Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bestimmung des Straßenverlaufes der B 301 Wiener Südrand Straße – Anschlussstelle „Schwechat/Ost“ (ursprünglich „Weißes Kreuz“) und der B 9 Preßburger Straße sowie der B 10 Budapester Straße im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat, Fassung vom 05.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 301 Wiener Südrand Straße – Anschlussstelle "Schwechat/Ost" (ursprünglich „Weißes Kreuz“) und der B 9 Preßburger Straße sowie der B 10 Budapester Straße im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat
StF: BGBl. II Nr. 135/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,, wird verordnet:

Art. 1

Text

  1. Ziffer eins
    Die Anschlussstelle “Schwechat/Ost” (ursprünglich “Weißes Kreuz”) der B 301 Wiener Südrand Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt bestimmt:
    Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 14,118 und km 14,480 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der unter Punkt 3 festgelegten Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 10 Budapester Straße her.
  2. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 9 Preßburger Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt bestimmt:
    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt mit km 0,0 (neu) an der unter Punkt 3 festgelegten Kreisverkehrsanlage und bindet bei km 0,651 (neu)/km 3,493 (alt) wieder in den Bestand ein.
  3. Ziffer 3
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 10 Budapester Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt bestimmt:
    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 17,975 in Form einer Kreisverkehrsanlage und bindet bei km 18,045 wieder in den Bestand ein.
  4. Ziffer 4
    Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen und Straßentrassen aus den aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan-Nr. 210155/00.284/A-301/00000/S1B im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 312 301/13-III/A/2-01 vom 19. Juli 2001 genehmigten Einreichprojektes.
    Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 312 301/6-III/6-02 vom 20. März 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der “mitwirkenden” Behörden im Sinne des UVP-G 2000 fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch drei, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1,
  5. Ziffer 5
    Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen
    Landesregierung sowie in der Stadtgemeinde Schwechat zur öffentlichen Einsicht auf.
    Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Der in dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt 15 m beiderseits der Achsen der Rampen bzw. der Straßenabschnitte.