Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Abkommen – Protokoll 33, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.

PROTOKOLLE

PROTOKOLL 33 ÜBER DAS SCHIEDSVERFAHREN
StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Art. 1

Text

  1. Absatz eins,Wird ein Streitfall einem Schiedsverfahren überwiesen, so werden, sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, drei Schiedsrichter ernannt.
  2. Absatz 2,Von beiden Seiten eines Streitfalls wird innerhalb von 30 Tagen je ein Schiedsrichter ernannt.
  3. Absatz 3,Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, nicht jedoch dieselbe wie die der beiden ernannten Schiedsrichter besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt und überprüft diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.
  4. Absatz 4,Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erläßt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluß.