Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P9, Fassung vom 06.10.2026

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
PROTOKOLL über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Unterzeichnet in Montreal am 6. Oktober 1980
StF: BGBl. III Nr. 57/1999 (NR: GP XV RV 1200 AB 1415 S. 144. BR: AB 2679 S. 432.)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 97/1949

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1983 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll ist mit 20. Juni 1997 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:

Ägypten, Antigua und Barbuda, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Indien, Indonesien, Irak, Islamische Republik Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jordanien, Kanada, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libanon, Libysch-Arabische-Dschamahirija, Luxemburg, Malawi, Mali, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldova, Monaco, Nauru, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Philippinen, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Singapur, Slowakei, Spanien, Tadschikistan, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern.

Seit Inkrafttreten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:

     Staaten:                      Datum der Hinterlegung

                                  der Ratifikationsurkunde:

     Belize                         24. September 1997

     China                          23. Juli 1997

     El Salvador                     8. April 1998

     Ghana                          15. Juli 1997

     Japan                          26. Juni 1998

     Malediven                      30. Oktober 1997

     Portugal                        3. März 1998

     die ehemalige jugoslawische

         Republik Mazedonien        23. März 1998

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Art. 1

Text

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,

die am 6. Oktober 1980 in Montreal zu ihrer 23. Tagung

ZUSAMMENTRAT,

die die Resolutionen A 21-22 und A 22-28 betreffend Vermietung, Charterung und Austausch von Luftfahrzeugen im Internationalen Verkehr ZUR KENNTNIS NAHM;

die den von der 23. Tagung des Rechtskomitees ausgearbeiteten Änderungsentwurf zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

ZUR KENNTNIS NAHM,

die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Übertragung gewisser Aufgaben und Verpflichtungen des Eintragungsstaates an den Staat des Luftfahrzeughalters im Fall der Vermietung, Charterung oder des Austausches oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung hinsichtlich des gesagten Luftfahrzeuges zu ermöglichen,

die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck, das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt *1) zu ändern,

  1. Absatz eins,GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94a des vorgenannten Abkommens den nachstehenden Änderungsvorschlag zu diesem Abkommen:

Füge nach Artikel 83 den folgenden neuen Artikel 83 bis ein:

Anmerkung, Es folgt der Text des Artikel 83 b, i, s,)

  1. Absatz 2,SETZT auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94a des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifizierung der vorgenannte Änderungsvorschlag in Kraft tritt, mit achtundneunzig FEST, und
  2. Absatz 3,BESCHLIESST, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über den obgenannten Änderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abfassen solle, daß in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist:
    1. Litera a
      Das Protokoll ist vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär zu unterzeichnen.
    2. Litera b
      Das Protokoll steht jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifizierung offen.
    3. Litera c
      Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
    4. Litera d
      Das Protokoll tritt für Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der 98. Ratifizierungsurkunde in Kraft.
    5. Litera e
      Der Generalsekretär hat alle Vertragsstaaten unverzüglich vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifizierungsurkunde des Protokolls zu benachrichtigen.
    6. Litera f
      Der Generalsekretär hat unverzüglich alle Vertragsstaaten des besagten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu benachrichtigen.
    7. Litera g
      Für jeden Vertragsstaat, der das Protokoll nach dem genannten Zeitpunkt ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.
    INFOLGEDESSEN, auf Grund des vorgenannten Beschlusses der Versammlung,
    wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefaßt.
    ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der 23. Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, von der Versammlung hiezu bevollmächtigt, dieses Protokoll.
    GESCHEHEN zu Montreal am 6. Oktober 1980 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften hievon werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übermittelt.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1983,