Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten), Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 124) ÜBER DIE ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG JUGENDLICHER IM HINBLICK AUF IHRE EIGNUNG ZUR BESCHÄFTIGUNG BEI UNTERTAGEARBEITEN IN BERGWERKEN
StF: BGBl. Nr. 238/1972 idF BGBl. Nr. 142/1973 (DFB) (NR: GP XII RV 444 AB 499 S. 48. BR: S. 303.)

Änderung

BGBl. III Nr. 42/2022 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Argentinien III 42/2022 *Aserbaidschan III 42/2022 *Belarus 238/1972, III 42/2022 *Belgien III 42/2022 *Bolivien III 42/2022 *Brasilien 238/1972, III 42/2022 *Bulgarien 238/1972, III 42/2022 *China 238/1972 *Dschibuti III 42/2022 *Ecuador 238/1972, III 42/2022 *Finnland 238/1972, III 42/2022 *Frankreich 238/1972, III 42/2022 *Gabun 238/1972, III 42/2022 *Griechenland III 42/2022 *Guatemala III 42/2022 *Irland III 42/2022 *Italien 238/1972, III 42/2022 *Jordanien 238/1972, III 42/2022 *Kirgisistan III 42/2022 *Madagaskar 238/1972, III 42/2022 *Malta III 42/2022 *Mexiko 238/1972, III 42/2022 *Niederlande 238/1972, III 42/2022 *Panama 238/1972, III 42/2022 *Paraguay 238/1972, III 42/2022 *Polen 238/1972, III 42/2022 *Portugal III 42/2022 *Russische F III 42/2022 *Sambia 238/1972, III 42/2022 *Slowakei III 42/2022 *Spanien 238/1972, III 42/2022 *Syrien III 42/2022 *Tadschikistan III 42/2022 *Tschechische R III 42/2022 *Tunesien 238/1972, III 42/2022 *UdSSR 238/1972 *Uganda 238/1972, III 42/2022 *Ukraine 238/1972, III 42/2022 *Ungarn 238/1972, III 42/2022 *Vereinigtes Königreich 238/1972, III 42/2022 *Vietnam 238/1972, III 42/2022 *Zypern 238/1972, III 42/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1965 in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1965 zu ihrer neunundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört;

hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Gewerbe), 1946, das für Bergwerke gilt, vorsieht, daß Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren zur Arbeit in einem gewerblichen Betrieb nicht zugelassen werden dürfen, ohne nach gründlicher ärztlicher Untersuchung für die Arbeit, bei der sie beschäftigt werden sollen, geeignet befunden worden zu sein, daß die Beschäftigung eines Kindes oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren nur unter der Bedingung fortgesetzt werden darf, daß die ärztliche Untersuchung wenigstens einmal im Jahr wiederholt wird, und daß die innerstaatliche Gesetzgebung Bestimmungen über zusätzliche ärztliche Untersuchungen zu enthalten hat;

hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen ferner bestimmt, daß für Arbeiten mit hohen Gefahren für die Gesundheit die ärztliche Untersuchung über die Arbeitseignung und ihre regelmäßige Wiederholung mindestens bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr vorzuschreiben sind und daß die innerstaatliche Gesetzgebung die Arbeiten oder Gruppen von Arbeiten, für die diese Verpflichtung besteht, entweder selbst zu bezeichnen oder eine geeignete Behörde hiezu zu ermächtigen hat;

ist der Ansicht, daß in Anbetracht der Gefahren für die Gesundheit, die mit den Untertagearbeiten in Bergwerken verbunden sind, internationale Normen wünschenswert sind, die eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Eignung zur Beschäftigung unter Tage in Bergwerken und ihre regelmäßige Wiederholung bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr fordern und die Art dieser Untersuchungen genau angeben, und

hat dabei bestimmt, daß diese Normen die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1965, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten), 1965, bezeichnet wird.

Ratifikationstext

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 24. Juni 1971 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Da die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch den Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation am 8. Dezember 1971 eingetragen wurde, tritt das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 7, Absatz 3, für Österreich am 8. Dezember 1972 in Kraft.

Bis 8. Dezember 1971 wurde die Ratifikation des Übereinkommens durch folgende weitere Staaten eingetragen: Brasilien, Bulgarien, China, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabon, Italien, Jordanien, Madagaskar, Mexiko, Niederlande, Panama, Paraguay, Polen, Sambia, Sowjetunion, Spanien, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Republik Vietnam, Weißrußland, Zypern.

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. September 1971

Art. 1

Text

Artikel 1

Ziffer eins Als „Bergwerk“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb, der die Gewinnung von Bodenschätzen bezweckt und dabei Personen unter Tage beschäftigt.

Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken schließen die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Steinbrüchen ein.

Art. 2

Text

Artikel 2

Ziffer eins Eine gründliche ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Eignung zur Beschäftigung und deren regelmäßige Wiederholung in Zeitabständen von nicht mehr als zwölf Monaten sind für Personen unter einundzwanzig Jahren zu fordern, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten sollen.

Ziffer 2 Andere Vorkehrungen für die ärztliche Überwachung von Jugendlichen zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren sind jedoch zulässig, wenn die zuständige Stelle auf Grund eines ärztlichen Gutachtens der Auffassung ist, daß diese Vorkehrungen ebenso wirksam oder wirksamer sind als die in Absatz 1 dieses Artikels geforderten Vorkehrungen, und wenn sie die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände angehört und ihre Zustimmung erlangt hat.

Art. 3

Text

Artikel 3

Ziffer eins Die in Artikel 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind

  1. Litera a
    unter der Verantwortung und der Aufsicht eines berufenen, von der zuständigen Stelle anerkannten Arztes durchzuführen;
  2. Litera b
    in geeigneter Weise zu bescheinigen.

Ziffer 2 Eine Röntgenaufnahme der Lunge ist bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung und, wenn dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet wird, auch bei den späteren Nachuntersuchungen zu fordern.

Ziffer 3 Die in diesem Übereinkommen geforderten ärztlichen Untersuchungen dürfen den Jugendlichen, ihren Eltern oder Vormündern keine Kosten verursachen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Ziffer eins Von der zuständigen Stelle sind alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens zu sichern.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens einen geeigneten Aufsichtsdienst zu unterhalten oder sich zu vergewissern, daß eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.

Ziffer 3 Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Personen zu bezeichnen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens verantwortlich sind.

Ziffer 4 Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, die den Aufsichtsbeamten zur Verfügung stehen und die für jede unter Tage beschäftigte oder arbeitende Person unter einundzwanzig Jahren folgendes enthalten:

  1. Litera a
    das Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäß bescheinigt;
  2. Litera b
    Angaben über die Art der Beschäftigung;
  3. Litera c
    ein Zeugnis, das die Eignung zur Beschäftigung bescheinigt, aber keine ärztlichen Angaben enthält.

Ziffer 5 Der Arbeitgeber hat den Vertretern der Arbeitnehmer auf deren Ersuchen die in Absatz 4 dieses Artikels erwähnten Angaben zur Verfügung zu stellen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Die zuständige Stelle jedes Landes hat die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anzuhören, bevor sie die allgemeine Politik in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens festlegt und Vorschriften zu dessen Durchführung erläßt.

Art. 6

Text

Artikel 6

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 7

Text

Artikel 7

Ziffer eins Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

Ziffer 2 Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

Ziffer 3 In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 8

Text

Artikel 8

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Ziffer 2 Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 10

Text

Artikel 10

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 11

Text

Artikel 11

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 12

Text

Artikel 12

Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 8, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Litera b
    Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 13

Text

Artikel 13

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.