Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Norwegen, Fassung vom 10.10.2026

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das als Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Norwegen anzusehende Kontrollzeichen des Norwegischen Büros für die Kontrolle und Zulassung von elektrischen Ausrüstungsgegenständen (NEMKO)
StF: BGBl. II Nr. 95/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Norwegen anzusehende Kontrollzeichen des Norwegischen Büros für die Kontrolle und Zulassung von elektrischen Ausrüstungsgegenständen (NEMKO) Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.