Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
StF: BGBl. II Nr. 407/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 64, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins, (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1982,, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987, und Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1992, festgesetzten Zuschläge wird ein weiterer Zuschlag von 13,5 vH festgesetzt.

  1. Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

  1. Absatz 2,Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.

Anl. 1

Text

< Anlage

Anmerkung, Die sich aufgrund der römisch fünf ergebenen, in der Anlage

festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, bereits berücksichtigt)