Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) im Bereich der Stadtgemeinde Liezen, Fassung vom 11.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) im Bereich der Stadtgemeinde Liezen
StF: BGBl. II Nr. 289/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999,, und des Paragraph 31, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,, wird verordnet:

Art. 1

Text

Die Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Liezen wie folgt bestimmt:

Der neu herzustellende Teil des Zubringers der bestehenden Anschlussstelle Selzthal beginnt bei km 1,209 des bestehenden Zubringers und endet in einer Kreisverkehrsanlage, über welche die Verbindung zur B 320 Ennstal Straße und zum B 146 Gesäuse Straße hergestellt wird. Zusätzlich wird eine direkte Rampe (Liezen - A 9) von der B 320 Ennstal Straße zum Zubringer hergestellt.

Im Einzelnen ist der Verlauf des neu herzustellenden Teiles des Zubringers sowie der neu herzustellenden Direktrampe (Liezen - A 9) aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Liezen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 2a 61/146 1/97-135 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Zl. 816.509/32-VI/B/5/99 vom 30. September 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “Liezen - Ost”.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.