(3)Absatz 3,Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, nicht jedoch dieselbe wie die der beiden ernannten Schiedsrichter besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt und überprüft diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.