(1)Absatz eins,Liechtenstein kann bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Beschränkung der beruflichen und geographischen Freizügigkeit von Saisonarbeitern beibehalten, einschließlich der Verpflichtung für diese Arbeitnehmer, bei Ablauf der Saisonbewilligung das Hoheitsgebiet Liechtensteins für mindestens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird die Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saisonarbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet Liechtensteins automatisch erneuert.