Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Hoheitszeichen - Großbritannien, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Dezember 1976 betreffend die britischen Hoheitszeichen ,,Auszeichnung der Königin für Exportleistungen" und ,,Auszeichnung der Königin für technologische Leistungen"
StF: BGBl. Nr. 32/1977

Art. 1

Text

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Markenschutzgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf die britischen Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für Exportleistungen“ und „Auszeichnung der Königin für technologische Leistungen“ in ihren drei Ausführungsformen, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.

Durch diese Kundmachung werden die Kundmachungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Feber 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 81, betreffend staatliche Hoheitszeichen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und vom 30. April 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 309, betreffend das britische Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für die Industrie“ nicht berührt.