Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren
StF: BGBl. Nr. 599/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren aus Moldova Anwendung findet und diese im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.