Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn
StF: BGBl. Nr. 698/1996 idF BGBl. II Nr. 199/1997 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, wird verordnet:

Art. 1

Text

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,50, führt in der Folge durch den Kienbergtunnel, überführt sodann die B 138 Pyhrnpaß Straße, verläuft anschließend durch den Hungerbichltunnel und bindet bei km 28,00 in den mit Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1989, verordneten Abschnitt der A 9 Pyhrn Autobahn ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.