Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzübergang Passau-Saming (BRD), Fassung vom 19.10.2026

§ 0

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Saming
StF: BGBl. Nr. 195/1987

Art. 1

Text

Artikel 1

Am Grenzübergang Passau-Saming werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet; deutsche Bedienstete können auf österreichischem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Ziffer eins
    auf deutschem Gebiet
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
      • Strichaufzählung
        den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude im Erdgeschoß die Teeküche sowie alle sanitären Anlagen und Verbindungswege einschließlich des Treppenhauses im Erd- und Untergeschoß;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        im Erdgeschoß den in der Nordostecke gelegenen Abfertigungsraum mit Zugang;
      • Strichaufzählung
        im Untergeschoß den in der Südostecke gelegenen Raum;
  2. Ziffer 2
    auf österreichischem Gebiet die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juni 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Anl. 1

Text

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 *) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Saming folgende Vereinbarung vorschlagen:

Bonn, den 06. April 1987

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/272-A/87

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 06. April 1987 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

„Das Auswärtige Amt beehrt sich,………….(es folgt der weitere Text der deutschen Verbalnote)………….zu versichern.“

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juni 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 06. April 1987

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1979,

***) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1979,