Falls das in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannte Verfahren oder das entsprechende in einer Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten zur Einrichtung der EFTA-Überwachungsbehörde dargelegte Verfahren für staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle eingeleitet wird, benachrichtigt die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde die andere Überwachungsbehörde und die betroffenen Parteien, damit diese sich äußern können.