Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf dreizehn Hoheitszeichen des Staates Israel Anwendung findet, die im Österreichischen Markenanzeiger, Heft 3, März 1954, veröffentlicht sind und die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt kundgemacht, daß Paragraph 4 a, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1953 auf dreizehn Hoheitszeichen des Staates Israel Anwendung findet, die im Österreichischen Markenanzeiger, Heft 3, März 1954, veröffentlicht sind und die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.