(2)Absatz 2,Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Beschäftigung bei der OPEC endet. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so endet die Versicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.