Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Abkommen – Protokoll 9, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.

PROTOKOLLE

PROTOKOLL 9 ÜBER DEN HANDEL MIT FISCH UND ANDEREN MEERESERZEUGNISSEN
StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Art. 1

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle römisch eins der Anlage 2 genannten Waren.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen wenden die EFTA-Staaten keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Tabelle römisch eins der Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.

Art. 2

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Gemeinschaft beseitigt mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle römisch zwei der Anlage 2 genannten Waren.
  2. Absatz 2,Die Gemeinschaft beseitigt die Zölle auf die in Tabelle römisch drei der Anlage 2 genannten Waren schrittweise wie folgt:
    1. Litera a
      Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 86 vH des Ausgangszollsatzes gesenkt;
    2. Litera b
      die vier weiteren Senkungen um je 14 vH des Ausgangszollsatzes erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.
  3. Absatz 3,Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Absatz 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der von der Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens konsolidierte Zollsatz oder, wenn der Zollsatz nicht konsolidiert ist, der autonome Zollsatz am 1. Januar 1992. Sollten nach dem 1. Januar 1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.

    Sind im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten Zollsätze für bestimmte Waren gesenkt worden, so sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze für den jeweiligen EFTA-Staat zu betrachten.

  4. Absatz 4,Die gemäß den Absätzen 2 und 3 errechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.
  5. Absatz 5,Die Gemeinschaft wendet keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.

Art. 3

Text

Artikel 3

Die Artikel 1 und 2 gelten für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 zum Abkommen enthalten.

Art. 4

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Den Wettbewerb verzerrende staatliche Beihilfen im Fischereisektor werden abgeschafft.
  2. Absatz 2,Die Rechtsvorschriften betreffend die Marktorganisation für den Fischereisektor werden so angepaßt, daß sie den Wettbewerb nicht verzerren.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien bemühen sich, Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, die es den anderen Vertragsparteien ermöglichen, von Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszöllen abzusehen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge anderer Vertragsparteien führen, zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe einschließlich aller dazugehörigen Ausrüstungen und technischen Anlagen den gleichen Zugang haben wie ihre eigenen Fahrzeuge.

Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei Anlandungen von Fisch aus einem Fischbestand von gemeinsamem Interesse ablehnen, über dessen Bewirtschaftung ernste Meinungsverschiedenheiten herrschen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Sollten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit Inkrafttreten des Abkommens nicht zur Zufriedenheit der Vertragsparteien vorgenommen worden sein, so können alle strittigen Fragen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt werden. Wird keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 114 des Abkommens sinngemäß.

Art. 7

Text

Artikel 7

Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Abkommen gehen den Bestimmungen dieses Protokolls vor, soweit sie den betreffenden EFTA-Staaten günstigere Handelsbedingungen als dieses Protokoll einräumen.

Anl. 1

Text

ANLAGE 1

Artikel 1

Für folgende Erzeugnisse kann Finnland vorübergehend seine bisherige Regelung beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für die Beseitigung dieser Ausnahmen vor.

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   HS-Position                    Warenbezeichnung

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ex 03.02               Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                       Fischfilets und anderes Fischfleisch der

                       Position 03.04:

                       - Lachs

                       - Ostseehering

ex 03.03               Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

                       anderes Fischfleisch der Position 03.04:

                       - Lachs

                       - Ostseehering

ex 03.04               Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

                       fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder

                       gefroren

                       - Filets vom Lachs, frisch oder gekühlt

                       - Filets vom Ostseehering, frisch oder gekühlt

                       (Der Begriff „Filet“  umfaßt auch Filets, bei

                       denen die zwei Stücke zum Beispiel am Rücken

                       oder an der Bauchseite zusammenhängen.)

Artikel 2

  1. Absatz eins,Liechtenstein darf ihre Einfuhrzölle für folgende Waren beibehalten:

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   HS-Position                    Warenbezeichnung

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ex 03.01 bis           Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets,

     03.05             andere als Seefische, Aale und Lachs

  Diese Regelungen werden vor dem 1. Januar 1993 überprüft.

  1. Absatz 2,Unbeschadet einer möglichen Tarifikation auf Grund der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde kann Liechtenstein bewegliche Abschöpfungen in Verbindung mit seiner Agrarpolitik für folgende Fische und andere Meereserzeugnisse beibehalten:

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   HS-Position                    Warenbezeichnung

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ex Kapitel 15          Fette und Öle für die menschliche Ernährung

ex Kapitel 23          Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere

Artikel 3

  1. Absatz eins,Für folgende Erzeugnisse kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wenn dies zur Vermeidung ernster Störungen auf dem schwedischen Markt erforderlich ist.

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   HS-Position                    Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02               Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                       Fischfilets und anderes Fischfleisch der

                       Position 03.04:

- Hering

- Kabeljau

  1. Absatz 2,Solange Finnland vorübergehend seine derzeitige Regelung für Ostseehering beibehält, kann Schweden für Ostseehering mit Ursprung in Finnland mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden.

Anl. 2

Text

ANLAGE 2

Tabelle römisch eins

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   HS-Position                    Warenbezeichnung

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02.08                  Anderes Fleisch und andere genießbare

                       Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder

                       gefroren:

       ex 0208.90      - andere:

                       - - von Walen

Kapitel 3              Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere

                       wirbellose Wassertiere

15.04                  Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

                       Fischen oder Meeressäugetieren, auch

                       raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

15.16                  Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie

                       deren Fraktionen, ganz oder teilweise

                       hydriert, umgeestert, wiederverestert oder

                       elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht

                       weiterverarbeitet:

   ex 1516.10          - tierische Fette und Öle sowie deren

                         Fraktionen

                       - - vollständig aus Fischen oder

                           Meeressäugetieren gewonnen

16.03                  Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen,

                       Krebstieren, Weichtieren und anderen

                       wirbellosen Wassertieren:

   ex 1603.00          - Extrakte und Säfte von Fleisch von Walen,

                         von Fischen oder Krebstieren und anderen

                         wirbellosen Weichtieren

16.04                  Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

                       Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern

                       gewonnen

16.05                  Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

                       Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01                  Mehl und Pellets von Fleisch, von

                       Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder

                       von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen

                       wirbellosen Wassertieren, ungenießbar;

                       Grieben:

   ex 2301.10          - Mehl und Pellets von Fleisch oder von

                         Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben:

                       - - Fleisch von Walen

   2301.20             - Mehl und Pellets von Fischen oder von

                         Krebstieren, von Weichtieren oder anderen

                         wirbellosen Wassertieren

23.09                  Zubereitungen von der zur Fütterung

                       verwendeten Art:

   ex 2309.90          - andere:

                       - - Solubles von Fischen

                               Tabelle II

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   KN-Nummer                       Warenbezeichnung

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   0302 50             Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

   0302 69 35          macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus

   0303 60             saida, frisch, gekühlt oder gefroren,

   0303 79 41          einschließlich Filets, frisch oder gekühlt

   0304 10 31

   0302 62 00          Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus),

   0303 72 00          frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich

ex 0304 10 39          Filets, frisch oder gekühlt

   0302 63 00          Seelachs (Köhler) (Pollachius virens), frisch,

   0303 73 00          gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets,

ex 0304 10 39          frisch oder gekühlt

   0302 21 10          Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius

   0302 21 30          hippoglossoides) und Atlantischer Heilbutt

   0303 31 10          (Hippoglossus hippoglossus), frisch, gekühlt

   0303 31 30          oder gefroren, einschließlich Filets, frisch

ex 0304 10 39          oder gekühlt

   0305 62 00          Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

   0305 69 10          macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus

                       saida, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch

                       geräuchert, und diese Fische in Salzlake

   0305 51 10          Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

   0305 59 11          macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus

                       saida, getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

   0305 30 11          Filets, vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus

   0305 30 19          ogac, Gadus macrocephalus) und der Art

                       Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in

                       Salzlake, jedoch nicht geräuchert

   0305 30 90          Andere Filets, getrocknet, gesalzen oder in

                       Salzlake, jedoch nicht geräuchert

   1604 19 91          Andere Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt

                       oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch

                       in Öl vorgebacken, gefroren

   1604 30 90          Kaviarersatz

Tabelle römisch drei

Im Falle der folgenden Positionen umfassen die Zugeständnisse der Gemeinschaft nicht die in Tabelle römisch zwei oder in der Beilage zu Tabelle römisch drei genannten Erzeugnisse.

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   KN-Position                       Warenbezeichnung

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   0301                Fische, lebend

   0302                Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                       Fischfilets und anderes Fischfleisch der

                       Position 0304

   0303                Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

                       anderes Fischfleisch der Position 0304

   0304                Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

                       fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder

                       gefroren

   0305                Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

                       Fische, geräuchert, auch vor oder während des

                       Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von

                       Fischen, genießbar

   0306                Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

                       gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder

                       in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in

                       Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt,

                       gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

                       Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von

                       Krebstieren, genießbar

   0307                Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch,

                       gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder

                       in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere

                       als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch,

                       gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder

                       in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von

                       wirbellosen Wassertieren, anderen als

                       Krebstieren, genießbar

   1604                Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

                       Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern

                       gewonnen

   1605                Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

                       Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

                        Beilage zu Tabelle III

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   KN-Position                       Warenbezeichnung

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   a) Lachs: Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer

             Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

   0301 99 11          lebend

   0302 12 00          frisch oder gekühlt

   0303 10 00          Pazifischer Lachs, gefroren

   0303 22 00          Atlantischer Lachs und Donaulachs, gefroren

   0304 10 13          Filets, frisch oder gekühlt

   0304 20 13          Filets, gefroren

ex 0304 90 97          anderes Fleisch von Lachs, gefroren

   0305 30 30          Filets, gesalzen oder in Salzlake, nicht

                       geräuchert

   0305 41 00          geräuchert, einschließlich Filets

   0305 69 50          gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht

                       getrocknet oder geräuchert

   1604 11 00          ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar

                       gemacht

   1604 20 10          andere, zubereitet oder haltbar gemacht

   b) Heringe: (Clupea harengus, Clupea pallasii)

   0302 40 90          frisch oder gekühlt, vom 16. 6. bis 14. 2.

ex 0302 70 00          Lebern und Rogen, frisch oder gekühlt

   0303 50 90          gefroren, vom 16. 6. bis 14. 2.

ex 0303 80 00          Lebern und Rogen, gefroren

ex 0304 10 39          Filets von Heringen, frisch

   0304 10 93          Lappen, frisch, vom 16. 6. bis 14. 2.

ex 0304 10 98          anderes Fleisch von Heringen, frisch

   0304 20 75          Filets, gefroren

   0304 90 25          anderes Fleisch von Heringen, frisch, vom

                       16. 6. bis 14. 2.

ex 0305 20 00          Lebern und Rogen von Heringen, getrocknet,

                       geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

   0305 42 00          geräuchert, einschließlich Filets

   0305 59 30          getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht

                       geräuchert

   0305 61 00          gesalzen oder in Salzlake, weder getrocknet

                       noch geräuchert

   1604 12 10          Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder

                       mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl

                       vorgebacken, gefroren

   1604 12 90          Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz

                       oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

ex 1604 20 90          andere Heringe, zubereitet oder haltbar

                       gemacht

   c) Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber

      japonicus)

   0302 64 90          frisch oder gekühlt, vom 16. 6. bis 14. 2.

   0303 74 19          gefroren, vom 16. 6. bis 14. 2. (Scomber

                       scombrus, Scomber japonicus)

   0303 74 90          gefroren, vom 16. 6. bis 14. 2. (Scomber

                       australasicus)

ex 0304 10 39          Filets von Makrelen, frisch

   0304 20 51          Filets (Scomber australasicus), gefroren

ex 0304 20 53          Filets (Scomber scombrus, Scomber japonicus),

                       gefroren

ex 0304 90 97          anderes Fleisch von Makrelen, gefroren

   0305 49 30          geräuchert, einschließlich Filets

   1604 15 10          ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar

                       gemacht (S.s., S.j.)

   1604 15 90          ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar

                       gemacht (S. austral.)

ex 1604 20 90          andere Makrelen, zubereitet oder haltbar

                       gemacht

   d) Garnelen

   0306 13 10          Garnelen der Familie Pandalidae, gefroren

   0306 13 30          Garnelen der Gattung Crangon, gefroren

   0306 13 90          andere Garnelen, gefroren

   0306 23 10          Garnelen der Familie Pandalidae, nicht

                       gefroren

   0306 23 31          Garnelen der Gattung Crangon, frisch, gekühlt

                       oder nur in Wasser oder Dampf gekocht

   0306 23 39          andere Garnelen der Gattung Crangon

   0306 23 90          andere Garnelen, nicht gefroren

   1605 20 00          zubereitet oder haltbar gemacht

   e) Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)

ex 0307 21 00          lebend, frisch oder gekühlt

   0307 29 10          gefroren

ex 1605 90 10          zubereitet oder haltbar gemacht

   f) Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

   0306 19 30          gefroren

   0306 29 30          nicht gefroren

ex 1605 40 00          zubereitet oder haltbar gemacht

Anl. 3

Text

ANLAGE 3

Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten im Sinne des Artikels 7:

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 15. Juli 1986.

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, unterzeichnet am 14. Mai 1973, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.

Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, unterzeichnet am 22. Juli 1972.