(2)Absatz 2,Luftfahrzeuge, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien betrieben werden, ebenso wie Kraftstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile, die gewöhnliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teiles verbleiben, sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte in dem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verbraucht werden. Die derart befreiten Waren und Artikel dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles ausgeladen werden. Die Waren und Artikel, die wieder ausgeführt werden sollen, sind bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht in Verschluß zu halten.