. Ziffer 365
        NORWEGEN - LETTLAND
        Kein Abkommen.
      66. Ziffer 366
        NORWEGEN - LITAUEN
        Kein Abkommen.
      67. Ziffer 367
        NORWEGEN - LUXEMBURG
        Artikel 2 bis 4 der Vereinbarung vom 19. März 1998 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.
      68. Ziffer 368
        NORWEGEN - UNGARN
        Keine.
      69. Ziffer 369
        NORWEGEN - MALTA
        Kein Abkommen.
      70. Ziffer 370
        NORWEGEN - NIEDERLANDE
        Briefwechsel vom 13. Januar 1994 und vom 10. Juni 1994 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung 1408/71 (Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71, ausgenommen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c, sowie der daraus folgenden Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen gemäß Artikel 105 der Verordnung Nr. 574/72).
      71. Ziffer 371
        NORWEGEN - ÖSTERREICH
        Vereinbarung vom 17. Dezember 1996 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.
      72. Ziffer 372
        NORWEGEN - POLEN
        Kein Abkommen.
      73. Ziffer 373
        NORWEGEN - PORTUGAL
        Keine.
      74. Ziffer 374
        NORWEGEN - SLOWENIEN
        Keine.
      75. Ziffer 375
        NORWEGEN - SLOWAKEI
        Kein Abkommen.
      76. Ziffer 376
        NORWEGEN - FINNLAND
        Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
      77. Ziffer 377
        NORWEGEN - SCHWEDEN
        Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
      78. Ziffer 378
        NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
        Briefwechsel vom 20. März 1997 und vom 3. April 1997 über Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) und Artikel 105 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).”
    4. Litera d
      Die Aufzählung in Anpassung j) erhält folgende Fassung:
      “Island und Belgien
      Island und der Tschechischen Republik
      Island und Deutschland
      Island und Estland
      Island und Spanien
      Island und Frankreich
      Island und Zypern
      Island und Lettland
      Island und Litauen
      Island und Luxemburg
      Island und Ungarn
      Island und Malta
      Island und den Niederlanden
      Island und Österreich
      Island und Polen
      Island und Slowenien
      Island und Slowakei
      Island und Finnland
      Island und Schweden
      Island und dem Vereinigten Königreich
      Island und Liechtenstein
      Island und Norwegen
      Liechtenstein und Belgien
      Liechtenstein und der Tschechischen Republik
      Liechtenstein und Deutschland
      Liechtenstein und Estland
      Liechtenstein und Spanien
      Liechtenstein und Frankreich
      Liechtenstein und Zypern
      Liechtenstein und Lettland
      Liechtenstein und Litauen
      Liechtenstein und Irland
      Liechtenstein und Luxemburg
      Liechtenstein und den Niederlanden
      Liechtenstein und Ungarn
      Liechtenstein und Malta
      Liechtenstein und Österreich
      Liechtenstein und Polen
      Liechtenstein und Slowenien
      Liechtenstein und Slowakei
      Liechtenstein und Finnland
      Liechtenstein und Schweden
      Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich
      Liechtenstein und Norwegen
      Norwegen und Belgien
      Norwegen und der Tschechischen Republik
      Norwegen und Deutschland
      Norwegen und Estland
      Norwegen und Spanien
      Norwegen und Frankreich
      Norwegen und Irland
      Norwegen und Zypern
      Norwegen und Lettland
      Norwegen und Litauen
      Norwegen und Luxemburg
      Norwegen und Ungarn
      Norwegen und Malta
      Norwegen und den Niederlanden
      Norwegen und Österreich
      Norwegen und Polen
      Norwegen und Portugal
      Norwegen und Slowenien
      Norwegen und Slowakei
      Norwegen und Finnland
      Norwegen und Schweden
      Norwegen und dem Vereinigten Königreich.”
  3. Ziffer 3
    Die Buchstaben “P”, “Q” und “R” in der Anpassung in Nummer 3.27 (Beschluss Nr. 136) werden in die Buchstaben “ZA”, “ZB” bzw. “ZC” umbenannt.
  4. Ziffer 4
    Die Buchstaben “P”, “Q” und “R” in der Anpassung in Nummer 3.37 (Beschluss Nr. 150) werden in die Buchstaben “ZA”, “ZB” bzw. “ZC” umbenannt.

In Anhang römisch sieben (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen):

  1. Ziffer eins
    In Anpassung a) Nummer 18 (Richtlinie 85/384/EWG des Rates) werden die Buchstaben n), o) und p) jeweils in die Buchstaben za), zb) bzw. zc) umbenannt, und die Buchstaben l), m) und q) werden gestrichen.
  2. Ziffer 2
    In Abschnitt 1 der Anpassungen in Nummer 11
    (Richtlinie 78/687/EWG des Rates), werden die Wörter “Artikel 19, 19a und 19b” durch die Wörter “Artikel 19, 19a, 19b, 19c und 19d” ersetzt.

In Anhang römisch dreizehn (Verkehr):

  1. Ziffer eins
    Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
    1. Litera a
      In Anpassung i) werden die Nummern 2.15 und 2.16 in Nummern 2.26 bzw. 2.27 umnummeriert.
    2. Litera b
      In Anpassung j) wird Nummer 3.16 in Nummer 3.24 umnummeriert.
    3. Litera c
      In Anpassung ja) werden Nummern 5.6 und 5.7 in 5.8 bzw. 5.9 umnummeriert.
    4. Litera d
      In Anpassung k) werden Nummern 6.8 und 6.9 in 6.18 bzw. 6.19 umnummeriert.
  2. Ziffer 2
    Anhang römisch sechs (MUSTER DER MITTEILUNG) (siehe Anlage 6) erhält die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführte Fassung.

In Anhang römisch 21 (Statistiken):

  1. Ziffer eins
    Anpassung b) in Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
    “Anhang römisch drei wird wie folgt geändert:
    1. Ziffer eins
      Zwischen der Überschrift “VERZEICHNIS DER LÄNDER UND LÄNDERGRUPPEN” und Teil römisch eins der Tabelle wird Folgendes eingefügt:
      “A. EWR-Länder”;
    2. Ziffer 2
      Teil II-VII erhält folgende Fassung:
      “II. EFTA/EWR-Länder
    3. Ziffer 26
      Island
    4. Ziffer 27
      Norwegen
      B. Nicht-EWR-Länder
      römisch drei. Europäische Nicht-EWR-Länder
    5. Ziffer 28
      Schweiz
    6. Ziffer 29
      GUS
    7. Ziffer 30
      Rumänien
    8. Ziffer 31
      Bulgarien
    9. Ziffer 32
      Bundesrepublik Jugoslawien
    10. Ziffer 33
      Türkei
    11. Ziffer 34
      Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder
      römisch vier.
    12. Ziffer 35
      Vereinigte Staaten von Amerika
      römisch fünf. 36. Sonstige Länder”.
  2. Ziffer 2
    Anpassung c) in Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
    “Anhang römisch drei wird wie folgt geändert:
    1. Ziffer eins
      Zwischen der Überschrift “VERZEICHNIS DER LÄNDER UND LÄNDERGRUPPEN” und Teil römisch eins der Tabelle wird Folgendes eingefügt:
      “A. EWR-Länder”;
    2. Ziffer 2
      Teil II-VII erhält folgende Fassung:
      “II. EFTA/EWR-Länder
    3. Ziffer 26
      Island
    4. Ziffer 27
      Norwegen
      B. Nicht-EWR-Länder
    5. Ziffer 28
      Schweiz
    6. Ziffer 29
      Bundesrepublik Jugoslawien
    7. Ziffer 30
      Türkei
    8. Ziffer 31
      GUS
    9. Ziffer 32
      Rumänien
    10. Ziffer 33
      Bulgarien
    11. Ziffer 34
      Länder des nahen und mittleren Ostens
    12. Ziffer 35
      Sonstige Länder”.

In Anhang römisch 22 (Gesellschaftsrecht):

  1. Ziffer eins
    Die Buchstaben p), q) und r) in Anpassung b) in Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) werden in die Buchstaben za),
    1. Sub-Litera, z, b
      bzw. zc) umbenannt.
  2. Ziffer 2
    Die Buchstaben p), q) und r) in Nummer 6 (Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates) werden in die Buchstaben za),
    1. Sub-Litera, z, b
      bzw. zc) umbenannt.

Anlage

“ANHANG römisch sechs

MUSTER DER MITTEILUNG

nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung

Kabotagebeförderungen im Zeitraum ....... (Quartal) ....... (Jahr)

durch Verkehrsunternehmen, die in ..................... (EFTA-Staat)

niedergelassen sind.

____________________________________________________________________

    EG-       Anzahl der Fahrgäste           Fahrgastkilometer

Aufnahme- _________________________________________________________

mitglied-   Art der Verkehrsdienste      Art der Verkehrsdienste

staat bzw. _________________________________________________________

  EFTA-     Sonderformen  Gelegenheits-  Sonderformen  Gelegenheits-

Aufnahme-

  staat     Linienverkehr    verkehr     Linienverkehr    verkehr

____________________________________________________________________

A

____________________________________________________________________

CZ

____________________________________________________________________

B

____________________________________________________________________

D

____________________________________________________________________

EST

____________________________________________________________________

DK

____________________________________________________________________

E

____________________________________________________________________

GR

____________________________________________________________________

FIN

____________________________________________________________________

F

____________________________________________________________________

I

____________________________________________________________________

CY

____________________________________________________________________

LV

____________________________________________________________________

LT

____________________________________________________________________

IRL

____________________________________________________________________

L

____________________________________________________________________

H

____________________________________________________________________

M

____________________________________________________________________

NL

____________________________________________________________________

PL

____________________________________________________________________

P

____________________________________________________________________

SLO

____________________________________________________________________

SK

____________________________________________________________________

S

____________________________________________________________________

UK

____________________________________________________________________

IS

____________________________________________________________________

FL

____________________________________________________________________

N

____________________________________________________________________

Kabotage

insgesamt

____________________________________________________________________“

Anl. 2

Text

ANHANG B

Verzeichnis nach Artikel 4 des Abkommens

Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

Anhang römisch eins (Veterinärwesen und Pflanzenschutz):

  1. Ziffer eins
    In Kapitel römisch eins, Teil 5.1, Nummer 4 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
    (Anhang römisch fünf, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil römisch eins, Nummer 1), Lettland
    (Anhang römisch acht, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil römisch eins), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) und Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) festgelegt sind.”
  2. Ziffer 2
    In Kapitel römisch eins, Teil 6.1, Nummer 1 (Richtlinie 64/433/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
    (Anhang römisch fünf, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil römisch eins, Nummer 1), Lettland
    (Anhang römisch acht, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil römisch eins), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 5, Abschnitt B, Nummer 1), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.”
  3. Ziffer 3
    In Kapitel römisch eins, Teil 6.1, Nummer 2 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
    (Anhang römisch fünf, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil römisch eins, Nummer 1), Lettland
    (Anhang römisch acht, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil römisch eins), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) festgelegt sind.”
  4. Ziffer 4
    In Kapitel römisch eins, Teil 6.1, Nummer 4 (Richtlinie 77/99/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
    (Anhang römisch fünf, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil römisch eins, Nummer 1), Lettland
    (Anhang römisch acht, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil römisch eins), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.”
  5. Ziffer 5
    In Kapitel römisch eins, Teil 6.1, Nummer 6 (Richtlinie 94/65/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil römisch eins) und Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) festgelegt sind.”
  6. Ziffer 6
    In Kapitel römisch eins, Teil 6.1, Nummer 7 (Richtlinie 89/437/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang römisch fünf, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil römisch eins, Nummer 1) festgelegt sind.”
  7. Ziffer 7
    In Kapitel römisch eins, Teil 6.1, Nummer 8 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil römisch eins), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.”
  8. Ziffer 8
    In Kapitel römisch eins, Teil 6.1, Nummer 11 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
    (Anhang römisch fünf, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil römisch eins, Nummer 1), Lettland
    (Anhang römisch acht, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil römisch eins), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) und Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) festgelegt sind.”
  9. Ziffer 9
    In Kapitel römisch eins, Teil 8.1, Nummer 10 (Richtlinie 94/65/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil römisch eins) und Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) festgelegt sind.”
  10. Ziffer 10
    In Kapitel römisch eins, Teil 8.1, Nummer 11 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil römisch eins), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.”
  11. Ziffer 11
    In Kapitel römisch eins, Teil 8.1, Nummer 13 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
    (Anhang römisch fünf, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil römisch eins, Nummer 1), Lettland
    (Anhang römisch acht, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil römisch eins), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) und Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) festgelegt sind.”
  12. Ziffer 12
    In Kapitel römisch eins, Teil 9.1, Nummer 8 (Richtlinie 1999/74/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang römisch fünf, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil römisch eins, Nummer 2), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 5, Abschnitt B, Nummer 2), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 2), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 2) und Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil römisch eins, Nummer 1) festgelegt sind.”
  13. Ziffer 13
    In Kapitel römisch zwei, Nummer 15 (Richtlinie 82/471/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang römisch fünf, Kapitel 3, Abschnitt B) festgelegt sind.”
  14. Ziffer 14
    In Kapitel römisch drei, Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang römisch sieben, Kapitel 5, Abschnitt B, Nummer 1) festgelegt sind.”

Anhang römisch zwei (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):

  1. Ziffer eins
    In Kapitel römisch neun, Nummer 27a (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 1, Nummer 2) festgelegt sind.”
  2. Ziffer 2
    In Kapitel römisch zehn, Nummer 5 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 1, Nummer 2) festgelegt sind.”
  3. Ziffer 3
    In Kapitel römisch zehn, Nummer 7 (Richtlinie 90/385/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 1, Nummer 1) festgelegt sind.”
  4. Ziffer 4
    In Kapitel römisch zwölf, Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 4, Nummer 1), Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 4, Abschnitt A, Nummer 1) und Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 5, Abschnitt A, Nummer 1) festgelegt sind.”
  5. Ziffer 5
    In Kapitel römisch dreizehn, Nummer 15p (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 1, Nummer 1) und Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 1, Nummer 4) festgelegt sind.”
  6. Ziffer 6
    In Kapitel römisch dreizehn, Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang römisch sieben, Kapitel 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 1, Nummer 2), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 1, Nummer 2), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 1, Nummer 5) und Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 1) festgelegt sind.”
  7. Ziffer 7
    In Kapitel römisch fünfzehn, Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil römisch zwei, Nummer 2) festgelegt sind.”
  8. Ziffer 8
    In Kapitel römisch siebzehn, Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang römisch fünf, Kapitel 7, Abschnitt A), Zypern (Anhang römisch sieben, Kapitel 9, Abschnitt B), Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 2), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 10, Abschnitt B), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 8, Abschnitt A, Nummer 2), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 2), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 13, Abschnitt B, Nummer 2), Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 9, Abschnitt A) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 9, Abschnitt B, Nummer 2) festgelegt sind.”
  9. Ziffer 9
    In Kapitel römisch siebzehn, Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 9, Abschnitt A), Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 10, Abschnitt A), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 10, Abschnitt A), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 10, Abschnitt A), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 13, Abschnitt A, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 9, Abschnitt A) festgelegt sind.”
  10. Ziffer 10
    In Kapitel römisch 30 , Nummer 2 (Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 1, Nummer 3) festgelegt sind.”

Anhang römisch vier (Energie):

  1. Ziffer eins
    In Nummer 14 (Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 8, Nummer 2) festgelegt sind.”
  2. Ziffer 2
    In Kapitel römisch vierzehn, Nummer 16 (Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang römisch fünf, Kapitel 6, Nummer 2) festgelegt sind.”

Anhang römisch fünf (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):

Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird

Folgendes eingefügt:

“ÜBERGANGSZEITRAUM

Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang römisch fünf, Kapitel 1), Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 1), Lettland

(Anhang römisch acht, Kapitel 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 2), Ungarn

(Anhang römisch zehn, Kapitel 1), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 2), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 2), Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 2) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 1), festgelegt sind. Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”

Anhang römisch acht (Niederlassungsrecht):

  1. Ziffer eins
    Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird Folgendes eingefügt:
    “ÜBERGANGSZEITRAUM
    Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang römisch fünf, Kapitel 1), Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 1), Lettland
    (Anhang römisch acht, Kapitel 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 2), Ungarn
    (Anhang römisch zehn, Kapitel 1), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 2), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 2), Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 2) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 1), festgelegt sind.
    Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”
  2. Ziffer 2
    Unter der Überschrift “SEKTORALE ANPASSUNGEN” erhält der einleitende Abschnitt der Anpassung betreffend Liechtenstein, der durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191 aus 1999, vom 17. Dezember 1999 in das Abkommen aufgenommen wurde, folgende Fassung:
    “Für Liechtenstein gilt Nachstehendes. Unter angemessener Berücksichtigung der speziellen geografischen Lage Liechtensteins wird diese Regelung alle fünf Jahre überprüft, das erste Mal vor Mai 2009.”

Anhang römisch neun (Finanzdienstleistungen):

  1. Ziffer eins
    In Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang römisch sieben, Kapitel 2), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 2, Nummer 2), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 3, Nummer 2) und Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 3, Nummer 4) festgelegt sind.”
  2. Ziffer 2
    In Nummer 19a (Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 2, Nummer 1), Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 2, Nummer 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 3, Nummer 1) und Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 3, Nummer 2) festgelegt sind.”
  3. Ziffer 3
    In Nummer 21 (Richtlinie 86/635/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 3, Nummer 1) festgelegt sind.”
  4. Ziffer 4
    In Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 2, Nummer 2), Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 2, Nummer 2), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 3, Nummer 2), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 2, Nummer 1), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 3, Nummer 1), Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 3, Nummer 3) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 2) festgelegt sind.”

Anhang römisch elf (Telekommunikationsdienste):

  1. Ziffer eins
    In Nummer 5d (Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 12) festgelegt sind.”

Anhang römisch zwölf (Freier Kapitalverkehr):

Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird

Folgendes eingefügt:

“ÜBERGANGSZEITRAUM

Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik

(Anhang römisch fünf, Kapitel 2), Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 3), Zypern

(Anhang römisch sieben, Kapitel 3), Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 3), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 3), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 3), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 4), Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 4) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 3) festgelegt sind.”

SEKTORALE ANPASSUNGEN

Es gilt die Bestimmung in Protokoll 6 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 über den Erwerb von Zweitwohnungen in Malta.”

Anhang römisch dreizehn (Verkehr):

  1. Ziffer eins
    In Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 6, Nummer 4) und Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 8, Nummer 3) aufgestellt wurden.”
  2. Ziffer 2
    In Nummer 16a (Richtlinie 96/96/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 6, Nummer 2) aufgestellt wurden.”
  3. Ziffer 3
    In Nummer 17b (Richtlinie 92/6/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 6, Nummer 1) festgelegt sind.”
  4. Ziffer 4
    In Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 6, Nummer 3) festgelegt sind.”
  5. Ziffer 5
    In Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 6, Nummer 3) und Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 7, Nummer 4) festgelegt sind.”
  6. Ziffer 6
    In Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang römisch sieben, Kapitel 6), Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 6, Nummer 1) und Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 7, Nummer 1) festgelegt sind.”
  7. Ziffer 7
    In Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang römisch fünf, Kapitel 4), Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 6), Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 6, Nummer 2), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 7, Nummer 3), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 6, Nummer 3), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 8, Nummer 2) und die Slowakischen Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 6) festgelegt sind. Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”
  8. Ziffer 8
    In Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 6, Nummer 1) und Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 8, Nummer 1) festgelegt sind.”
  9. Ziffer 9
    In Nummer 66e (Richtlinie 92/14/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 7, Nummer 2) und Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 6, Nummer 2) festgelegt sind.”

Anhang römisch vierzehn (Wettbewerb):

Vor der Überschrift “SEKTORALE ANPASSUNGEN” wird Folgendes

eingefügt:

“ÜBERGANGSZEITEN

  1. Ziffer eins
    Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang römisch sieben, Kapitel 4), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 4), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 3, Nummern 1, 2 und 3), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 5, Nummern 1 und 2) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 4, Nummern 1 und 2) festgelegt sind.
  2. Ziffer 2
    Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 1, Nummer 1), festgelegt sind.”

Anhang römisch fünfzehn (Staatliche Beihilfen):

Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird

Folgendes eingefügt:

“SEKTORALE ANPASSUNGEN

Zwischen den Vertragsparteien gelten die Bestimmungen zu den bestehenden staatlichen Beihilfen, die in Anhang römisch vier Kapitel 3 (Wettbewerbspolitik) der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt sind.”

Anhang römisch siebzehn (Geistiges Eigentum):

Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird

Folgendes eingefügt:

“SEKTORALE ANPASSUNGEN

Zwischen den Vertragsparteien gilt der besondere Mechanismus, der in Kapitel 2 (Gesellschaftsrecht) des Anhangs römisch vier der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt ist.”

Anhang römisch achtzehn (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):

  1. Ziffer eins
    In Nummer 3a (Richtlinie 91/322/EWG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 7, Nummer 2), festgelegt sind.”
  2. Ziffer 2
    In Nummer 6 (Richtlinie 86/188/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 7, Nummer 1), festgelegt sind.”
  3. Ziffer 3
    In Nummer 9 (Richtlinie 89/654/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 8, Nummer 1) festgelegt sind.”
  4. Ziffer 4
    In Nummer 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 8, Nummer 2), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 8, Nummer 1) und Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 10) festgelegt sind.”
  5. Ziffer 5
    In Nummer 13 (Richtlinie 90/270/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 8, Nummer 3) festgelegt sind.”
  6. Ziffer 6
    In Nummer 15 (Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 7, Nummer 5) festgelegt sind.”
  7. Ziffer 7
    In Nummer 16h (Richtlinie 98/24/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 7, Nummer 3) festgelegt sind.”
  8. Ziffer 8
    In Nummer 16j (Richtlinie 2000/39/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 7, Nummer 4) festgelegt sind.”
  9. Ziffer 9
    In Nummer 28 (Richtlinie 93/104/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 8, Nummer 2) festgelegt sind.”
  10. Ziffer 10
    In Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang römisch fünf, Kapitel 1), Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 1), Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 2), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 1), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 2), Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 2) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 1) festgelegt sind.
    Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”

Anhang römisch zwanzig (Umweltschutz):

  1. Ziffer eins
    In Nummer 2g (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 10, Abschnitt D, Nummer 2), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 13, Abschnitt D, Nummer 1), Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 9, Abschnitt C) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 9, Abschnitt D, Nummer 2) festgelegt sind.”
  2. Ziffer 2
    In Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 2), Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 2), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 8, Abschnitt B, Nummer 2) und Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 4) festgelegt sind.”
  3. Ziffer 3
    In Nummer 8 (Richtlinie 82/176/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) festgelegt sind.”
  4. Ziffer 4
    In Nummer 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 1) und Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) festgelegt sind.”
  5. Ziffer 5
    In Nummer 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 1) festgelegt sind.”
  6. Ziffer 6
    In Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 2), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 2) festgelegt sind.”
  7. Ziffer 7
    In Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang römisch fünf, Kapitel 7, Abschnitt B), Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 1), Zypern (Anhang römisch sieben, Kapitel 9, Abschnitt C), Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 1), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 10, Abschnitt C), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 8, Abschnitt B, Nummer 1), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 3), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 2), Slowenien (Anhang römisch dreizehn, Kapitel 9, Abschnitt B) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 3) festgelegt sind.”
  8. Ziffer 8
    In Nummer 18 (Richtlinie 87/217/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 10, Abschnitt D, Nummer 1) festgelegt sind.”
  9. Ziffer 9
    In Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang römisch fünf, Kapitel 7, Abschnitt C), Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 9, Abschnitt D), Zypern (Anhang römisch sieben, Kapitel 9, Abschnitt D), Litauen (Anhang römisch neun, Kapitel 10, Abschnitt D), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 8, Abschnitt C, Nummer 2), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 10, Abschnitt E), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 13, Abschnitt D, Nummer 2) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 9, Abschnitt D, Nummer 3) festgelegt sind.”
  10. Ziffer 10
    In Nummer 21ad (Richtlinie 99/32/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang römisch sieben, Kapitel 9, Abschnitt A) and Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 13, Abschnitt A, Nummer 2) festgelegt sind.”
  11. Ziffer 11
    In Nummer 21b (Richtlinie 94/67/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 8, Abschnitt C, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 9, Abschnitt D, Nummer 1) festgelegt sind.”
  12. Ziffer 12
    In Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 1), Ungarn (Anhang römisch zehn, Kapitel 8, Abschnitt A, Nummer 1), Malta (Anhang römisch elf, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 1), Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 13, Abschnitt B, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang römisch vierzehn, Kapitel 9, Abschnitt B, Nummer 1) festgelegt sind.”
  13. Ziffer 13
    In Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
    “Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang römisch sechs, Kapitel 9, Abschnitt B), Lettland (Anhang römisch acht, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 3) und Polen (Anhang römisch zwölf, Kapitel 13, Abschnitt B, Nummer 3) festgelegt sind.”

Anl. 3

Text

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,

im Folgenden “Gemeinschaft” genannt, und DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

AF/EEE/XPA/de 3

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT,

im Folgenden “EG-Mitgliedstaaten” genannt,

die Bevollmächtigten

DER REPUBLIK ISLAND,

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,

im Folgenden “EFTA-Staaten” genannt, alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden “EWRAbkommen” genannt, zusammen im Folgenden “derzeitige Vertragsparteien” genannt, und

die Bevollmächtigten

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ESTLAND,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DER REPUBLIK UNGARN,

DER REPUBLIK MALTA,

DER REPUBLIK POLEN,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

im Folgenden “neue Vertragsparteien” genannt,

die am vierzehnten Oktober zweitausendunddrei in Luxemburg zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

römisch eins. Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik,

der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,

der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden “Übereinkommen” genannt)

römisch zwei. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:

Anhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens

Anhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen angenommen:

  1. Ziffer eins
    Gemeinsame Erklärung zur gleichzeitigen Erweiterung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
  2. Ziffer 2
    Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
  3. Ziffer 3
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des EWR-Abkommens. Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft, der EG-Mitgliedstaaten, der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten
    2. Ziffer 2
      Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
    3. Ziffer 3
      Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zum Elektrizitätsbinnenmarkt
    4. Ziffer 4
      Erklärung der Regierung Liechtensteins
    5. Ziffer 5
      Erklärung der Tschechischen Republik zur einseitigen Erklärung des Fürstentums Liechtensteins
    6. Ziffer 6
      Erklärung der Slowakischen Republik zur einseitigen Erklärung des Fürstentums Liechtensteins
    7. Ziffer 7
      Erklärung Estlands, Lettlands, Maltas und Sloweniens zu Artikel 5 des Protokolls 38a zum EWR-Finanzierungsmechanismus
    8. Ziffer 8
      Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den Ursprungsregeln für Fisch und Fischereierzeugnisse.

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien sind ebenfalls übereingekommen, dass die neuen Vertragsparteien in der Zeit vor ihrer Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum in geeigneter Weise über die im EWR-Rat und im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu behandelnden relevanten Fragen unterrichtet und dazu konsultiert werden.

Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abzufassen und von den Vertretern der Vertragsparteien auszufertigen sind.

Sie nehmen das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009 zur Kenntnis.

Sie nehmen ferner das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zur Kenntnis.

Sie nehmen außerdem das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zur Kenntnis.

Weiter nehmen sie ebenfalls das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Kenntnis.

Sie weisen darauf hin, dass die genannten Übereinkünfte und Protokolle Bestandteile einer Gesamtlösung der im Zusammenhang mit der Beteiligung der neuen Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum behandelten Fragen sind und dass das Übereinkommen und die vier Nebenabkommen gleichzeitig in Kraft treten sollten.

Anl. 4

Text

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

DER VERTRAGSPARTEIEN

DES ÜBEREINKOMMENS

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR GLEICHZEITIGEN ERWEITERUNG

DER EUROPÄISCHEN UNION UND

DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS

Die Vertragsparteien weisen mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige Ratifikation oder Genehmigung durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um die gleichzeitige Erweiterung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums am 1. Mai 2004 zu gewährleisten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR ANWENDUNG DER

URSPRUNGSREGELN NACH INKRAFTTRETEN

DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND,

DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN, DER REPUBLIK UNGARN,

DER REPUBLIK MALTA,

DER REPUBLIK POLEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN

UND DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

  1. Ziffer eins
    Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei aufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder einer neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern
    1. Litera a
      der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor Inkrafttreten des Übereinkommens ausgestellt worden sind;
    2. Litera b
      der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
    Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei vor Inkrafttreten des Übereinkommens aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und einer neuen Vertragspartei zur Einfuhr in eine neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den EFTA-Staaten oder den neuen Vertragsparteien anerkannt werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
  2. Ziffer 2
    Die EFTA-Staaten einerseits und die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei andererseits der Status des “ermächtigten Ausführers” verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.
    Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 126 DES EWR-ABKOMMENS

Die Vertragsparteien bestätigen, dass die in Artikel 126 des EWR-Abkommens enthaltenen Verweise auf den “Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft” und auf die “Maßgaben jenes Vertrags”, auch das Protokoll 10 über Zypern umfassen, das der Beitrittsakte vom 16. April 2003 beigefügt wurde.

WEITERE ERKLÄRUNGEN

EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN

DES ÜBEREINKOMMENS

ALLGEMEINE GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN

Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.

Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in Absatz 1 genannten Vertrages beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DER EFTA-STAATEN ZUR FREIZÜGIGKEIT

DER ARBEITNEHMER

Die EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie bemühen sich, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei im Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in den EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei nach dem Beitritt dieser Staaten erheblich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die vorgeschlagene Regelung bestmöglich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen. Für Liechtenstein wird dies nach Maßgabe der in den Sektoralen Anpassungen zu Anhang römisch fünf (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang römisch acht (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens vorgesehenen Sonderregelungen geschehen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DER EFTA-STAATEN

ZUM ELEKTRIZITÄTSBINNENMARKT

Im Zusammenhang mit der Übergangsregelung für Estland in Anhang 6 Kapitel 8 Nummer 2 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und mit der Erklärung Nr. 8 zu Ölschiefer, zum Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie): Estland, nehmen die EFTA-Staaten zur Kenntnis, dass zur Begrenzung der potenziellen Wettbewerbsverzerrung im Elektrizitätsbinnenmarkt möglicherweise Schutzmechanismen wie die Gegenseitigkeitsklausel der Richtlinie 96/92/EG angewandt werden müssen.

ERKLÄRUNG

DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS

Die Regierung Liechtensteins geht davon aus, dass alle Vertragsparteien das Fürstentum Liechtenstein als einen seit langer Zeit bestehenden, souveränen und anerkannten Staat respektieren, der sowohl im 1. als auch im 2. Weltkrieg ein neutraler Staat war.

ERKLÄRUNG

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

ZUR EINSEITIGEN ERKLÄRUNG

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEINS

Die Tschechische Republik begrüßt den Abschluss des Übereinkommens zwischen den Bewerberländern und den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums als wichtigen Schritt zur Überwindung der früheren Teilung Europas und zu seiner weiteren politischen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die Tschechische Republik ist bereit, im Europäischen Wirtschaftsraum mit allen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, einschließlich des Fürstentums Liechtenstein. Gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein hat die Tschechische Republik seit ihrer Gründung ein deutliches Interesse an der Aufnahme diplomatischer Beziehungen gezeigt. Bereits 1992 übersandte sie den Regierungen aller Staaten, einschließlich des Fürstentums Liechtensteins, Ersuchen um Anerkennung als neues Völkerrechtssubjekt mit Wirkung vom 1. Januar 1993. Während praktisch alle Regierungen positiv reagierten, ist das Fürstentum Liechtenstein bisher eine Ausnahme.

Die Tschechische Republik misst Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens stehen, keine rechtlichen Wirkungen bei.

ERKLÄRUNG

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

ZUR EINSEITIGEN ERKLÄRUNG

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEINS

Die Slowakische Republik begrüßt den Abschluss des Übereinkommens zwischen den Bewerberländern und den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums als wichtigen Schritt zur weiteren wirtschaftlichen und politischen Entwicklung in Europa.

Seit ihrer Gründung erkennt die Slowakische Republik das Fürstentum Liechtenstein als souveränen und unabhängigen Staat an und ist bereit, diplomatische Beziehungen zum Fürstentum aufzunehmen. Die Slowakische Republik misst Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens stehen, keine rechtlichen Wirkungen bei.

ERKLÄRUNG

ESTLANDS, ZYPERNS, LETTLANDS, MALTAS UND SLOWENIENS

ZU ARTIKEL 5 DES PROTOKOLLS 38a

ZUM EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS

Estland, Zypern, Lettland, Malta und Slowenien betonen, dass der in Artikel 5 verwendete Verteilungsschlüssel ausschließlich für die Zwecke des EWR-Finanzierungsmechanismus bestimmt war. Ihres Erachtens präjudiziert dieser Verteilungsschlüssel nicht künftige Vorschläge zu den Verteilungsschlüsseln im Rahmen der Kohäsions- und Strukturinstrumente der Gemeinschaft.

ERKLÄRUNG

DER KOMMISSION

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

ZU DEN URSPRUNGSREGELN FÜR FISCH

UND FISCHEREIERZEUGNISSE

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird prüfen, ob die Ursprungsregeln bis zum 1. Mai 2004 angeglichen werden können.