Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Name, Abkürzung und Emblem - Internationale Organisation für Migration, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend den Namen und die Abkürzung (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie das Emblem der Internationalen Organisation für Migration
StF: BGBl. II Nr. 77/1998

Art. 1

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und die Abkürzung (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie das Emblem der Internationalen Organisation für Migration, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.