Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlußstelle Peggau im Bereich der Marktgemeinde Peggau, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlußstelle Peggau im Bereich der Marktgemeinde Peggau
StF: BGBl. II Nr. 259/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1997, (BStG 1971) und des Paragraph 31, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, (UVP-G), wird verordnet:

Art. 1

Text

Die Anschlußstelle Peggau der S 35 Brucker Schnellstraße wird im Bereich der Marktgemeinde Peggau wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 32,5 der S 35 Brucker Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Peggau aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. SO-35-24 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.