Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße – Baulos „Großpetersdorf-Dürnbach (2. Teil)“ im Bereich der Gemeinden Schachendorf und Weiden bei Rechnitz, Fassung vom 11.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße – Baulos „Großpetersdorf-Dürnbach (2. Teil)“ im Bereich der Gemeinden Schachendorf und Weiden bei Rechnitz
StF: BGBl. II Nr. 39/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999,, wird verordnet:

Art. 1

Text

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinden Schachendorf und Weiden bei Rechnitz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im Anschluss an die Umfahrung Großpetersdorf bei km 33,20, verläuft sodann in gestreckter Linienführung unter Ausschaltung zwei bestehender Kehren und bindet bei km 35,70 in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Schachendorf und Weiden bei Rechnitz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. -

Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass

Zl. 813 063/24-VI/B/5/99 vom 17. Dezember 1999 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 813 063/9-III/6/00 vom 29. November 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.