Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Abkommen – Protokoll 7, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.

PROTOKOLLE

PROTOKOLL 7 ÜBER MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN, DIE ISLAND BEIBEHALTEN DARF
StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Art. 1

Text

Unbeschadet von Artikel 11 des Abkommens kann Island für die nachstehend aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen beibehalten:

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    Nr. des

  Isländischen                     Warenbezeichnung

    Zolltarifs

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   96.03               Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

                       solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

                       oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende

                       mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops

                       und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller

                       zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder

                       ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

                       - Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten,

                         Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere

                         Bürsten zur Körperpflege, einschließlich

                         Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

   96.03 29            - - andere:

   96.03 29 01         - - mit Rücken aus Kunststoff

   96.03 29 09         - - andere