Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Abkommen – Protokoll 16, Fassung vom 10.10.2026

§ 0

Langtitel

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.

PROTOKOLLE

PROTOKOLL 16 ÜBER MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT IN BEZUG AUF ÜBERGANGSZEITEN FÜR DIE FREIZÜGIGKEIT (LIECHTENSTEIN)
StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Art. 1

Text

Artikel 1

Für die Anwendung dieses Protokolls und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Amtsblatt Nummer L 149 vom 5. 7. 1971, Seite 416) gilt in bezug auf Liechtenstein als „Saisonarbeiter“ jeder Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen EFTA-Staates und Inhaber einer auf höchstens neun Monate befristeten Aufenthaltsbewilligung im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften Liechtensteins ist.

Art. 2

Text

Artikel 2

Während der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung hat der Saisonarbeiter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, unter denselben Bedingungen wie ein Staatsangehöriger Liechtensteins, und zwar gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Art. 3

Text

Artikel 3

Ein Teil der von den Saisonarbeitern eingezahlten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung wird von Liechtenstein den Wohnsitzstaaten dieser Arbeitnehmer nach folgendem Verfahren zurückerstattet:

  1. Litera a
    Für jeden Staat wird der Gesamtbetrag der Beiträge aufgrund der Anzahl von Saisonarbeitern, die Staatsangehörige dieses Staates sind und sich am Ende des Monats August in Liechtenstein aufhalten, sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer der Saison, der Lohn- bzw. Gehaltshöhe und der Beitragssätze an die liechtensteinische Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ermittelt.
  2. Litera b
    Der Gesamtbetrag der Rückerstattung an den einzelnen Staat entspricht 50 vom Hundert des Gesamtbetrags der gemäß vorstehendem Buchstaben a ermittelten Beiträge.
  3. Litera c
    Die Rückerstattung erfolgt nur dann, wenn die Gesamtzahl der Saisonarbeiter, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat haben, innerhalb des Berechnungszeitraums übersteigt.

Art. 5

Text

Artikel 5

Die Gültigkeit dieses Protokolls ist auf die Dauer der in Protokoll 15 festgelegten Übergangszeiten begrenzt.